5 StR 316/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. August 2001 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2001 beschlossen: 1. Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Januar 2001 werden aus den Gründen der Antragsschrift des Gen e - ralbundesanwalts nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. 2. Der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 14. Mai 2001 sowie die Anträge der Nebenkläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ve r - säumung der Revisionsbegründungsfrist sind damit g e - genstandslos. 3. Die Nebenkläger haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Beschuldigten im Revision s - verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tr a - gen. Der Senat merkt an: Die Unstatthaftigkeit der Revisionen der Nebenkläger ist vorrangig gegenüber dem Gesichtspunkt des Fehlens rechtzeitiger Rev i - sionsbegründungen, auf den das Landgericht in dem genannten Beschluß ab- - 3 - gestellt hat (zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vgl. BGHR StPO § 44 Verschulden 6). Häger Basdorf Gerhardt Raum Brause
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