ECLI:DE:BGH:2016:091116U5STR313.15.0 Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § 266 Abs. 1 EGBGB Art. 233 § 2 Abs. 3 Zur Untreue bei behördlichen Entscheidungen im Zusamme n- hang mit gesetzlicher Vertretung nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB. B GH, Urteil vom 9. November 2016 5 StR 313/15 LG Leipzig ECLI:DE:BGH:2016:091116U5STR313.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES UR TEIL 5 StR 313/15 vom 9. November 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Untreue u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Nove m- ber 2016 , an der teilgenommen haben: Richter Prof. Dr. Sander als Vo rsitzender , Richter Dölp , Richter Prof. Dr. König , Richter Bellay , Richter Dr. Feilcke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw ältin R. als Verteidiger in der Ange klagten D . , Rechtsanwältin G. als Verteidigerin der Angeklagten H . , Rechtsanwalt K. als Verteidiger des Angeklagten M . , Rechtsanwalt W . als Verteidiger der Angeklagten T . , Ju s tiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 17. Dezember 2014 mit den zug e- hörigen Feststellungen aufgehoben, soweit freigesprochen worden sind a ) die Angeklagte D . im Fall 2.5 des ersten Tatko m- plexes der Urteilsgründe, b) die Angeklagten H . und M . in den Fällen 2.1, 2.2 und 2.5 des ersten Tatkomplexes der Urteilsgründe. Die weitergehenden Revisionen betreffend diese Ang ekla g- ten und die Revision betreffend die Angeklagte T . we r- den verworfen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmi t- tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwie sen. 3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels be tre f- fend die Angeklagte T . sowie die dieser Angeklagten i n- soweit entstandenen notwendigen Auslagen. - Von Rechts wegen - - 4 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten von Untreue - und Betru gsvorwü r- fen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützten Revisionen. Das die Angeklagte T . betreffende Rechtsmittel bleibt erfolglos; die Re visionen hinsichtlich der Angeklagten D . , H . und M . haben den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. A. I. Den Angeklagten liegt Folgendes zur Last: 1. Den Angeklagten D . , H . und M . wird vorgewor fen, gemeinschaftlich handelnd zwischen Juli 2006 und Mai 2009 in insgesamt fünf Fällen als Mitarbeiter des Rechtsamts der Stadt nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB ohne ausreichende Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen und unter billigender In kaufnahme der Verletzung entsprechender Prüfpflichten gesetzliche Vertreter für vermeintlich unbekannte Grundstückseigentümer b e- stellt bzw. an deren Bestellung mitgewirkt zu haben und von den bestellten Ve r- tretern vorgenommene Grundstücksveräußerungen gene hmigt bzw. an diesen Genehmigungen mitgewirkt zu haben. Der Angeklagten D . wird ins o- weit ihr Tätigwerden im Rahmen der Fälle 2.4 und 2.5, der Angeklagten H . werden ihre Handlungen bei den Taten 2.1, 2.2, 2.4 sowie 2.5 und dem Ange klagten M . sein Handeln bei den Taten 2.1 bis 2.5 zum Vorwurf g e- macht. Der Angeklagten T . als im Fall 2.4 zur gesetzlichen Vertreterin b e- stellten Rechtsanwältin wird vorgeworfen, die Grundstücksveräußerung vorg e- nommen zu haben, obwohl ihr ein Mi teigentümer des Grundstücks und damit 1 2 3 - 5 - das Fehlen der Vertretungsvoraussetzungen bekannt gewesen seien (Tatko m- plex 1). 2. Weiter wird den Angeklagten D . , H . und M . vo r- geworfen, die im Zuge der Grundstücksveräußerungen für (vermeintlich) unb e- kannte Grundstückseigentümer vereinnahmten und auf städtischen Konten verwahrten Erlöse in insgesamt 43 Fällen entgegen den gesetzlichen Vorschri f- ten ohne die aufgelaufenen Zinsen an die Berechtigten ausgekehrt zu haben. Auch hierbei hät ten die Angeklagten die Verletzung ihrer Pflicht zur Zinsauskehr und die Schädigung der Auskehrberechtigten billigend in Kauf genommen. Den Angeklagten D . und M . wird hier zudem vorgeworfen, in jeweils einem Fall zugleich Anspruchsberec htigten gegenüber bewusst wahrheitswidrig eine Verzinsungspflicht in Abrede gestellt und diese dadurch getäuscht zu h a- ben (Tatkomplex 2). 3. Schließlich liegt dem Angeklagten M . zur Last, in 173 Fällen b e- dingt vorsätzlich entgegen seiner gesetzlich en Verpflichtung für die städtische Verwaltungstätigkeit im Zusammenhang mit der Bestellung gesetzlicher Vertr e- ter gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB keine Verwaltungsgebühr nach der Tarifstelle 3.3 . des kommunalen Kostenverzeichnisses (KommKVz) der Stadt in Höhe von jeweils 125 bis 1.000 Euro festgesetzt zu haben (Tatko m- plex 3). II. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getro f- fen: 1. In den 1990er und 2000er Jahren ließen sich Grundstückseigentümer in den neuen Ländern v ielfach nur schwer ermitteln, weil in der DDR zahlreiche Immobilien im Volkseigentum gestanden hatten, Grundbücher nicht oder nur 4 5 6 7 - 6 - unvollständig geführt worden und zudem Restitutions - und Entschädigungsa n- sprüche zu klären waren. Überdies lagen viele Grundst ücke, deren eigentum s- rechtliche Zuordnung unklar war, gänzlich brach oder waren mit leerstehenden oder stark sanierungsbedürftigen Gebäuden bebaut; dies führte für die ve r- kehrssicherungspflichtigen Kommunen zu finanziellen und organisatorischen Belastungen . Zu deren Verringerung und um eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung der Stadt zu ermöglichen, in der es eine große Nachfrage nach Immobilien gab, bestand bei der Stadtverwaltung ein erhebl i- ches