5 StR 314/03 BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILvom 17. März 2004in der Strafsachegegenwegen Anstiftung zur Insolvenzverschleppung - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom17. März 2004, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin Harms,Richter Häger,Richterin Dr. Gerhardt,Richter Dr. Brause,Richter Schaalals beisitzende Richter,Bundesanwaltals Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwaltals Verteidiger,Justizangestellteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 -für Recht erkannt:1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteildes Landgerichts Dresden vom 22. Oktober 2002 mit denzugehörigen Feststellungen aufgehoben.2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andereStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen G r ü n d e I.Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Anstif-tung zur Insolvenzverschleppung in zwei Fällen freigesprochen. Die Revisionder Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.1. Mit der Anklageschrift vom 11. Juni 2002 wird dem Angeklagtenzur Last gelegt, jeweils die bestellten Geschäftsführer der B C GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Angeklagte warund deren Geschäfte faktisch vom anderweitig verfolgten B geführt wur-den, an der Stellung von Insolvenzanträgen durch Weisung gehindert zu ha-ben.a) Hiernach soll der Angeklagte dem bestellten GeschäftsführerS im Anschluß an eine Gesellschafterversammlung vom 18. Janu- - 4 -ar 2000 untersagt haben, einen von S für erforderlich gehaltenen In-solvenzantrag zu stellen, obwohl S und der Angeklagte von der Insol-venzreife der Gesellschaft wußten. Stattdessen habe der Angeklagte denGeschäftsführer S auf dessen Wunsch hin von den Pflichten einesGeschäftsführers entbunden.b) Nachdem zwei Krankenkassen am 11. Juli und 21. August 2000Insolvenzanträge für die Gesellschaft gestellt hatten, soll der Angeklagte fer-ner in Kenntnis der weiterbestehenden Insolvenzreife der Gesellschaft die nunmehrige Geschäftsführerin K angewiesen haben, Zahlungen andie antragstellenden Krankenkassen zu leisten, damit diese wie tatsächlichgeschehen ihre Insolvenzanträge zurücknehmen würden.2. Das Landgericht hat derartige Weisungen des Angeklagten nichtfeststellen können.a) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in Fall 1 allerdingsdem bestellten Alleingeschäftsführer der GmbH S gekündigt, obwohldieser und der Angeklagte wußten, daß die Gesellschaft zu diesem Zeitpunktbereits insolvent war.b) Zu Fall 2 hat der Tatrichter festgestellt, daß der Angeklagte dieZahlungen an die Krankenkassen selbst vorgenommen hat und insoweit kei-ne Anweisung an die Geschäftsführerin K erging. Diese hatte vielmehrselbst im Juli 2000 einen Insolvenzantrag für die Gesellschaft gestellt, densie später auf Anweisung des B zurücknahm.3. Gegen diese Feststellungen wendet sich die Staatsanwaltschaftnicht; sie rügt ungeachtet des unbeschränkten Aufhebungsantrages le-diglich, daß das Landgericht die angeklagten Taten, so wie sich diese nachdem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellten, nicht unter allen tatsächli-chen und rechtlichen Gesichtspunkten erschöpfend gewürdigt habe. - 5 -II.Das dadurch schlüssig beschränkte Rechtsmittel (vgl. BGHR StPO§ 344 Abs. 1 Antrag 3), das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mitder auf die Verletzung des § 264 StPO abhebenden Sachrüge Erfolg. DasLandgericht hat seiner umfassenden Kognitionspflicht nicht genügt.1. Das Sachurteil muß den durch die zugelassene Anklage abge-grenzten Prozeßstoff erschöpfen (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ 1997, 127m.w.N.). Die Tat als Gegenstand der Urteilsfindung ist der geschichtlicheVorgang, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluß hinweisen und innerhalbdessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (BGHRStPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 4 m.w.N.). Hierbei handelt es sich um eineneigenständigen Begriff; er ist weiter als derjenige der Handlung im sachlichenRecht (BGHSt 29, 288, 292 m.w.N.). Zur Tat im prozessualen Sinne gehört unabhängig davon, ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt das gesamteVerhalten des Täters, soweit es nach der Auffassung des Lebens einen ein-heitlichen Vorgang darstellt (BGHSt 32, 215, 216 m.w.N.). Somit umfaßt derLebensvorgang, aus dem die zugelassene Anklage einen strafrechtlichenVorwurf herleitet, alle damit zusammenhängenden und darauf bezüglichenVorkommnisse, auch wenn diese in der Anklageschrift nicht ausdrücklicherwähnt sind (BGH aaO). Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfallsan. Entscheidend ist, ob zwischen den in Betracht kommenden Verhaltens-weisen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung ein engersachlicher Zusammenhang besteht (BGH aaO S. 217).2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist wie der Generalbundes-anwalt zutreffend ausführt der enge sachliche Zusammenhang für alle dreidenkbaren Tatvarianten in Fall 1 gegeben.a) Das Landgericht hat die Möglichkeit einer täterschaftlichen Insol-venzverschleppung (§ 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) nicht in den Blick genom- - 6 -men. Dafür hätte aber Anlaß bestanden, weil zum Zeitpunkt der Abberufungdes S kein weiterer Geschäftsführer vorhanden war und der Ange-klagte einen neuen Geschäftsführer nicht bestellt hat. In diesem Falle hätteder Angeklagte sich wegen unterlassener Antragstellung strafbar machenkönnen, sofern er sich für die GmbH als faktischer Geschäftsführer (vgl.Schaal in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl., § 84 Rdn. 10 f.m.w.N.) betätigt hat.b) Alternativ hätte das Landgericht eine Beihilfe des Angeklagten zueiner möglichen Insolvenzverschleppung des faktischen GeschäftsführersB (§ 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, § 27 Abs. 1 StGB) erwägen müssen. Einesolche könnte darin liegen, daß nach den Feststellungen des Landgerichtsder Angeklagte als Alleingesellschafter die Abberufung des bestellten Allein-geschäftsführers S unterzeichnete, die der faktische GeschäftsführerB dem S aushändigte, damit S einen von ihm beabsichtig-ten Insolvenzantrag nicht mehr stellen könne.c) Schließlich hätte das Landgericht prüfen müssen, ob eine Straf-barkeit des Angeklagten wegen einer Beihilfe zur Insolvenzverschleppungdes bestellten Geschäftsführers S (§ 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, § 27Abs. 1 StGB) in Betracht kommt. Eine solche ist nicht auszuschließen, weilsich der abberufene Geschäftsführer ungeachtet einer möglichen zivilrecht-lichen Wirksamkeit seiner Abberufung gleichwohl bereits nach § 84 Abs. 1Nr. 2 GmbHG strafbar gemacht haben könnte, weil die Frist zur Antragstel-lung gemäß § 64 Abs. 1 GmbHG bereits abgelaufen war (vgl. Schaal aaO,Rdn. 46 ff., 58, 61; Tiedemann in Scholz, Kommentar zum GmbH-Gesetz9. Aufl. § 84 Rdn. 36 ff.).3. Im Hinblick auf Fall 2 hätte das Landgericht erwägen müssen, obin der Bezahlung der offenen Krankenkassenbeiträge mit dem Ziel, die Kran-kenkassen zur Rücknahme ihrer Insolvenzanträge zu bewegen, eine Beihilfedes Angeklagten zur Insolvenzverschleppung des faktischen Geschäftsfüh- - 7 -rers B liegen könnte (vgl. zum Verhältnis zwischen § 266a StGB und§ 84 Abs. 1 GmbHG; BGH NJW 2003, 3787 ff.). Die Insolvenzanträge derKrankenkassen und der bestellten Geschäftsführerin K sind gleichzei-tig beim Amtsgericht Dresden anhängig gewesen. Eine Rücknahme der ein-zelnen Insolvenzanträge hätte gegebenenfalls nur dann Sinn machen kön-nen, wenn jeder der angebrachten Anträge zurückgenommen worden wäre.Wenn der Angeklagte in Kenntnis des bestehenden Antrages der Ge-schäftsführerin K und der Weisung des B im Hinblick auf dieRücknahme dieses Antrages dafür sorgte, daß die Krankenkassen befriedigtwurden, könnte hierin eine Unterstützung des B , der ein Insolvenzver-fahren verhindern wollte, liegen. Auch diese Tatvariante wäre von der Kogni-tionspflicht des Tatrichters umfaßt.4. Die für eine abschließende Überprüfung notwendigen Feststellun-gen lassen sich zu keiner der streng alternativ in Betracht kommendenVarianten dem landgerichtlichen Urteil entnehmen. Die Sache bedarf daherinsgesamt erneuter Verhandlung, wobei der neue Tatrichter den gegen denAngeklagten erhobenen Schuldvorwurf in eigener tatrichterlicher Verantwor-tung in vollem Umfange erneut zu prüfen und zu entscheiden haben wird.Harms Häger GerhardtBrause Schaal
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