5 StR 315/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. September 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21. Mai 2007 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge zum Strafausspruch Erfolg, zum Schuldspruch ist sie un-begr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Nach den Feststellungen des Landgerichts t366tete der Angeklagte sei-nen Mitbewohner, den Vater seiner bisherigen Lebensgef344hrtin, indem er ihm u. a. einen etwa sieben Zentimeter tiefen Messerstich in die Brust versetzte. Dabei war der Angeklagte aufgrund des Zusammenwirkens einer Alkoholin-toxikation und einer posttraumatischen Belastungsst366rung in seiner Steue-rungsf344higkeit erheblich vermindert. 2 - 3 - 1. Der Schuldspruch h344lt revisionsrechtlicher 334berpr374fung stand. Die teilweise missverst344ndlichen und sich nicht stets deckenden Ausf374hrungen zum psychischen Zustand des Angeklagten bei der Tat und dessen rechtli-cher Einordnung beschweren den Angeklagten nicht. Jedenfalls der Aus-schluss der Schuldunf344higkeit ist tragf344hig belegt. 3 2. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Die Straf-zumessung des Landgerichts weist sowohl bei der Strafrahmenbestimmung als auch bei der konkreten Strafzumessung Fehler auf. 4 a) Das Landgericht hat die Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des 247 213 2. Alt. StGB abgelehnt. Dies hat es ma337geblich mit dem fehlenden Anlass f374r die massive Vorgehensweise, dem 204gesamten verhee-renden Tatbild223 und der Folgen f374r die Hinterbliebenen des Get366teten be-gr374ndet. 5 6 Im Hinblick auf das Erfordernis einer umfassenden Gesamtw374rdigung aller f374r und gegen den Angeklagten sprechenden Umst344nde (BGHR StGB vor 247 1/minder schwerer Fall Gesamtw374rdigung 8 und Pr374fungspflicht 1) be-gegnet es schon Bedenken, dass das Landgericht bei der Pr374fung, ob die Tat als minder schwerer Fall zu bewerten ist, nicht auch weitere bei der Strafzumessung im engeren Sinne ber374cksichtigte zugunsten des Angeklag-ten sprechende Umst344nde, wie z. B. die bedr344ngte pers366nliche Lebenssitua-tion, in seine Erw344gungen einbezogen hat. Zudem lassen die Urteilsgr374nde die Bewertung der sich aus den Feststellungen zum unmittelbaren Nachtat-geschehen ergebenden Reue und Betroffenheit 374ber die Tat vermissen. Jedenfalls aber kann die Strafrahmenwahl keinen Bestand haben, weil das Landgericht bei der f374r die Ablehnung des milderen Strafrahmens ent-scheidenden Bewertung der Handlungsintensit344t uner366rtert gelassen hat, ob und gegebenenfalls in welchem Ma337e das brutale Vorgehen gerade durch die verminderte Schuldf344higkeit beeinflusst war. Denn in dem Umfang, in 7 - 4 - dem das 204verheerende Tatbild223 und die massive Vorgehensweise auf die er-heblich verminderte Schuldf344higkeit zur374ckgehen, d374rfen sie ihm nicht un-eingeschr344nkt zum Vorwurf gemacht und straferschwerend angelastet wer-den (vgl. BGHR StGB 247 21 Strafzumessung 1 bis 5). Eine Er366rterung dr344ngte sich auch deswegen auf, weil der Angeklagte vor der Tat noch nicht wegen gewaltt344tigen Verhaltens auff344llig geworden war. Der Senat kann nicht aus-schlie337en, dass das Landgericht der Art der Tatausf374hrung ein zu gro337es Gewicht bei der Strafrahmenwahl beigemessen hat. b) Aber auch die Begr374ndung der konkreten Strafzumessung weist f374r sich genommen Rechtsfehler auf. 8 9 Die strafsch344rfende Bewertung des Umstands, das Opfer habe den Angeklagten nicht angegriffen, l344sst besorgen, dass das Landgericht das Fehlen eines m366glichen Milderungs- oder gar eines unrechtsausschlie337en-den Rechtfertigungsgrundes dem Angeklagten angelastet hat (vgl. BGH, Be-schluss vom 13. September 2007 226 5 StR 305/07; BGH StV 1995, 584). Die strafsch344rfende Gewichtung des Tatmotivs kann ebenfalls keinen Bestand haben, da dies im Widerspruch zu den Feststellungen steht, wonach die Be-weggr374nde des Angeklagten nicht gekl344rt werden konnten. Angesichts der nicht geringes Gewicht aufweisenden Strafmilderungsgr374nde verm366gen die zus344tzlich angef374hrten belastenden Umst344nde jedenfalls nicht die Verh344n-gung einer Strafe aus dem oberen Bereich des nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens zu rechtfertigen. 3. Da der Strafausspruch aufgrund von Begr374ndungs- und Wertungs-fehlern keinen Bestand hat, konnten die zugrunde liegenden Feststellungen bestehen bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, weitergehende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. 10 Wie vom Generalbundesanwalt ausgef374hrt, wird zu ber374cksichtigen sein, dass das Verfahren nach Urteilsverk374ndung bis zum Eingang der Akten 11 - 5 - beim Generalbundesanwalt aus im Verantwortungsbereich der Justiz liegen-den Gr374nden verz366gert worden ist. Nach Ermittlung von Art und Ausma337 dieser rechtsstaatswidrigen Verz366gerung wird der Versto337 gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK dadurch zu kompensieren sein, dass ein Teil der ver-h344ngten Freiheitsstrafe f374r vollstreckt zu gelten hat (vgl. BGH NJW 2008, 860). Basdorf Raum Brause Schneider D366lp
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