Interesse an einem funktionier enden städtischen Grundstücksmarkt. Seit Ende 1993 galt mit Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB eine gesetzliche R e- gelung, die es Kommunen erlaubte, in Fällen der Nichtfeststellbarkeit eines Grundstückseigentümers oder seines Aufenthalts bei Bestehen eines Bedür f- n isses für diesen einen gesetzlichen Vertreter zu bestellen. Die Wirksamkeit der von solchen Vertretern vorgenommenen Grundstücksveräußerungen hing von der Genehmigung durch die Bestellungsbehörde ab. Im zuständigen Rechtsamt der Stadt nahm die inzwischen ve r- storbene frühere Rechtsamtsleiterin B . bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand Ende Oktober 2006 die Bestellung gesetzlicher Vertreter vor und traf Entscheidungen über Genehmigungsersuchen bestellter Vertreter für von ihnen v orgenommene Grundstücksveräußerungen. Sie hinterließ ihren Nac h- Teil nicht organisiert waren, keine schriftlichen Dienstanweisungen existierten und Akten teilweise gar nicht oder falsch registriert bzw. unvollständig waren oder ihr Ablageort unklar war. 8 9 - 7 - Nachdem der Zeuge L . kurzzeitig das Rechtsamt geleitet hatte, nahm seit Februar 2007 die Angeklagte H . übergangsweise die Aufgaben der Rechtsamtsleiterin wahr. Sie hatte in der DDR ein juristisches Studium abso l- viert und war seit Mitte 1996 stellvertretende Rechtsamtsleiterin. Am 7. Mai 2007 übernahm die Angeklagte D . , eine Volljuristin, die Leitung des Rechtsamts und damit auch die interne Zuständigkeit f ür die Bestellung von gesetzlichen Vertretern sowie für Genehmigungsentscheidungen. Für die jewe i- ligen Leiter des Rechtsamts bereitete seit November 2001 der Angeklagte M . , ein Verwaltungsmitarbeiter ohne juristische Ausbildung, die Beste l- lungs - und Genehmigungsentscheidungen inhaltlich vor. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurde im Rechtsamt der B e- reich der gesetzlichen Vertretung regulär von nur zwei Mitarbeitern bearbeitet nämlich dem jeweiligen Rechtsamtsleiter unterstützt durch den A ngeklagten M . . Im Zeitpunkt des tatgerichtlichen Urteils waren zur Erfüllung derselben Aufgaben insgesamt neun Verwaltungsangehörige nach einem von Justiziaren erstellten Prüfschema tätig. 2. In insgesamt fünf Fällen (Tatkomplex 1) bestellten die frühere Recht s- amtsleiterin B . (Fall 2.1), der Zeuge L . als ihr Vertreter (Fälle 2.1 und 2.2), die Angeklagte D . als Rechtsamtsleiterin (Fälle 2.3, 2.4 und 2.5) und die Angeklagte H . als stellvertretende Rechtsamtsleite rin (Fall 2.4) Rechtsanwälte als gesetzliche Vertreter gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB. Die Angeklagte D . genehmigte in zwei Fällen (Fälle 2.3 und 2.4), die Angeklagte H . in vier Fällen (Fälle 2.1, 2.2, 2.4 und 2.5) von gesetzlichen V ertretern vorgenommene Grundstück s veräußerungen. Die Bestellungen der gesetzlichen Vertreter bereitete jeweils der Ang e- klagte M . inhaltlich vor. In vier Fällen (Fälle 2.1, 2.2, 2.3 und 2.5) führte er 10 11 12 13 - 8 - vor der Bestellungsentscheidung keine eigenen R echerchen zur Feststellung des Grundstückseigentümers, seiner Erben oder deren Aufenthalt durch, so n- dern vertraute auf die Angaben der die gesetzliche Vertretung beantragenden Erwerbsinteressenten, die Grundstückseigentümer seien unbekannt. In einem Fa ll (Fall 2.4) wurde dem Angeklagten M . durch eine von ihm veranlasste Anfrage bei der Stadtkämmerei der mögliche Mitberechtigte He . bekannt, der angab, Erbe eines Anteils an einer einen hälftigen Miteige n- tumsanteil an dem Grundstück haltenden BGB - Gesellschaft zu sein. Der Ang e- klagte M . bereitete aber in Abstimmung mit der Angeklagten T . als bereits für andere Berechtigte bestellter gesetzlicher Vertreterin unter Hinweis auf Zweifel an der Rechtsstellung des möglichen Erben auch insow eit eine Ve r- treterbestellung vor. Das Landgericht hat hier das Vorliegen der Voraussetzu n- gen des Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB bejaht. Denn da der ermittelte mögliche Mitberechtigte seine Miterbenstellung nicht ausreichend nachgewiesen hatte, insbesondere kein en ihn legitimierenden Erbschein vorgelegt hatte, sei der Grundstückseigentümer hier unbekannt gewesen. Auch die Genehmigungen der durch die gesetzlichen Vertreter vorg e- nommenen Grundstücksveräußerungen bereitete der Angeklagte M . vor. In einem Fall (Fall 2.1) konnte nicht ausgeschlossen werden, dass sich der A n- geklagte dabei zur Prüfung des Verkaufspreises auf wirtschaftliche Angeme s- senheit telefonisch beim Amt für Geoinformation und Bodenordnung kundig gemacht hatte. In den übrigen Fällen lagen dem Angeklagten Verkehrswertgu t- achten vor, die dem später festgelegten Verkaufspreis entsprechende Grun d- stückswerte auswiesen. In den Fällen 2.1 bis 2.4 führte der Angeklagte M . vor den Genehmigungsentscheidungen keine weiteren Ermittlungen zu den v e r- tretenen Eigentümern durch. Im Fall 2.5 wartete er das Ergebnis nachträglich 14 15 - 9 - veranlasster Ermittlungen nicht ab; diese hatten allerdings keinen konkreten Hinweis auf einen Eigentümer zum Hintergrund. Der Angeklagte M . hielt sich für berechtigt, k eine (Fälle 2.1, 2.2 und 2.3) bzw. nur in geringem Maße (Fälle 2.4, 2.5) Eigentümer - oder Erbenermit t- lungen anzustellen . Er wollte entsprechend den Instruktionen durch die frühere Rechtsamtsleiterin B . und seinem Verständnis der Vertretungsr eg e- lung des Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB als Beschleunigungsnorm möglichst schnell die Bestellung der gesetzlichen Vertreter vorbereiten. Mit einer Schäd i- gung der Berechtigten rechnete