BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 315/14 vom 10. September 2014 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Gebrauchs falscher Zahlungskarten mit Garantie - funktion u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Septemb er 2014 b e- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten B . wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. März 2014 auch bezüglich des Mitangeklagten I . im Schuldspruch gemäß § 349 Abs. 4 StPO wie folgt geändert und klargestellt: a) Der Ange klagte B . ist der gewerbsmäßigen Fä l- schung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Ta t- einheit mit vierfachem Betrug und mit drei fachem ve r- s uchten Betrug schuldig. b) Der Angeklagte I . ist der gewerbsmäßigen Fä l- schung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug und in dem weiteren Fall in Tateinheit mit Betrug und mit ve r- suchtem Betrug schuldig. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten B . wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründ et verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten B . Gebrauchs falscher ausländischer Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Ta t- einheit mit Betrug in ach t Fällen, wobei es in drei Fällen bei einem Versuch Gegen den nicht revidierenden Mitangeklagten I . s- mäßigen Gebrauchs falscher ausländischer Zahlungska rten mit Garantiefunkt i- on in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Betrug und in einem Fall ta t- r- hängt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten B . führt teilweise dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schul d- spruchs, die der Senat bezüglich des Falls 9 der Urteilsgründe auf den nicht revidierenden Mitangeklagten I . erstreckt (§ 357 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten B . wegen ve r- suchten Betruges im Fall 5 und wegen gemeinschaftlichen (vollendeten) Betr u- ges im Fall 9 hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. a) Bei seiner rechtlichen Würdigung des Falls 5 hat das Landgericht nicht bedacht, dass sich der versuchte Betrug auf die Aushändigung derselben Uhr bezog, die der Angeklagte B . nachfolgend im F all 6 durch den volle n- deten Betrug als Beute erlangte, und er hierzu dieselben Personen täuschte. Es handelte sich in den beiden Fällen mithin um verschiedene Entwicklungsst u- fen desselben deliktischen Angriffs, so dass der Versuch des Betruges hinter desse n Vollendung als subsidiär zurücktritt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Fe b- 1 2 3 - 4 - ruar 2008 4 StR 623/07, NJW 2008, 1394, 1395; Sternberg - Lieben/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., Vorbemerkung zu §§ 52 ff. Rn. 110). b) Zum Einsatz der gefälschten Kreditk arte im Fall 9 belegen die Fes t- stellungen des Landgerichts lediglich die tateinheitliche Begehung eines ve r- suchten gemeinschaftlichen Betruges. Denn die beiden Verkäuferinnen hatten den vorausgegangenen Kreditkartenbetrug des Angeklagten B . bereits bemerkt und durchschauten die Vorgehensweise der beiden Angeklagten. Sie unterlagen daher schon keiner Fehlvorstellung über eine Zahlungswilligkeit und eine berechtigte Karteninhaberschaft des Angeklagten B . . 2. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen gemäß § 354 Abs. 1 StPO an a- log zu den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderungen des (z u- gleich nach § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO klargestellten) Schuldspruchs bezü g- lich des Falls 9 erstreckt auf den Mitangeklagten I . . Die Vorschrift des § 2 65 StPO steht dem nicht entgegen, weil die geständigen Angeklagten sich insoweit nicht hätten anders verteidigen können. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht auf der Grundlage des g e- änderten Schuldspruchs zu tateinheitlich verwirklichten Teilakte n einer Serie n- tat niedrigere Freiheitsstrafen verhängt hätte. Das Landgericht hat bei dem A n- geklagten B . den Strafrahmen eines minder schweren Falls gemäß § 152b Abs. 3 StGB angenommen. Soweit es hier strafschärfend die Vielzahl von Ei n- zelhandlungen be wertet hat, konnte hinsichtlich des Falls 5 auch die Verwirkl i- chung des zurücktretenden (Versuchs - )Tatbestandes erschwerend berücksic h- tigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2011 4 StR 308/11 mwN). Hinsichtlich des Teilakts im Fall 9 hat das Land gericht bei der Strafzumessung h- 4 5 6 - 5 - tung begangen (wurde) und die Beute sofort an das Geschäft zurückgegeben 3. Da die gegen die Verurteilung insgesamt g erichtete Revision des A n- geklagten nur einen minimalen Teilerfolg hat, ist er mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Basdorf Sander Schneider Berger Bellay 7
Full & Egal Universal Law Academy