5 StR 316/06 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 25. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Okto-ber 2006, an der teilgenommen haben: Richter H344ger als Vorsitzender, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richter Dr. J344ger als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 7. April 2006 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist, b) im Strafausspruch, insoweit zugunsten des Angeklag-ten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexu-ellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in sieben F344llen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (247247 174 Abs. 1 Nr. 1, 176 Abs. 1, 176a Abs. 1 StGB jeweils a.F.) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt, wobei unter Aufl366sung einer fr374heren Gesamtstrafe die fr374her verh344ngten Einzel-strafen (vier Jahre und sechs Monate sowie zweimal drei Monate) einbezo- 1 - 4 - gen worden sind. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich allein da-gegen, dass das Landgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung ab-gelehnt hat. Das mit der Verletzung sachlichen Rechts begr374ndete Rechts-mittel, das von der Bundesanwaltschaft vertreten wird, hat Erfolg; die Revisi-on f374hrt zugleich zugunsten des Angeklagten (247 301 StPO) zur Aufhebung des Strafausspruchs, der mit der Frage der Anordnung von Sicherungsver-wahrung inhaltlich verkn374pft ist. 1. Die Urteilsgr374nde weisen aus, dass die formellen Voraus-setzungen der Sicherungsverwahrung nach 247 66 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 StGB erf374llt sind (neu verh344ngte Einzelstrafen neun Monate, ein Jahr und neun Monate, f374nfmal drei Jahre sowie drei Jahre und sechs Monate). Zum Hang im Sinne des 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat das Landgericht den Sachverst344n-digen P. geh366rt, der dem Angeklagten eine 204gesteigerte sexu-elle Triebhaftigkeit223 sowie 204Anwendung von k366rperlicher Gewalt als Ausdruck von Impulsivit344t und mangelnder Bereitschaft zu rationaler Verhaltenskontrol-le223 attestiert und einen Hang mit der Erw344gung bejaht hat, dass 204zum ge-genw344rtigen Zeitpunkt auch unter Beachtung zunehmend krimineller Ent-wicklung, 304hnlichkeit der Straftaten, impulsiver Charakterstruktur und bisher missgl374ckter Sozialisierung die Gefahr erheblicher rechtswidriger strafbarer Handlungen in bedeutsamem Ma337e wahrscheinlich223 sei. Gleichwohl hat die Strafkammer die Voraussetzungen eines Hanges verneint, weil unter ande-rem 204die Missbrauchshandlungen im h344uslichen Bereich typische Gelegen-heitstaten223 seien, und dar374ber hinaus eine k374nftige Gef344hrlichkeit 204im Hin-blick auf das geringe Alter des Angeklagten und der Wirkungen des langj344h-rigen Haftvollzuges mit der M366glichkeit sozialtherapeutischer Behandlung223 nicht bejaht. 2 Die Begr374ndung, mit der das Landgericht den materiellen An-ordnungsgrund nach 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verneint und von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen hat, h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Zwar ist der Tatrichter nicht gehindert, von dem Gutachten eines 3 - 5 - vernommenen Sachverst344ndigen abzuweichen; denn dieses kann stets nur eine Grundlage der eigenen 334berzeugungsbildung sein. Will der Tatrichter jedoch eine Frage, zu der er einen Sachverst344ndigen geh366rt hat, im Wider-spruch zu dessen Gutachten l366sen, muss er sich in einer Weise mit den Dar-legungen des Sachverst344ndigen auseinandersetzen, die erkennen l344sst, dass er mit Recht eigene Sachkunde in Anspruch genommen hat (vgl. BGH NStZ 2000, 550, 551; Schoreit in KK 5. Aufl. 247 261 Rdn. 33 m.w.N.). Daran fehlt es hier. a) Die Revision beanstandet mit Recht die nicht ausreichenden Ausf374hrungen des Landgerichts zu der Wertung, dass es sich lediglich um 204Gelegenheitstaten223 gehandelt habe und Symptomtaten nicht vorgelegen h344tten. Die Strafkammer stellt entscheidend darauf ab, dass die Taten 204in-nerhalb eines kurzen Zeitraums von ca. vier Monaten223 begangen wurden. Die 204Missbrauchshandlungen im h344uslichen Bereich (seien) typische Gelegen-heitstaten, die durch die Autorit344t des Angeklagten im Familienverbund und die mangelnde Widerstandskraft des Opfers gekennzeichnet223 seien. 