er nicht. Auch betreffend die Vorbereitung der Genehmigungsentscheidungen ging er nicht von einer Schädigung der Eige n- tümer aus, da er entweder durch Verkehrswertgutachten oder in einem Fall nicht ausschließbar infolge von Informationen des Amtes für Geoinformation und Bodenordnung den Verkaufspreis geprüft hatte. Die Angekla gten D . und H. verließen sich auf die or d- nungsgemäße und fehlerfreie Zuarbeit des Angeklagten M . und rechneten nicht damit, dass für die vorbereiteten Vertreterbestellungen und Genehm i- gungserklärungen die gesetzlichen Voraussetzu ngen fehlen könnten. Die A n- geklagte T . ging davon aus, dass auch hinsichtlich des möglichen Mitb e- rechtigten He . die Voraussetzungen für eine Vertreterbestellung vorlagen, da dieser nur eine Mitberechtigung als Mit - Gesellschafter einer BGB - Gesellsc haft durch Erbfolge vorgetragen und ein entsprechendes Erbrecht nicht nachgewi e- sen hatte. Eine Schädigung von Berechtigten hielten die genannten Angekla g- ten nicht für möglich. Während in den Fällen 2.1 und 2.2 die Veräußerungserlöse seitens des Rechtsam ts nach Abzug insbesondere der für die Tätigkeit der gesetzlichen Vertreter angefallenen Kosten später an die Berechtigten ausgekehrt wurden, 16 17 18 - 10 - traf dies in den übrigen Fällen nicht zu. Im Fall 2.3 gingen die Berechtigten auf dem Zivilrechtsweg gegen die vor genommene Grundstücksveräußerung vor und erstritten die Zahlung von Schadensersatz durch die Stadt. Der mögliche Mitberechtigte He . im Fall 2.4 meldete sich nach Vollzug des Kaufvertrags nicht mehr bei der Stadt, weswegen es auch nicht zu einer Auskehru ng des Veräußerungserlöses kam. Im Fall 2.5, bei dem irrtümlich nicht für den Eige n- tümer Z . Z . ein Kaufvertrag geschlossen worden war, erwirkte der Eigentümer auf dem Zivilrechtsweg die Rückübertragung des Grundstücks und die Zahlung von Schadensersatz; eine Belastung mit Vertretungskosten erfolgte nicht. 3. Im Tatkomplex 2 wiesen die insoweit intern zuständig en Angeklagten D . , H . und M . in insgesamt 43 Fällen die Auszahlung von Veräußerungserlösen an berechtigte Eigentümer der durch gesetzliche Vertr e- ter im Sinne von Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB veräußerten Grundstücke abzü g- lich entst andener Kosten ohne Auskehrung der erwirtschafteten Zinsen an. In jeweils einem der Fälle teilten die Angeklagten D . (Fall II.44 der Ankl a- geschrift) und M . (Fall II.45 der Anklageschrift) Bevollmächtigten der B e- rechtigten schriftlich mit, dass eine Verzinsungspflicht für verwahrte Kaufprei s- e r löse nicht bestehe. Dem war eine rechtliche Auseinandersetzung innerhalb der Stadtverwaltung vorausgegangen. Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt hatte in den Jahren 1999 und 20 02 die bisherige Verfahrensweise b e- anstandet und die Auffassung vertreten, dass die der Stadt zugeflossenen Kaufpreiserlöse zu Gunsten der Berechtigten verzinslich anzulegen seien. Demgegenüber hatte die frühere Rechtsamtsleiterin B . unter Verw eis 19 20 - 11 - auf die Regelungen der Hinterlegungsordnung weiterhin die gegenteilige Rechtsauffassung vertreten und etwa im Jahr 2003 die Angeklagten H . und M . angewiesen, die Kaufpreiserlöse generell ohne Zinsen an die B e- rechtigten auszuzahlen. Dieser Rechtsauffassung folgend führten die Angekla g- ten die langjährig geübte Praxis fort. 4. In 173 Fällen (Tatkomplex 3) setzte der Angeklagte M . gegenüber den gesetzlich vertretenen früheren Grundstückseigentümern für das Tätigwe r- den der Stadtverwaltu ng im Rahmen der gesetzlichen Vertretung lediglich eine Gebühr nach Ziffer 3.1. KommKVz, nicht jedoch eine zweite Gebühr gemäß Ziffer 3.1. KommKVz (nach dem Zusammenhang wohl richtig: 3.3. KommKVz) fest. Das Kostenverzeichnis sah folgende Tarifstellen vor: Ziffer 3.1 . KommKVz Genehmigung der Veräußerung des Grundstücks Ziffer 3.2 . KommKVz Verwaltung des Kaufpreiserlöses: 1,5 % des Ziffer 3.3 . KommKVz Verwaltungstätigkeit im Zusammenhang mit der Bestellung einer Person zum gesetzlichen Vertr e- Der Angeklagte hatte Anfang der 2000er Jahre an der Überarbeitung dieser Vorschriften mitgewirkt. Er ging bei der Festsetzung der Gebühren davon 21 22 23 24 - 12 - aus, dass eine Gebühr nach 3.1. Ko mmKVz (nach dem Zusammenhang wohl richtig: 3.3. KommKVz) nicht entstanden sei. Nach seinem Verständnis war di e- ser Gebührentatbestand nur als Auffangtatbestand geschaffen worden für (hier nicht vorliegende) Fälle, in denen der gesetzliche Vertreter bereits vor A b- schluss des Kaufvertrages abberufen wurde. Er war der Ansicht, dass der Stadt Gebühren nach dem genannten Tatbestand nicht zustünden. III. Das Landgericht hat hinsichtlich eines Tatvorwurfs des ersten Ta t- komplexes (Fall 2.4) und betreffend sämtlic he Tatvorwürfe des zweiten Ta t- komplexes bereits eine Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Untreue bzw. des Betruges verneint. In diesen Fällen wie auch im Übrigen hat es (jede n- falls) ein vorsätzliches Handeln der Angeklagten nicht feststellen könn en. B. