ECLI:DE:BGH:2016:140916B5STR315.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 315/16 vom 14. September 2016 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2016 b e- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Görlitz vom 4. März 2016 im Ausspruch über die G e- samtstrafen mit der Maßgabe nach § 349 Abs. 4 StPO au f- gehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafen nach den §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des Recht smittels, zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, Diebstahls in zwei Fällen, Betruges in drei Fällen sowie wegen Körperverletzung unter Einbezi e- hung der im Urteil des Amtsgerichts Weißwasser vom 25. März 2014 verhän g- ten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es ihn wegen Raubes in Tateinheit mit Körpe r- ve r letzung (ein Jahr und sechs Monate F reiheitsstrafe) und wegen Diebstahls (sieben Monate Freiheitsstrafe) unter Einbeziehung der im Urteil des Amtsg e- richts Görlitz vom 15. Juli 2015 verhängten Einzelstrafen (vier bzw. zehn Mon a- te Freiheitsstrafe) zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zw ei Jahren ve r- urteilt. 1 - 3 - Der Ausspruch über die Gesamtstrafen kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat zu Unrecht aus den verhängten Einzelstrafen für die Taten vom 3. April 2014 (Raub in Tateinheit mit Körperverletzung) und vom 20. Mai 2014 (Dieb stahl) sowie aus den beiden Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Görlitz vom 15. Juli 2015 eine Gesamtstrafe gebildet; denn diese beiden Taten sind vor Erlass des Urteils des Amtsgerichts Weißwasser vom 25. März 2014 begangen worden und hätten dah er schon zur Bildung der ersten Gesamtstrafe herangezogen werden müssen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffe n- der rechtlicher Würdigung auf eine niedrigere zweite Gesamtstrafe erkannt hä t- te. Er weist jedoch darauf hin, da ss das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) einer höheren ersten Gesamtstrafe nicht grundsätzlich entgegensteht; die Summe der beiden Gesamtstrafen von vier Jahren und sechs Monaten darf jedoch nicht überschritten werden. Sander Schneider Berger Bellay Feilcke 2 3
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