5 StR 314/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 6. August 2002in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2002beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 11. März 2002 wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Zur Rüge, mit welcher die Revision beanstandet, daß das Landgericht dieAuskunftsverweigerung des Zeugen B nicht hätte hinnehmen dürfen,bemerkt der Senat:Dem Revisionsvorbringen ist nicht zu entnehmen, daß der Verteidiger dieDuldung der Auskunftsverweigerung beanstandet (§ 238 Abs. 2 StPO) unddie Anordnung von Maßregeln nach § 70 StPO beantragt hätte. Es liegt nichtfern, daß der Verteidiger in der Hauptverhandlung von entsprechenden Be-anstandungen Abstand genommen hat, weil er sich hieraus keinen Aufklä-rungsgewinn zugunsten des Angeklagten versprechen konnte. Ob dies be-reits der Zulässigkeit der Rüge entgegensteht oder jedenfalls den Ausschlußdes Beruhens des Urteils auf dem behaupteten Verfahrensverstoß belegenkann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Dahinstehen kann auchder Umfang der Vortragspflicht (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) zum bisherigenund erwarteten Aussageverhalten des Zeugen in Fällen der vorliegenden Art(vgl. BGH NJW 1996, 1685; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 245Rdn. 30), eingeschlossen die Frage, ob es einer regelgerechten Aufklärungs-rüge mit entsprechend weitgehender Vortragspflicht bedurft hätte. - 3 -Angesichts der Begleitumstände des Tatgeschehens ist es nämlich ausRechtsgründen letztlich nicht zu beanstanden, daß das Tatgericht, dem in-soweit ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht, dem Geschädigten ein um-fassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zugebilligt hat (vgl.dazu BGHSt 43, 321, 325 f.; BGHR StPO § 55 Abs. 1 Auskunftsverweige-rung 10, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; Senge in KK 4. Aufl. § 55Rdn. 4, 10).Basdorf Häger GerhardtRaum Brause
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