BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 315/15 vom 1. September 2015 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2015 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flen sburg vom 24. April 2015 wird mit der Maßgabe nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen , dass die in Spanien erlittene Auslief e- rungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmitt els und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Ausl a- gen zu tragen. Sander Schneider König Berger Bellay
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