5 StR 315/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. September 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2011 beschlossen: Die Revision en de r Angeklagten gegen das Urteil des Lan d gerichts Potsdam vom 30. Dezember 2010 w erden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jed er Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zu den von allen Angeklagten jeweils zulässig erhobenen Verfahrensrügen der Verletzung des § 247a StPO: Das Landgericht hat nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten auf jeweils schriftlich gestellten Antrag zweier Zeugen deren audiovisuelle Vernehmung gemäß § 247a StPO durch außerhalb der Hauptverhandlung erlassenene Beschlüsse angeordnet und diese den Verfahrensbeteiligten formlos mitg e teilt. Eine Verkündung und Verlesung der Beschlüsse in der Hauptverhan d lung erfolgte nicht. Entsprechend den Anordnung en wurden die Zeugen a u diovisuell vernommen, ohne dass die Angeklagten dieser Vorgehensweise widersprachen. Die von den Revisionen vorgebrachten Einwendungen, dass die Beschlus s anordnungen nach § 247a StPO nicht vom gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erlassen worden seien, weil hierfür ausschließlich die Gerichtsbesetzung in der Hauptverhandlung einschließlich der Schöffen zuständig gewesen wäre, greifen nicht. Eine gesetzliche Regelung, wonach zwingend die Gerichtsbesetzung in der Hauptverhandlung über die Anor d nung nach § 247a StPO zu entscheiden hat, besteht nicht. Ein solches Erfo r dernis ist auch nicht aus der Gesetzessystematik als Vorschrift - 3 - des Zweiten Buches, 6. Abschnitt der Strafprozessordnung herzuleiten. Der Bundesg e rich tshof hat mehrfach entschieden, dass auch bei laufender Hauptverhan d lung Gerichtsentscheidungen in der Besetzung außerhalb der Hauptverhan d lung getroffen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 1986 3 StR 223/86, BGHSt 34, 154, 155 f.; BGH, Besch luss vom 11. Jan u ar 2011 1 StR 648/10, StV 2011, 295). Auch vorliegend ist die Beschlussfassung des Gerichts in der Besetzung a u ßerhalb der Hauptverhandlung nicht zu beanstanden. Zur Vorbereitung der audiovisuellen Vernehmung ist mitunter eine erheblic he Vorlaufzeit erforde r lich, etwa um die technischen und tatsächlichen Modalitäten der Verne h mung abzuklären (vgl. Becker in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 247a Rn. 17). Darüber hinaus hat das Gericht im Interesse der Verfahrensbeteili g ten, insbesonder e wenn ein Zeuge zu seinem Schutz seine audiovisuelle Vernehmung bereits im Vorfeld beantragt hat, aus Gründen der Rechtskla r heit die beabsichtigte Entscheidung zu treffen und die Beteiligten hierüber in Kenntnis zu setzen. Die Verteidigung des Angeklagten wird hierdurch nicht eingeschränkt, weil das Gericht in der Hauptverhandlung an seine Entsche i dung nicht gebunden ist und jederzeit namentlich auch auf entsprechenden Antrag von Seiten des Angeklagten seine Entscheidung ändern kann (vgl. Becker aaO). Basdorf Raum Schneider König Bellay
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