BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 314/14 (alt: 5 StR 120 /13) vom 29. Juli 2014 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2014 beschlossen: Es wird festgestellt, dass d ie Revision des Beschuldigte n gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 10. April 2014 wirksam z u- rückgenommen worden ist. Gründe: Das Landgericht hat mit Urteil vom 10. April 2014 erneut die Unterbri n- gung des Beschuldigt en in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet , nachdem der Senat mit Beschluss vom 9. April 2013 (5 StR 120/13) eine früh e- re Unterbringungsanordnung aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hatte . Gegen dieses Urteil hat der Verteid i- ger des Beschuldigten zunächst fristgere cht Revision eingele gt und das Rechtsmittel m it Schriftsatz vom 5. Mai 2014 wieder zurückgenommen. Hierzu hat der Verteidiger, der den Beschuldigten auch schon im ersten Verfahren s- durchgang vertreten hatte, mit Schriftsatz vo m 14. Mai 2014 ergänzend erklär t, der Beschuldigte habe der angeratenen Rücknahme der Revision nach ausfüh r- stabilen Ein wie er ihn auch während des Laufs der Hauptve r- handlung ge zeigt habe . Mit Schreiben vom 2 8. und 31 . Mai 2014 an das Lan d- g ericht bat der Beschuldigte und bea n- tragte eine Überprüfung der Unterbringung. Der Generalbundesanwalt hat hie r- zu in seiner Antragsschrift ausgeführt: Die Revision des B eschuldigten ist durch dessen Verteidiger wirksam zurückgenommen worden (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche E r- 1 - 3 - mächtigung durch den Beschuldigten, die keiner besonderen Form bedarf (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 6), lag vor, wie sich aus dem Schriftsatz des Verteidi gers vom 14. Mai 2014 ergibt. Die Revisionsrücknahme ist grundsätzlich unwiderruflich und u n- anfechtbar (st. Rspr.; vgl. BGHSt 46, 257, 258; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 6). Ein von der R echtsprechung anerkannter Ausnahm efall (vgl. BGHSt 45, 51, 53 m.w.N. ) liegt nicht vor. In s- besondere kann aufgrund der Erklärung des Verteidigers ausg e- schlossen werden, dass die Zustimmung des Beschuldigten auf krankheitsbedingten Willensmängeln beruht. Dem folgt der Senat. Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Beschuldi g- ten hat keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Im Übrigen hat der Senat das Urteil des Landgerichts vom 10. April 2014 zur Kenntnis genommen und dag e- gen sachlich - rechtlich keine Bedenken. Basdorf Dölp König Berger Bellay 2
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