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben nur hinsichtlich der Ang e- klagten D . , H . und M . teilweise Erfolg. Die Revision betre f- fend die Angeklagte T . bleibt erfolglos. I. Die Verfahrensrügen dringen nicht d urch. 1. Die Staatsanwaltschaft beanstandet in verfahrensrechtlicher Hinsicht die nicht erschöpfende Würdigung von in die Beweisaufnahme eingeführten Urkunden insbesondere eines Berichts des Rechnungsprüfungsamts der Stadt vom 20. März 201 2 und der Angaben eines als Zeugen ve r- nommenen Staatsanwalts. Diese Rügen sind unzulässig, da das Revisionsvorbringen den Anford e- rungen aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO jeweils nicht gerecht wird. Die Revision s- 25 26 27 28 29 - 13 - führerin hat den Inhalt der in Bezug genomme nen Urkunden nur punktuell und damit nicht ausreichend mitgeteilt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2014 5 StR 136/14, PharmR 2015, 127, 129; LR - St PO/Franke, 26. Aufl., § 344 Rn. 78, 82 ff.; KK - StPO/Gericke, 7. Aufl., § 344 Rn. 39). Gleiches gilt für d ie zeugenschaftlichen Angaben, deren Inhalt die Revision nicht vorträgt, sondern insoweit nur auf die Bestätigung von Vorhalten aus dem inhaltlich nicht mitg e- teilten Protokoll einer vom Zeugen durchgeführten Vernehmung verweist. 2. Auch die seitens der Staatsanwaltschaft erhobene weitere Inbegriff s- r- waltungsvorgang L . Markt der entsprechenden Verwaltungsakte nicht Gegenstand der Bew eisaufnahme gewesen sei, greift nicht durch. Die Verfahrensbeanstandung ist bereits unz u- L . Markt e- weisaufnahme eing eführt worden, sie sich aber nicht zu der naheliegenden Möglichkeit verhält, dass im Rahmen von Einlassungen oder Zeugenaussagen entsprechende Beweiserkenntnisse erlangt wurden (KK - StPO/Gericke, 7. Aufl., § 344 Rn. 58; BeckOK - StPO/Wiedner, § 344 Rn. 50.1, 58, jeweils mwN). II. Die Freisprüche der Angeklagten D . , H. und M . halten nicht in vollem Umfang sachlich - rechtlicher Nachprüfung stand. Gegen die Freisprechung der Angeklagten T . ist hingegen aus Rechtsgründen nic hts zu erinnern. 1. Im Tatkomplex 1 hat die Strafkammer zwar im Ergebnis rechtlich z u- treffend festgestellt, dass sich die Angeklagten in den Fällen 2.3 und 2.4 nicht strafbar gemacht haben, weil insoweit bereits die objektiven Tatbestandsv o- raussetzungen nicht vorliegen (dazu Buchst. a, b). Sie hat jedoch in den übr i- 30 31 32 - 14 - gen Fällen, in denen es nach den allerdings zum Teil lückenhaften Festste l- lungen des Landgerichts jedenfalls möglich erscheint, dass das Handeln der Angeklagten die objektiven Voraussetzun gen der Untreue erfüllt, in subjektiver Hinsicht eine Strafbarkeit der Angeklagten D . in dem ihr zur Last gele g- ten Fall 2.5 und eine Strafbarkeit der Angeklagten H . und M . in den Fällen 2.1, 2.2 und 2.5 nicht rechtsfehlerfrei ausg eschlossen (dazu Buchst. c). a) Untreue setzt sowohl in der Variante des Missbrauchs - als auch derj e- nigen des Treubruchstatbestands voraus, dass dem Täter eine Vermögensb e- treuungspflicht obliegt und er diese verletzt. Eine solche Pflicht ist gegeben, we nn der Täter in einer Beziehung zum (potentiell) Geschädigten steht, die eine besondere, über die für jedermann geltenden Pflichten zur Wahrung der Rechtssphäre anderer hinausgehende Verantwortung für dessen materielle G ü- ter mit sich bringt. Den Täter muss eine inhaltlich besonders herausgehobene Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen treffen. Hierfür ist in erster Linie von Bedeutung, ob sich die fremdnützige Vermögensfürsorge als Hauptpflicht, mithin als zumindest mitbestimmende und nicht nur beiläufige Verpflichtung darstellt. Diese besonders qualifizierte Pflichtenstellung in Bezug auf das fremde Vermögen muss über eine rein tatsächliche Einwirkungsmö g- lichkeit hinausgehen. Erforderlich ist weiterhin, dass dem Täter Raum für eige n- verantwortli che Entscheidungen und eine gewisse Selbständigkeit belassen wird. Hierbei ist nicht nur auf die Weite des ihm eingeräumten Spielraums a b- zustellen, sondern auch auf das Fehlen von Kontrolle, also auf seine tatsächl i- chen Möglichkeiten, ohne eine gleichzeiti ge Steuerung und Überwachung durch den Treugeber auf dessen Vermögen zuzugreifen (st. Rspr.; s iehe etwa BGH, Urteil vom 28. Juli 2011 4 StR 156/11, NJW 2011, 2819; Beschlüsse vom 1. April 2008 3 StR 493/07, wistra 2008, 427, 428; vom 13. September 2010 1 StR 220/09, BGHSt 55, 288, 297 f.; vom 5. März 2013 3 StR 438/12, 33 - 15 - BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuu ngspflicht 52; vom 2 6. Nove m- ber 2015 3 StR 17/15, NJW 2016, 2585, 2590 f.; vom 16. August 2016 4 StR 163/16, jeweils mwN). aa) Der Sen at braucht nicht zu entscheiden, ob für die Angeklagten D . und H . bei der Bestellung gesetzlicher Vertreter eine Verm ö- gensbetreuungspflicht bestand. Denn eine solche traf sie, als sie zeitlich nach der Vertreterbestellung ggf. auf der Grundlage eines gemeinschaftlichen T a- tentschlusses Grundstücksveräußerungen genehmigten, die von den bestel l- ten Vertretern vorgenommen worden waren. Die Angeklagte D . g e- nehmigte die Grundstücksveräußerung im Fall 2.3, der ihr indes nicht zur Last gelegt wird, die Angeklagte H . genehmigte die Veräußerungen in den Fällen 2.1, 2.2 und 2.5. (1) Die Genehmigungsentscheidung nach Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 4 EGBGB, § 16 Abs. 4 VwVfG, § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB stand im pflichtgemäßen Ermes sen der jeweils handelnden Angeklagten (vgl. zur Vormundschaft BayObLG , Beschluss vom 16. April 1957 1 Z 190/1956; MüKo - BGB/Wage - nitz, 6. Aufl., § 1821 Rn. 50). Hier bestand für sie nicht nur die Pflicht zu prüfen, ob das vom Vertreter vorgenommene Veräu ßerungsgeschäft nach wirtschaftl i- cher Betrachtung dem Interesse des Vertretenen entsprach (vgl. LK - StGB/Schünemann, 12. Aufl., § 266 Rn. 129; MüKo - BGB/Wagenitz, aaO ). Sie hatten vielmehr auch dafür Sorge zu tragen, dass sie Genehmigungen nicht in Fällen er teilten, in denen die Vertretungsvoraussetzungen überhaupt nicht vo r- lagen, also die Grundstückseigentümer oder deren Erben als Geschäftsherren bekannt oder unschwer ermittelbar waren. (2) Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde diese Pflicht in den Fällen 2.1, 2.2, 2.3 und 2.5 verletzt. 