5 StR 314/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 30. August 20 1 2 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1: vorsätzlicher Insolvenzverschleppung u.a. zu 2: Betruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2012 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Hamburg vom 31. Januar 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmi t- tels, der Angeklagte J . zudem d ie dadurch der Adhäs i- onskläger in entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verfolgung des Insolvenzdelikt s ist bereits deshalb nicht verjährt (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, § 78a, § 78c Abs. 3 Satz 1 und 2, § 78b Abs. 3 StGB), we il die GmbH noch bis April 2002 am geschäftlichen Verkehr teilgenommen hat (UA S. 22). Der Senat braucht deshalb nicht zu entscheiden, wann eine B e- endigung des Insolvenzdelikts bei nicht gestelltem Insolvenzantrag eintritt. Basdorf Raum Schaal König Bellay
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