5 StR 315/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2006 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts M374hlhausen vom 16. Dezember 2003 ge-m344337 247 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs 2 StPO mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in sieben F344llen und Bestechung in zwei F344llen verurteilt ist. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten 226 unter Freisprechung im 334bri-gen 226 wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung in sieben F344llen, ge-meinschaftlicher Bestechung in einem Fall sowie wegen Bestechung in ei-nem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revisi-on, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel f374hrt mit der Sachr374ge zur Aufhebung des ge-samten Strafausspruchs; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Verfahrensbeanstandungen und die gegen den Schuldspruch gerichteten sachlichrechtlichen Angriffe des Beschwerdef374hrers bleiben aus den zutreffenden Gr374nden der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft vom 18. August 2006 ohne Erfolg. Zur Klarstellung l344sst der Senat in der Urteils-formel die Kennzeichnung von Taten als gemeinschaftlich begangen entfal-len (vgl. BGHSt 27, 287, 289; vgl. auch Meyer-Go337ner, StPO 49. Aufl. 247 260 Rdn. 24 m.w.N.). 2 2. Der Strafausspruch kann insgesamt keinen Bestand haben, weil sich das Landgericht in den Urteilsgr374nden nicht mit der Frage auseinander-gesetzt hat, ob im vorliegenden Fall eine rechtsstaatswidrige Verfahrensver-z366gerung gegeben war. 3 4 Zwar muss ein Revisionsf374hrer, der das Vorliegen einer Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzenden Verfahrensverz366gerung geltend machen will, grunds344tzlich eine Verfahrensr374ge erheben. Ergeben sich indes bereits aus den Urteilsgr374nden die Voraussetzungen einer solchen Verz366gerung, hat das Revisionsgericht auf die Sachr374ge hin einzugreifen. Das Gleiche gilt, wenn sich bei der auf die Sachr374ge veranlassten Pr374fung, namentlich anhand der Urteilsgr374nde, ausreichende Anhaltspunkte ergeben, die das Tatgericht zur Pr374fung einer solchen Verfahrensverz366gerung dr344ngen mussten, so dass ein sachlichrechtlich zu beanstandender Er366rterungsmangel vorliegt (BGHSt 49, 342). So verh344lt es sich hier, denn das Landgericht h344tte bei der vorliegen-den au337ergew366hnlich langen Verfahrensdauer er366rtern m374ssen, ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung gegeben war. Dies gilt in ganz besonderem Ma337e im Hinblick auf die bereits in den Jahren 1992 bis 1995 begangenen Taten der Steuerhinterziehung. Das insoweit ausweislich der Urteilsgr374nde schon seit 1996 gegen den Angeklagten gef374hrte Ermittlungs-verfahren wurde bereits am 6. Oktober 1998 mit Anklageerhebung abge-schlossen. Gleichwohl 226 und ohne dass sich das Urteil zu dem dazwischen 5 - 4 - liegenden Zeitraum verh344lt 226 er366ffnete das Landgericht das Hauptverfahren erst am 25. Januar 2002. Auch das Ermittlungsverfahren wegen der dem Angeklagten zur Last gelegten Bestechungstaten aus den Jahren 1994 und 1995 wurde bereits am 15. August 2000 mit Anklageerhebung abgeschlos-sen. Die Hauptverhandlung fand dagegen erst vom 25. April bis zum 16. De-zember 2003 statt und begann damit erst mehr als viereinhalb Jahre nach Erhebung der Anklage wegen des Vorwurfes der Steuerhinterziehung und mehr als zweieinhalb Jahre nach Anklageerhebung wegen des Tatvorwurfes der Bestechung. Bei dieser Sachlage h344tte sich das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung nicht damit begn374gen d374rfen, den 204verh344ltnism344337ig lan-ge zur374ckliegenden Tatzeitraum223 (UA S. 122) und die 204Belastungen, denen der Angeklagte durch das seit 1996 andauernde Strafverfahren einschlie337lich der acht Monate dauernden Hauptverhandlung ausgesetzt war223 (UA S. 117) lediglich pauschal strafmildernd in Ansatz zu bringen. Vielmehr h344tte es die Gr374nde f374r die lange Verfahrensdauer, insbesondere diejenige nach Ankla-geerhebung, die sich nicht ohne weiteres aus der Komplexit344t des Verfah-rensgegenstandes ergibt, er366rtern und im Falle einer 226 hier nicht fern liegen-den 226 rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung das Ma337 der gebotenen Kompensation durch Vergleich der an sich verwirkten mit der tats344chlich ver-h344ngten Strafe ausdr374cklich und konkret bestimmen m374ssen (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverz366gerung 16). Trotz der angesichts des festgestellten Sachverhalts erkennbar mode-raten Strafzumessung kann der Senat nicht ausschlie337en, dass das Urteil, soweit es den Beschwerdef374hrer betrifft, auf diesem Er366rterungsmangel be-ruht. Gegen ihn sind die verh344ngten Strafen ohnehin deswegen deutlich zu erm344337igen, weil das Verfahren seit Urteilserlass erheblich verz366gert worden ist. Das Urteil ist den Verteidigern des Angeklagten im Februar/M344rz 2004 zugestellt worden und wurde von diesen noch im M344rz 2004 begr374ndet. Die Verfahrensakten gingen gleichwohl erst im Juli 2006 bei der Bundesanwalt-schaft ein und wurden dem Senat erst im August 2006 vorgelegt. Dies ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu ber374cksichtigen (vgl. BGH NStZ- 6 - 5 - RR 2002, 166; wistra 1999, 261). Die Gr374nde f374r diese Verfahrensverz366ge-rung liegen ersichtlich im Bereich der Justiz. 3. Im Rahmen der neuen Strafzumessung wird das Landgericht die im angefochtenen Urteil vers344umte Festsetzung der Tagessatzh366he f374r die Ein-zelgeldstrafen (vgl. BGHSt 30, 93) nachzuholen haben. 7 Basdorf H344ger Gerhardt Raum J344ger
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