ECLI:DE:BGH:2017:100817B5STR313.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 313/17 vom 10. August 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchten Betruges u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Berlin vom 19. April 2017 aufgehoben a) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe einschlie ß- lich der Aufrechterhaltung der Fahrerlaubnissperre und b) soweit die Bildung einer Gesamtstrafe für die nach dem Strafbefehl vom 22. August 2016 begangenen Taten u n- terblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur nachträglichen gerichtliche Entscheidung nach §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, wegen Fälschung von Za h- lungskarten mit Garantiefunktion in drei Fällen und wegen Verschaffens von falsche n amtlichen Ausweisen in Tateinheit mit Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstra fe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt s o- wie die Maßregel nach § 69 a StG B aufrechterhalten. Darüber hinaus hat es 1 - 3 - gegen den Angeklagten wegen Verschaffens von falschen amtlichen Auswe i- sen in Tateinheit mit Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Urkundenfälschung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Mo nat en verhängt. Von weiteren Anklagevorwürfen hat das Landgericht den Angekla g- ten freigesprochen. Das auf das jeweilige Strafmaß beschränkte und die Nich t- anordnung der Maßregel gemäß § 64 StGB ausklammernde Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ers ichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es u n- begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Während die Verhängung der für die sechs Taten jeweils verhängten Einzelfreiheitsst rafen nicht zu beanstanden ist, k ann der Ge samtstrafenau s- spruch nicht beste hen ble iben . Die Taten vom 8. Januar 2016 (Fall 1), vom 4. Februar 2016 (Fall 2) und vom 7. Februar 2016 (Fall 5) sind vor Erlass des nicht erledigten Strafbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. August 2016 begangen word en. Somit waren mit der (Geld - ) S trafe aus dem Strafbefehl die für die genannten Taten verhängten Einzelfreiheitsstrafen zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe zusammenzuführen. Die nach dem Erlass des Strafbefehls von dem Angeklagten weiter begangenen Taten vom 3. und 5. Oktober 2016 (Fälle 3, 4 und 6) mü ssen dagegen in eine zweite Gesamtfreiheitsstrafe ein fließen . In di e- sem Zusammenhang ist auch die Aufrechterhaltung der Maßregel neu zu pr ü- fen. Insoweit fehlt es bislang an jeglichen Feststellungen. 2 - 4 - Der Senat entscheidet gemäß § 354 Abs. 1b StPO, der bei Rechtsfe h- lern, die ausschließlich die Bildung einer Gesamtstrafe betreffen, die Möglic h- keit eröffnet, auf eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach §§ 460, 462 StPO zu verweisen. Diesem Beschlussverfahren bleibt auch die abschließende Kostenentsch eidung vorbehalten. Mutzbauer Schneider Dölp König Mosbacher 3
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