ECLI:DE:BGH:2019:010819B5STR315.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 315/19 vom 1. August 2019 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs h at auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwe rdeführers am 1. August 2019 gem äß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 26. Februar 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachte il des Angeklag- ten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Das für die Prüfung eines eventuellen Notwehrrechts des Angeklagten relevan- te Gesch ehen begann mit dessen im Treppenhaus erfolgten Faustschlägen. Im Übrigen schließt der Senat aus, dass die Strafhöhe auf der Berücksichtigung auch des § 224 StGB beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Mutzbauer Sander Schneider König Berger
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