34 35 36 - 16 - (a) Allerdings bietet die Genehmigung der Veräußerungen zum attestie r- ten bzw. jedenfalls nicht ausschließbar durch Nachfrage des Angeklagten M . beim Amt für Geoinformation und Bodenordnung schlüssig er scheine n- den (Fall 2.1) Grundstückswert für sich genommen keinen Anhaltspunkt für die Annahme einer Verletzung der bestehenden Vermögensbetreuungspflicht. Denn der vereinbarte Kaufpreis war nach den den Angeklagten vorliegenden Erkenntnissen marktgerecht, weswegen die Veräußerung zu diesem Preis bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht in einer die Vermögensbetreuungspflicht ve r- letzenden Weise den Vermögensinteressen des Vertretenen zuwiderlief. Dass in zwei Fällen Sachverständige im Rahmen neuer Begutachtun gen einen höh e- ren Grundstückswert ermittelten (im Fall 2.3 im Rahmen eines Zivilrechtsstreits und im Fall 2.5 im Rahmen des Ermittlungsverfahrens im Auftrag der Staatsa n- waltschaft), rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Eingedenk des Ch a- rakters der gesetzlichen Vertretungsregelung als Beschleunigungsnorm b e- stand für die Angeklagten keine Pflicht, über die eingeholten Erkenntnisse hi n- aus etwa durch Zweitbegutachtung den Wert der veräußerten Grundstücke noch weitergehend aufzuklären. (b) Pflich twidrig waren die Genehmigungsentscheidungen aber deshalb, weil die nach den anzulegenden rechtlichen Maßstäben (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 9 C 12/14, juris Rn. 18 ff.) defizitären (Fall 2.5) bzw. gänzlich unterbliebenen (Fälle 2.1, 2.2 und 2.3) Eigentümer - bzw. Erbenermittlungen durch den Angeklagten M . keine tragfähige Grundlage für die nachfolgend getroffenen Genehmigungsentscheidungen bildeten und in diesen Fällen g e- setzliche Vertreter bestellt und Genehmigungserklärungen für die von di esen vorgenommenen Grundstücksveräußerungen erteilt wurden, obwohl die Eige n- tümer nicht unbekannt im Sinne von Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB waren. Denn das Rechtsamt hätte zumindest naheliegende Ermittlungsmöglichkeiten ergre i- 37 38 - 17 - fen müssen, nämlich solche, die m it einem vertretbaren Aufwand an Mühe, Zeit und Kosten verbunden sind; insbesondere ein vollständiger Ermittlungsverzicht war nicht rechtmäßig (vgl. BVerwG aaO, juris Rn. 18 ff.). Eine dem Anklagevorwurf entsprechende mittäterschaftliche Zurechnung der Pflichtverletzungen zu der insoweit im Fall 2.5 nicht selbst handelnden A n- geklagten D . (Genehmigung durch die Angeklagte H . ) erscheint nicht gänzlich ausgeschlossen, wenngleich weder die Anklageschrift noch die Feststellungen des Landgeri chts auf tatsächliche Anhaltspunkte für ein gemei n- schaftliches Vorgehen im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB hinweisen. Das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht wird ggf. die Prüfung des Vorliegens eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses in den Blick zu nehm en haben. (c) Im Fall 2.4 verletzten die Angeklagten D . und H . durch die Bestellung der gesetzlichen Vertreterin T . und durch die Abgabe der Genehmigungserklärungen hingegen keine ihnen obliegende Pflicht. Gle i- ches gilt fü r den Angeklagten M . , der diese Entscheidungen vorbereitete. Denn die Voraussetzungen für die Bestellung der Angeklagten T . zur gesetzlichen Vertreterin lagen vor. Der am Grundstück A . Stra ße möglicherweise Mitbere chtigte He . dem dies oblegen hätte (vgl. LG Düsseldorf, NJW - RR 1995, 1232; Böhringer, NJ 2015, 492, 494) hatte trotz mehrfacher Aufforderung durch den Angeklagten M . die behauptete Rechtsstellung in keiner Weise belegt (vgl. BVerwG aaO, juris Rn. 24; Eic k- mann/Böhringer, Sachenrechtsbereinigung, 23. EL, Art. 233 § 2 Rn. 23 aE). Zudem war er allenfalls Gesellschafter eines unbekannten Gesellschaftsanteils einer einen hälftigen Miteigentumsanteil des Grundstücks haltenden BGB - Gesellschaft, deren ü brige Gesellschafter unbekannt waren (UA S. 97). Durch seine etwaige Namhaftmachung als Gesellschafter war die BGB - Gesellschaft 39 40 41 - 18 - eine Gesamthandsgemeinschaft (§ 719 BGB) als Miteigentümerin des Grundstücks keineswegs bekannt im Sinne von Art. 233 § 2 A bs. 3 Satz 1 EGBGB (vgl. für die Erbengemeinschaft als Ge samthand: BVerwG aaO, juris Rn. 22, 24). bb) Vor diesem tatsächlichen Hintergrund scheidet im Fall 2.4 auch eine Strafbarkeit der Angeklagten T . als in dieser Angelegenheit bereits für a n- dere unbekannte Berechtigte bestellte gesetzliche Vertreterin aus. Zwar war sie nach den oben dargestellten Maßstäben betreuungspflichtig in Bezug auf das Vermögen der von ihr vertretenen Grundstückseigentümer. Sie handelte jedoch nicht pflichtwidrig, als sie in Abstimmung mit dem Angeklagten M . und u n- ter Hinweis auf Zweifel an der Rechtsstellung des möglichen Mitberechtigten He . auf ihre Vertreterbestellung hinwirkte. Denn die in Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB normierten Voraussetzungen lagen vor. cc) Anders als die Angeklagten D . und H . die Recht s- amtsleiterin und ihre Stellvertreterin traf den Angeklagten M . in den Fä l- len des Tatkomplexes 1 selbst keine Vermögensbetreuungspflicht. Er war bei der Vertreterb estellung und der Veräußerungsgenehmigung in untergeordneter Stellung tätig, arbeitete den Angeklagten D . und H . lediglich zu und bereitete die von diesen zu treffenden Entscheidungen ohne eigene En t- scheidungskompetenz vor; er konnte f örmliche Rechts wirkungen selbst nicht auslösen . Schon deswegen war er nicht vermögensbetreuungspflichtig (vgl. BVerfGE 126, 170, 209 mwN; L K - StGB/Schünemann, 12. Aufl., § 266 Rn. 42 ff.), so dass wegen Fehlens dieses besonderen persönlichen Merkmals (§ 28 Abs. 1 StGB) nur eine Beteiligung als Gehilfe an etwaigen Taten der A n- geklagten D . und H . in Betracht käme (vgl. BGH, Urteil vom 42 43 - 19 - 26. November 2015 3 StR 17/15, NJW 2016, 2585, 2600 mwN; vgl. MüKo - StGB/Dierlamm, 2. Aufl., § 266 Rn. 286). b) In den Fällen 2.1, 2.2 und 2.5 nicht jedoch im Fall 2.3 kommt auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts auch die Verwirklichung der übrigen Merkmale des objektiven Tatbestands die durch die Pflichtverletzung hervorgerufene Zufügung eines Vermögensnachteils in Betracht. Die Nachteilszufügung ist bei der Untreue als Vermögensdelikt allein durch einen Vergleich des Vermögens, das der Betreute ohne die Pflichtverle t- zung des Täters hätte, mit dem Vermögen festzustellen, über das er infolge der Pflichtverletzung verfügt. Dabei ist jeder Vorteil zu berücksichtigen, der durch die pflichtwidrige Handlung erzielt worden ist. Zum Vermögen gehört nach der maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise alles, was in Geldwert mes s- bar ist (vg l. BGH, Urteile vom 27. Februar 1975 4 StR 571/74, NJW 1975, 1234 mwN; vom 12. Oktober 2016 5 StR 134/1 5 ). aa) Daraus folgt, dass in den Fällen 2.1, 2.2 und 2.3, in denen den Ve r- tretenen durch die Genehmigung der Grundstücksveräußerung im Gegenzug für den Verlust des Grundstückseigentums ein dem Verkehrswert entspreche n- der Kaufpreisanspruch erwuchs, ein Vermögensnachteil nicht ohne Weiteres vorlag. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift hinsichtlich der Fälle 2.1 und 2.2 zutreffend aus geführt hat, kann der nach dem Untreuetatb e- stand vorausgesetzte Vermögensnachteil jedoch in dem hier vom Veräuß e- rungserlös vorgenommenen Abzug der Kosten für das Tätigwerden des geset z- lichen Vertreters liegen. Mit Blick auf den nach § 266 Abs. 1 StGB verla ngten Ursächlichkeitszusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Nachteilsen t- stehung setzt dies jedoch voraus, dass durch die pflichtwidrig erteilte Genehm i- gung der Vermögensnachteil entstand oder vertieft wurde. 44 45 46 - 20 - Aus dem Urteil ergibt sich für die Fäll e 2.1 und 2.2 lediglich die Höhe der vom Veräußerungserlös abgezogenen Beträge, die auch die für die gesetzliche Vertretung angefallenen Kosten umfassen. Jedoch ist bislang nicht festgestellt, nach welchen Kriterien die Vergütung der bestellten gesetzliche n Vertreter ta t- sächlich erfolgt ist, wie hoch sie war und auf welche Weise sie ggf. vom Verä u- § 16 Abs. 3 VwVfG). Dies wird das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht aufzuklären haben. bb) Demgegenüber kam es im Fall 2.3 nach den Feststellungen des Landgerichts nicht zu einer Belastung der Vertretenen mit Kosten für das Tätigwerden des gesetzlichen Vertreters, sodass hier ein Vermögensnachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB ni cht vorliegt und insoweit eine Strafbarkeit der Angeklagten ausscheidet. cc) Im Fall 2.5 hingegen erscheint jedenfalls in objektiver Hinsicht das Vorliegen eines Vermögensnachteils im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB mö g- lich. Denn hier verlor der Grundst ückseigentümer Z . durch die vom . ü- gung mit Grundbucheintragung des Erwerbers das Grundstückseigentum. Aus dem genehmigten Grundstücksverkauf erwuchs ihm aber nic ht unmittelbar ein einen Vermögensnachteil ausschließender Kaufpreisanspruch. Ob mit Blick auf das Vorstellungsbild der Angeklagten ein (bedingter) Vorsatz auch in Bezug auf diesen Vermögensnachteil vorlag, wird das neu zur Entscheidung berufen e Tatgericht zu prüfen haben. c) Hinsichtlich der hiernach im Tatkomplex 1 verbleibenden Fälle 2.1, 2.2 und 2.5 hält die Beweiswürdigung des Landgerichts dahin, dass die Angekla g- ten nicht vorsätzlich handelten, revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand. Sie 47 48 49 50 - 21 - ist lü ckenhaft. Denn das Landgericht hat für die Vorsatzprüfung bedeutsame Umstände nicht festgestellt und in seine Würdigung einbezogen. aa) Für die Würdigung, ob die Angeklagten D . und H . mit Vorsatz in Bezug auf die Merkmale des objektive n Tatbestands handelten, war mit Blick auf die Feststellungen des Landgerichts zu den Verfah rensabläufen bei den Vertreterbestellungen und Genehmigungen insbesondere von Bede u- tung, ob und ggf. inwiefern die jeweiligen Angeklagten Kenntnis von den Ablä u- fen der Antragstellung und davon hatten, dass Ermittlungen zu den Grun d- stückseigentümern oder ihren Erben entweder defizitär (Fall 2.5) oder gänzlich unterblieben waren (Fälle 2.1, 2.2). (1) Die Strafkammer hätte hier insbesondere Feststellungen dazu treff en müssen, welche Unterlagen den Angeklagten D . und H . bei den Genehmigungsentscheidungen vorlagen. Denn sollte aus den ihnen vorgele g- ten Unterlagen hervorgegangen sein, dass der Angeklagte M . die rechtlich gebotenen Ermittlungsbem ühungen (vgl. hierzu BVerwG aaO, Rn. 18 ff.; Eic k- mann/Böhringer, Sachenrechtsbereinigung, 23. EL, Art. 233 § 2 EGBGB Rn. 24a) nicht entfaltet hatte, würde dies gegen ein Vorstellungsbild der Ang e- klagten sprechen, M . habe die Entscheidungen ordnungsg emäß vorbere i- tet. Auch wäre es in die Beweiswürdigung einzubeziehen gewesen, wenn diese Angeklagten die Vorlagen des Angeklagten M . ohne entsprechenden Ve r- r- de eine bislang nich t in Rede stehende von tatsächlich nicht vorgenommenen Ermittlungen in den Verwaltungsakten gegen einen Vorsatz der Angeklagten D . und H . im Hinblick auf die Verletzung ihrer Pflichten sprechen. Zu di esen Fragen ve r hält sich das a n- gefochtene Urteil nicht mit der nötigen Klarheit. 