5 StR 316/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 30. August 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Einschleusens von Ausl344ndern u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2007 beschlossen: Die Revision der Nebenkl344gerin M. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. August 2006 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Die Nebenkl344gerin tr344gt die Kosten des Rechtsmittelver-fahrens sowie die den Angeklagten P. , S. , U. und Se. entstandenen notwendigen Auslagen. 334ber die Kostenbeschwerde des Angeklagten S. hat gem344337 247 464 Abs. 3 StPO das Kammergericht zu befinden (Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 464 Rdn. 25). Basdorf Gerhardt Raum Schaal J344ger
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