ECLI:DE:BGH:2018:170718B5STR315.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 315 /18 vom 1 7 . Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbunde s- anwalts und des Beschwerdeführers am 17 . Juli 2018 gemäß § 3 49 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 14. März 2018 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen, jedoch mit den Maßgaben, dass der Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in sec hs Fällen verurteilt ist (vgl. die A n- tragsschrift des Generalbundesanwalts) und für den Einziehungsbetrag gesamtschuldnerisch haftet. Mutzbauer Sander Schneider Berger Köhler
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