5 StR 313/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. August 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts G366rlitz vom 4. M344rz 2008 wird gem344337 247 349 Abs. 4 StPO a) das Verfahren in den ersten neun F344llen des sexuellen Missbrauchs von Kindern (jeweils Einzel-freiheitsstrafe von zwei Jahren) auf Kosten der Staatskasse, die auch die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, eingestellt, b) das Urteil im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kin-dern in 40 F344llen schuldig ist, und im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. - 3 - G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 49 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Es hat ihn von 45 weiteren mit der unver344ndert zugelassenen An-klage vorgeworfenen F344llen des sexuellen Missbrauchs von Kindern freige-sprochen. Die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten f374hrt zur Teileinstellung des Verfahrens und zur Aufhebung des Gesamtstrafaus-spruchs. Im 334brigen ist sein Rechtsmittel aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die ersten neun Taten sind nicht von der Anklage umfasst und durf-ten daher nicht Gegenstand der Verurteilung sein. Die Anklage benennt 226 offensichtlich zur Vermeidung der Anwendung des Strafgesetzbuchs der DDR und des 334bergangsrechts (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. Februar 2005 226 2 StR 492/04) 226 als Tatzeitraum die Zeit vom 8. Okto-ber 1990 bis 26. Juli 1992, ohne dabei ma337geblich auf den Beginn der Tatse-rie abzustellen. Hingegen legen die Urteilsfeststellungen (UA S. 4, 5) 226 auch unter Ber374cksichtigung der Ausf374hrungen auf UA S. 27 226 der Verurteilung die an einem Wochenendtag vor dem 27. Juli 1990 begangene Initialtat und eine daran bis zum 26. Juli 1991 anschlie337ende, f374r h366chstens drei Wochen un-terbrochene Tatserie zugrunde, w344hrend der der Angeklagte zu seiner Erre-gung sexuelle Handlungen an seiner Tochter mindestens einmal pro Woche ausf374hrte; in insgesamt 33 der 49 F344lle vollzog der Angeklagte nach der 226 f374r sich genommen nicht zu beanstandenden Sch344tzung des Landgerichts 226 mit der Gesch344digten, von deren Glaubw374rdigkeit sich die Kammer auch auf-grund deren nachvollziehbarer zeitlicher Einordung des Beginns der Tatserie (UA S. 22, 26: vor Erhalt des Begr374337ungsgeldes, vor Wegzug eines Klas-senkameraden, noch im gemeinsam mit dem Bruder bewohnten Kinderzim-mer) 374berzeugt hat, den Geschlechtsverkehr. Zugunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, dass zu den 33 Beischlafsf344llen (247 176 Abs. 1, Abs. 3 2 - 4 - Satz 2 Nr. 1 StGB a.F.) die neun im Zeitraum von Juli 1990 bis 8. Okto-ber 1990 begangenen Missbrauchstaten geh366ren. 2. Infolge der Verfahrenseinstellung entfallen neun Einzelstrafen von jeweils zwei Jahren Freiheitsstrafe. Dies zieht die Aufhebung des Gesamt-strafausspruchs nach sich. 3 3. Die im Zeitraum vom 8. Oktober 1990 bis zum 26. Juli 1991 began-genen Taten sind 226 anders als die vor dem 3. Oktober 1990 liegenden F344lle (vgl. dazu BGH aaO) 226 nicht verj344hrt (247 78b Abs. 1 Nr. 1, 247 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB). Der Angeklagte ist am 28. Juni 2006 (Band II Blatt 149 der Hauptak-ten) erstmals verantwortlich vernommen worden (247 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB). Seine Tochter wurde am 27. Juli 1978 geboren. 4 5 Dass das Tatgericht, dessen Urteil im Gegensatz zur Qualit344t der in-haltlichen Beweisw374rdigung ungew366hnlich nachl344ssig in Bezug auf Daten und Zahlen gefasst ist, ersichtlich versehentlich nur eine Tatserie bis zum 13. Geburtstag der Nebenkl344gerin ausgeurteilt und den Angeklagten infolge-dessen von einer Vielzahl weiterer F344lle freigesprochen hat, ist unangefoch-ten geblieben, beschwert den Angeklagten nicht und ist infolge Rechtskraft nicht korrigierbar. Der Senat versteht die Wendung auf UA S. 27 nicht dahin, dass das Landgericht den zeitlichen Angaben der Nebenkl344gerin in unerkl344r-tem Widerspruch zur Beweisw374rdigung nachhaltig misstraut h344tte, was zur umfassenden Aufhebung des Urteils h344tte f374hren m374ssen. 4. Das neue Tatgericht hat nach alledem aus den verbleibenden rechtskr344ftigen 40 Einzelstrafen (zugunsten des Angeklagten 24 Einzelfrei-heitsstrafen von jeweils zwei Jahren und, wie ausgeurteilt, 16 Einzelfreiheits-strafen von jeweils einem Jahr) eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Dabei d374rfte namentlich angesichts des bisher nach der letzten ausgeurteilten Tat verstrichenen Zeitraums und des engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhangs der Tatserie eine im Vergleich zum angefochtenen Urteil 6 - 5 - straffere Zusammenziehung nahe liegen (vgl. dazu BGHR StGB 247 54 Serien-straftaten 1, 3, 4, 5; Strafh366he 1; 247 54 Abs. 1 Bemessung 12). Etwa zu tref-fende neue Feststellungen d374rfen nur zugrunde gelegt werden, wenn sie den nunmehr bestandskr344ftigen nicht widersprechen. Basdorf Raum Schaal Roggenbuck Schneider
Full & Egal Universal Law Academy