51 52 - 22 - ( 2) Das Landgericht hätte hinsichtlich eines möglichen Vorsatzes der A n- geklagten im Fall 2.5 zudem erkennbar in seine Würdigung einbeziehen mü s- sen, dass die Angeklagten D . und H . , wie es festgestellt bzw. in anderem Zusammenhang in der Beweis würdigung aus geführt hat, jeweils dadurch für ein mögliches Fehlverhalten des Angeklagten M . sensibilisiert waren, dass dieser im Rahmen seines Tätigwerdens im Fall 2.3 nicht die geb o- tenen Ermittlungen durchgeführt hatte (UA S. 42 f., 87 unten). bb) Im Rahmen der Prüfung eines (Gehilfen - )Vorsatzes des Angeklagten M . hat es die Strafkammer versäumt, dessen Einlassung kritisch zu hinte r- fragen, er sei davo n ausgegangen, keinerlei eigene Ermittlungen zu den Eige n- tümern bzw. Erben der Grundstücke vornehmen zu müssen. Angesichts der Verpflichtung der Behörde, das Vorliegen der Voraussetzungen der Vorschrift des Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB zu prüfen, und des mit der Vertreterbestellung und Genehmigung offensichtlich verbundenen erheblichen Eingriffs in die Rechtsposition des Grundstückseigentümers versteht sich die Richtigkeit dieser Einlassung nicht von selbst. cc) Die Strafkammer hätte ferner in ihre Beweisw ürdigung für alle Fälle miteinbeziehen müssen, dass der Angeklagte hinsichtlich des Falles 2.3 im E r- mittlungsverfahren angegeben hatte, er habe auch deswegen vor der Vertrete r- bestellung keine eigenen Ermittlungen vorgenommen und auf die Angaben des ihm bek annten Maklers vertraut, weil er zwei bis drei Tage später habe zur Kur Gesichtspunkt ist erörterungsbedürftig, weil d er Angeklagte insoweit selbst a n- gab, (auch) aus sachfremden Erwä gungen und nicht allein infolge seiner (ev i- dent unzutreffenden) Rechtsauffassung keine Eigentümer - bzw. Erbenermit t- 53 54 55 - 23 - lungen durchgeführt zu haben; dies ist auch für die Würdigung seiner Einla s- sung im Übrigen bedeutsam. dd) Auch hätte das Landgericht b ei Fall 2.5 erkennbar würdigen müssen, dass der Angeklagte M . sich im Ermittlungsverfahren dahin eingelassen hatte, ihm sei nach Fall 2.3 (L . straße ) mithin mehr als ein Jahr vor seinem Tätigwerden im Fall 2.5 bewusst gewesen, dass die bishe r geübte Ermit t- lungspraxis nicht ausreichend gewesen sei (UA S. 64 f.). Die neu zur Entsche i- dung berufene Strafkammer wird andererseits mit Blick auf den Umstand, dass der Angeklagte M . keine juristische Ausbildung durchlaufen hat, jedoch auch die Mö glichkeit in ihre Überlegungen miteinbeziehen müssen, dass der ausging, der Aufenthalt des Grundstückseigentümers sei unbekannt. 2. Die Freisprüche der Angeklagten D . , H . und M . in den Fällen des Tatkomplexes 2 halten im Ergebnis revisionsgerichtlicher Pr ü- fung stand. Zwar begegnet die Rechtsansicht des Landgerichts Bedenken, i n- soweit hätten die Angeklagten jeweils schon nicht den objektiven Tatbestand d er Untreue bzw. des Betrugs verwirklicht; jedoch hat das Landgericht recht s- fehlerfrei die Verwirklichung des subjektiven Tatbestands ausgeschlossen. a) Die vom Landgericht angeführte Wertung, die Angeklagten hätten bei kritischer Überprüfung der Verwalt ungspraxis zu dem Ergebnis kommen dürfen, dass die Auszahlung der Veräußerungserlöse ohne Zinsen vertretbar und damit rechtmäßig sei (UA S. 114), trägt die Verneinung des objektiven Tatbestands nicht. Maßgeblich ist allein, dass eine Pflicht zur Verzinsung zu Gunsten der Berechtigten gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 4 EGBGB , § 16 Abs. 4 Var. 2 VwVfG, § 1915 Abs. 1 Satz 1 und § 1806 BGB bestand. Gegen diese Pflicht haben die für die Anordnung entsprechender Auszahlungen zuständigen und 56 57 58 - 24 - insoweit vermögensbetreu ungspflichtigen Angeklagten in objektiver Hinsicht verstoßen bzw. hierzu objektiv unrichtige Angaben gemacht. b) Jedoch fußt die vom Landgericht hilfsweise angeführte Annahme, die Angeklagten D . , H . und M . hätten bei den Fäl len des Ta t- komplexes 2 nicht vorsätzlich gehandelt, auf einer tragfähigen und lückenlosen Beweiswürdigung. Das Landgericht hat das Vorstellungsbild der Angeklagten zwar nicht ausdrücklich an den Voraussetzungen des § 16 StGB gemessen. Es hat jedoch in der Sache die Voraussetzungen eines Tatbestandsirrtums darg e- stellt und mit im Ergebnis zutreffenden Erwägungen das Vorliegen von Untreue - bzw. Betrugsvorsatz ausgeschlossen. aa) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht das Vorstellungsbild der Ang e- klagten dahin festgestellt, dass sie bei ihren Auszahlungsentscheidungen bzw. bei den schriftlichen Mitteilungen an Anspruchsteller der langjährig geübten Praxis folgend davon ausgingen, dass die Zinserträge in Anwendung der Hi n- te r legungsordnung nicht zugunsten der Ber echtigten auszuzahlen seien. Entgegen der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht die entlastenden Einlassungen der Angeklagten nicht ohne Weit e- res als unwiderlegt hingenommen, sondern sie seiner Entscheidung tatsächlich erst nac h umfänglicher Würdigung unter Einbeziehung der weiteren Beweise r- kenntnisse zugrunde gelegt (vgl. zu diesem E rfordernis BGH, Urteile vom 21. Dezember 2005 3 StR 470/04, NJW 2006 , 522, 537; vom 10. Deze m- ber 2014 5 StR 136/14, PharmR 2015, 127, 130). Es ist von der Einlassung des Angeklagten M . ausgegangen, dass es im Rechtsamt ständige Übung gewesen sei, die er selbst auch für richtig erachtet habe, in Anwendung der Hi n terlegungsordnung