4 Alle abgeurteilten Missbrauchstaten betreffen Sexualdelikte, die sich in 344hnlicher Weise angebahnt und zugetragen haben. Schon diese n344heren Umst344nde der Taten lassen die Annahme von Gelegenheitstaten als fernliegend erscheinen. Dar374ber hinaus ber374cksichtigt das Landgericht nicht ausreichend, dass auch eine Gelegenheitstat eine Hang- bzw. Symptomtat sein kann. Die Anwendung des 247 66 StGB ist unter dem Gesichtspunkt des Gelegenheitscharakters der Tat lediglich dann ausgeschlossen, wenn eine 344u337ere Tatsituation oder Augenblickserregung die Tat allein verursacht hat (vgl. BGH MDR 1980, 326, 327; BGHR StGB 247 66 Abs. 1 Hang 7). Das an-gefochtene Urteil l344sst zudem nicht erkennen, ob die Strafkammer bei der Gesamtw374rdigung den Brief des Angeklagten an seine damalige Lebensge-f344hrtin angemessen ber374cksichtigt hat. Darin hei337t es hinsichtlich des seiner-zeit 10-j344hrigen Tatopfers: 204Wie Du ja wei337t, m366chte ich das nicht aufgeben, auch 5 - 6 - wenn ich mal gesagt hatte, dass damit Schlu337 w344re205223. In Bezug auf die sei-nerzeit 5-j344hrige Schwester des Tatopfers schreibt der Angeklagte: 204 205 wo es dabei um Biene geht. Das Du dar374ber nicht so begeistert warst, wei337 ich ja. Denn wir hatten ja ausgemacht, dass es bei ihr nicht wird 205 Das Bien-chen zu allem ja sagen w374rde, auch zu dem, wenn ich Sie das eine Fragen w374rde, glaub ich Dir. Denn Biene h344ngt ja total an mir.223 Weiterhin enth344lt der Brief folgende Passage: 204Und deswegen hatte ich ja eigentlich gedacht, dass Sie deine Pille nehmen k366nnte. Aber Du hast mir ja heute gesagt, dass es nicht geht, weil die Pille zu stark w344re.223 Nach Bewertung des Sachverst344ndi-gen l344sst der Angeklagte in dem Brief Entschlossenheit zur Durchf374hrung weiterer gleichartiger Missbrauchstaten gegen374ber dem Opfer und zus344tzlich noch gegen374ber dessen j374ngerer Schwester erkennen. Angaben dazu, ob 374berhaupt und wie sich der Angeklagte hiervon in der Hauptverhandlung 374-berzeugend distanziert hat, fehlen. b) Auch die Hilfserw344gungen des Landgerichts zur Ermes-sensaus374bung sind unter diesen Umst344nden unzureichend. Insbesondere die Annahme des Landgerichts, die zu erwartenden Wirkungen des Strafvoll-zugs w374rden eine gefahrenreduzierende Verhaltens344nderung zu Gunsten des Angeklagten bewirken, ist nicht ausreichend begr374ndet. Ohne zu wissen, wie sich der Angeklagte zu seinen in dem genannten Brief ge344u337erten W374n-schen und Vorstellungen nunmehr verh344lt, kann eine derartige Prognose nicht sachgerecht gestellt werden. Auch die vom Angeklagten gegen374ber der Anstaltspsychologin erkl344rte Therapiebereitschaft ist wenig aussagekr344ftig, da die Bewertungen des psychiatrischen Sachverst344ndigen und der An-staltspsychologin hierzu im Urteil nicht mitgeteilt werden. 6 c) Bei dieser Sachlage kann die Begr374ndung f374r die beanstan-dete Ablehnung der Ma337regelanordnung gegen den jetzt 26-j344hrigen Ange-klagten 226 auch angesichts 344hnlich motivierter Taten zum Nachteil derselben Ge- 7 - 7 - sch344digten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BGHR StGB 247 66 Abs. 1 Hang 10) 226 nicht gen374gen. - 8 - 2. Die daher gebotene Aufhebung des Urteils, soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist, f374hrt 226 allein zugunsten (247 301 StPO) des Angeklagten 226 zur Aufhebung der hier verh344ng-ten Einzelstrafen und des Gesamtstrafausspruchs. Die Strafzumessung ist zwar f374r sich nicht zu beanstanden; der Angeklagte ist f374r seine Taten zu Recht schwer bestraft worden. Im Hinblick auf die Erw344gungen des Urteils zu den m366glichen Auswirkungen des Vollzugs der Strafe vermag der Senat aber nicht auszuschlie337en, dass die Strafen niedriger bemessen worden w344ren, wenn das Landgericht zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt h344tte (vgl. BGHR 247 66 Abs. 1 Gef344hrlichkeit 1, 2). 8 H344ger Raum Brause Schaal J344ger
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