5 StR 314/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. August 2002 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2002 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Berlin vom 11. März 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwo r fen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zur Rüge, mit welcher die Revision beanstandet, daß das Landgericht die Auskunftsverweigerung des Zeugen B nicht hätte hinnehmen dürfen, bemerkt der Senat: Dem Revisionsvorbringen ist nicht zu entnehmen, daß der Verteidiger die Duldung der Auskunftsverweigerung beanstandet (§ 238 Abs. 2 StPO) und die Anordnung von Maßregeln nach § 70 StPO beantragt hätte. Es liegt nicht fern, daß der Verteidiger in der Hauptverhandlung von entsprechenden B e - anstandungen Abstand genommen hat, weil er sich hieraus keinen Aufkl ä - rungsgewinn zugunsten des Angeklagten versprechen konnte. Ob dies b e - reits der Zulässigkeit der Rüge entgegensteht oder jedenfalls den Ausschluß des Beruhens des Urteils auf dem behaupteten Verfahrensverstoß belegen kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Dahinstehen kann auch der Umfang der Vortragspflicht (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) zum bisherigen und erwarteten Aussageverhalten des Zeugen in Fällen der vorliegenden Art (vgl. BGH NJW 1996, 1685; Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 245 Rdn. 30), eingeschlossen die Frage, ob es einer regelgere chten Aufklärung s - rüge mit entsprechend weitgehender Vortragspflicht bedurft hätte. - 3 - Angesichts der Begleitumstnde des Tatgeschehens ist es nmlich aus Rechtsgrnden letztlich nicht zu beanstanden, daû das Tatgericht, dem i n - soweit ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht, dem Geschdigten ein u m - fassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zugebilligt hat (vgl. dazu BGHSt 43, 321, 325 f.; BGHR StPO § 55 Abs. 1 Auskunftsverweig e - rung 10, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; Senge in KK 4. Aufl. § 5 5 Rdn. 4, 10). Basdorf Hger Gerhardt Raum Brause
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