keine Zinsen für auf städtischen Konten verwahrte Ve r- kaufserlö se an Berechtigte auszuzahlen. Diese Einlassung hat das Landgericht 59 60 61 - 25 - in Auswertung von Fortbildungsunterlagen und insbesondere der Aussage der Zeugen Su . und Hi . für unwiderlegbar erachtet und im Rahmen dieser Zeugenaussagen auch die Hin weise des Rechnungsprüfungsamts der Stadt in den Jahren 1999 und 2002 in seine Würdigung miteinbezogen. Es stellt dabei keinen durchgreifenden Mangel der Beweiswürdigung dar, dass das Landgericht nicht ausdrücklich darauf eingegangen ist, dass d ie A n- geklagten im Jahr 2011 selbst von einer Pflicht zur Auskehr von Zinserträgen ausgingen (UA S. 106). Denn Rückschlüsse aus einer von ihnen weit nach dem Tatzeitraum als richtig erkannten Rechtsauffassung auf ihr Vorstellungsbild zum Zeitpunkt der Tatbe gehung liegen fern. bb) Bei dem festgestellten Vorstellungsbild der Angeklagten handelt es sich um einen Irrtum über Tatumstände im Sinne von § 16 StGB. Die vom Landgericht festgestellte Fehlbewertung der Angeklagten bezog sich darauf, ob eine Pflich t zur Verzinsung und Auskehr aufgelaufener Zinsen an die Berechtigten bestand, mithin auf das Tatbestandsmerkmal der Verle t- zung der Vermögensbetreuungspflicht (Untreue) und vorgelagert namentlich auf das Merkmal der Täuschung (Betrug). Bei normativen Tatbestandsmer k- m a len genügt die Kenntnis der die objektive Pflichtwidrigkeit des Handelns b e- gründenden Umstände für die Begründung des Vorsatzes nicht. Der Täter muss zusätzlich die unter das normative Tatbestandsmerkmal zu subsumierenden Sachverhaltseleme nte in ihrem für die Unrechtsbegründung wesentlichen B e- deutungsgehalt erfasst haben (vgl. MüKo - StGB/Joecks, 2. Aufl., § 16 Rn. 69 ff.; LK - StGB/Vogel, 12. Aufl., § 16 Rn. 25 f.; KK - OWiG/Rengier, 4. Aufl., § 11 Rn. 15, 19). 62 63 64 - 26 - Gemessen hieran handelte es s ich bei der Fehlbewertung der Angekla g- ten nicht lediglich um einen den Vorsatz unberührt lassenden Subsumtions - , sondern um einen Tatbestandsirrtum: Sie irrten nicht über den Begriffsinhalt eines Tatbestandsmerkmals der §§ 263, 266 StGB, sondern über den r echtl i- chen Umstand, dass gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 4 EGBGB , § 16 Abs. 4 Var. 2 VwVfG, § 1915 Abs. 1 Satz 1 und § 1806 BGB eine Pflicht zur Auskehr der aufgelaufenen Zinserträge bestand. Zwar kannten die Angeklagten die we i- teren tatsächlichen Gegebenhe iten, namentlich die Verwahrung der Kaufprei s- erlöse für die Berechtigten und das Auflaufen von Zinserträgen und die Nich t- auszahlung der Zinsen. Jedoch erfassten sie nicht, dass sie mit der Nichtau s- zahlung gegen ihre Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB ve r- stießen. Hinsichtlich des Betruges erkannten sie wegen ihrer Fehlvorstellung die Unwahrheit ihrer Angaben gegenüber den Berechtigten nicht. Die Einschä t- zung des Landgerichts, dass die rechtliche Fehlbewertung der Angeklagten (j e- denfalls) den Tatvorsatz entfallen lässt, ist daher von Rechts wegen nicht zu beanstanden. 3. Das Landgericht hat gleichermaßen tragfähig begründet, warum es ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten M . in den Fällen des Tatkompl e- xes 3 nicht hat feststellen k önnen. Es hat auch hier das Vorliegen der Vorau s- setzungen eines Tatbestandsirrtums im Sinne von § 16 StGB dargestellt und daran anknüpfend im Ergebnis zutreffend den Vorsatz des Angeklagten ve r- neint. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts war der A ngeklagte M . im Hinblick auf die Erhebung von Gebühren für das Verwaltungshandeln der Stadt in Anwendung der Vertretungsvorschriften vermögensbetreuungspflichtig nach den dargestellten rechtlichen Maßstäben (vg l. oben B. II.1.a). Indem er 65 66 67 - 27 - trotz Vorl iegens der Voraussetzungen des Gebührentatbestands Nr. 3.3. KommKVz keine entsprechenden Gebühren festsetzte, verletzte er diese Pflicht. b) Der Angeklagte handelte nach den Feststellungen jedoch nicht vo r- sätzlich. Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten vor dem Hinte r- grund der übrigen Beweiserkenntnisse gewürdigt und seine Darstellung für nicht widerlegbar und plausibel erachtet, er sei im Ergebnis rechtsirrig d a- von ausgegangen, eine Gebühr gemäß Nr. 3.3. KommKVz sei in den ihm zum Vorwur f gemachten Fällen nicht entstanden. Er selbst habe den Gebührenta t- bestand im Jahr 2002 als Auffangregelung entworfen und diesem Verständnis entsprechend eine Gebührenerhebung in den Fällen des Tatkomplexes 3 unte r- lassen. Das Landgericht hat infolge dieser Fehlvorstellung des Angeklagten M . dessen Vorsatz verneint, die ihn betreffende Vermögensbetreuung s- pflicht zu verletzen und der Stadt einen Nachteil zuzufügen. Der Irrtum des Angeklagten M . über das Bestehen eines (weiterg e- henden ) Gebührenanspruchs der Stadt stellt eine Fehlvorstellung dar, die ihn den sozialen Bedeutungsgehalt seines Tuns die pflichtwidrige Nichterhebung angefallener Gebühren nicht erkennen ließ. Dieser normative Tatbestands e- lemente betreffende Irrtum schließ t den U ntreuevorsatz aus (vgl. oben B. II .2 . b, bb). 68 69 - 28 - III. Der Senat regt für den neuen Rechtsgang die Prüfung einer Einste l- lung des Verfahrens (§§ 153, 153a StPO) an. Hierfür könnte sprechen, dass Gewicht und Umfang des noch in Rede stehenden strafrechtlich bedeutsamen Fehlverhaltens im unteren Bereich liegen, die Taten lange zurückliegen und insbesondere keinem der Angeklagte n vorgeworfen wird, sich selbst bereichert zu haben. Sander Dölp König Bellay Fe ilcke 70
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