5 StR 313/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3 . Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3 . Juli 2012 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 19. März 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben a) in den Aussprüchen über die drei Einzelfreiheitsstr a- fen ( Fälle 1.1, 4 und 6 ) und über die Gesamtstrafe, b) mit den zugehörigen Feststellungen , soweit davon abgesehen worden ist, die Unterbringung des Ang e- klagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen . 2. Die weitergehende Revis ion wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- hand lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln , Computerbetrugs, B edrohung u.a. zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigespr o- chen. Von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat es abgesehen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des A n- 1 - 3 - geklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übr i- gen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) . 1. Das Urteil begegnet durchgreifenden Bedenken, soweit die Unte r- bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB u n- terblieb en ist. Das Absehen von der Maßregel hat das Landgericht lediglich damit begründet, dass der Angeklagte nicht bereit sei, sich therapieren zu lassen (UA S. 16). Dabei hat es aber auch festgestellt, dass sich der seit März 2009 Heroin und Crystal konsum ierende Angeklagte selbst als früher drogena b- hängig eingeschätzt habe; d urch die zwischenzeitlich erlittene Haf tzeit fühle er sich indes nicht mehr behandlungsbedürftig und lehne eine stationäre Langzeitentwöhnungstherapie ab (UA S. 3). Die von der Strafka mmer hinz u- gezogene Sachverständige, die bei dem Angeklagten eine Methamphet a- minabhängigkeit diagnostiziert hat, schätzt den Angeklagten als behan d- lungsbedürftig und - fähig ein und befürworte t die Unterbringung in einer En t- ziehungsanstalt. Die vom Landg ericht gegebene Begründung für das Absehen von der Anordnung kann das Fehlen einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Satz 2 StGB nicht tr a- gen. Zwar kann die Therapieunwilligkeit des Täters ein geg en die Erfolg s- aussicht der Maßregel sprechender Umstand sein. In diesem Fall sind jedoch die Gründe und Wurzeln eines etwaigen Motivationsmangels festzustellen ; es ist zu überprüfen, ob eine Therapiebereitschaft für eine Erfolg verspr e- chende Behandlung gew eckt werden kann ( BGH, Beschlü ss e vom 10. N o- vember 2009 5 StR 413/09, NStZ - RR 2010, 42, 43, und vom 22. Septe m- ber 2010 2 StR 268/10, NStZ - RR 2011, 203 ). Diesen Anforderungen g e- nügt das angegriffene Urteil nicht. Das Landgericht hat keine Gesamtwürd i- gun g der Täterpersönlichkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2010 2 StR 268/10 aaO) vorgenommen und hat die Gründe der fehlenden Th e- 2 3 4 - 4 - rapiebereitschaft nicht hinterfragt. Ein Erörterungsbedarf hat sich aber bereits deshalb aufgedrängt, weil angesichts einer in den Urteilsgründen anklinge n- den (subjektiven) Besserung der Drogenproblematik unter Haftbedingungen die Erfolgsaussichten der Maßregel und auch eine damit verbundene Mot i- vierung des Angeklagten nicht fernliegend erscheinen. Die Sache bedarf i n soweit unter Hinzuziehung d er Sachverständigen nach § 246a StPO neuer tatrichterlicher Prüfung. Das Verbot der Schlechte r- stellung steht einer möglichen Maßregelanordnung nach § 64 StGB nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). 2. Der Senat hebt darübe r hinaus auch den Strafausspruch auf , soweit Einzelfreiheitsstrafen verhängt worden sind , und im Gesamtstrafausspruch , um dem neuen Tatgericht gegebenenfalls eine sachgerechte Abstimmung von Strafen und Maßregel zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. A p- ril 2012 5 StR 87/12) . In diesem Zusammenhang ist auch die Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung neu zu treffen; es ist nicht ausz u- schließen, dass eine erneute ergänzende Gesamtwürdigung der Persönlic h- keit des Angeklagten, darüber hinaus der Umstand mittlerweile erlittenen e r- heblichen Freiheitsentzugs, nunmehr auch die Prognoseentscheidung in e i- nem ande ren Licht erscheinen lässt. Basdorf Raum Schaal Dölp Bellay 5 6
Full & Egal Universal Law Academy