5 StR 316/12 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 10 . Oktober 20 12 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Okt o ber 2012 , an der teilgenommen habe n: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Schaal, Richter Prof. Dr. König, Richter Bellay als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt K . , Rechtsanwal t S . als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgeric hts Berlin vom 6. Februar 2012 mit den zugehör i- gen Feststellungen aufgehob en, soweit der Angeklagte fre i- gesprochen worden ist, sowie im Rechtsfolgenau s spruch. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt wo r- den ist. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent scheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere J u- gendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, jeweils in T ateinheit mit schwerem sexuel lem Missbrauch von Kindern und Körpe r- verletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten veru r- teilt und der Nebenklägerin im Rahmen einer Adhäsionsentscheidung einen Schmerzensgeldbetrag zugesprochen. Vom Vorwurf, zwei weitere s e xuelle Üb ergriffe begangen zu haben, hat es ihn freigesprochen. Die vom Genera l- bundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen die den Freisprüchen zugrunde liegende Beweiswürd i- gung sowie gegen die Nichtanordnung der Unter bringung des A n geklagten in der Sicherungsverwahrung. Die Revision des Angeklagten erhebt eine Ve r- 1 - 4 - fahrensrüge und darüber hinaus die allgemeine Sachrüge. Beide Rechtsmi t- tel haben E r folg. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellu n gen und Wertungen g e troffen. a) Der wegen eines Sexualdelikts vorbestrafte Angeklagte bot der Mu t ter der am 26. Januar 2005 geborenen Nebenklägerin Sc. an e i nem nicht näher feststellbaren Tag zwischen Juni 2009 und Sommer 2010 an, auf die Nebenk lägerin , die in seiner Wohnung übernachten sollte, aufz u- passen . Als die Nebenklägerin sich in seiner Obhut befand, zog er die Hose ihres Schlafanzugs her unter, legte sie mit dem Bauch auf einen Tisch und cremte ihre n Anus ein. Gegen den Willen des sich weh re n den Kindes drang der A n geklagte mehrfach mit seinem Penis in dessen After ein . Die Nebenklägerin, die noch mehrere Tage unter Schmerzen litt, e r- zählte ihrer Mutter am nächsten Morgen , was vorgefallen war. Diese unte r- suchte die Nebenklägerin, konnte a ber keine Verletzungen an der Vag i na und dem After ihres Kindes entdecken. Sie schenkte der Schilderung ihrer Tochter zwar keinen Glauben; gleichwohl brach sie den Kontakt zu m Ang e- klag ten ab. Eine Anzeige bei der Polizei erstattete sie nicht. Zu Ermittlu n g en kam es erst, als die Nebenklägerin sich am 12. März 2011 gegenüber einer Freundin ihrer Mutter weinend offenbarte, die anschließend die Polizei ve r- ständigte. Die Jugendkammer stützt die Verurteilung des die Tat bestreitenden Angeklagten im Wesentlic hen auf die von ihr als glaubwürdig bewertete Au s- e- konstanz mit Realkennzeichen durch alle Vernehmungen zu ha l ten, wenn sie nicht erlebnisba (UA S. 17). Soweit die Nebenkläger in der Freundin ihrer Mutter am 12. März 2011 nur von einem vaginalen G e schlechtsverkehr erzählt hatte, stelle dies die Erlebnisbasiertheit ih rer Au s sage nicht in Frage, 2 3 4 5 - 5 - weil entsprechend den Ausführunge n der s ach ve r ständigen Zeugin Diplom - Psychologin G . r- nehmung einer Fünfjährigen hinsichtlich After und V agina noch wenig au s- geprägt sei und die Abwei chung daher aus Sicht der Geschädigten nicht das Kerng e 19). Des Weiteren se i der Umstand, dass die N e benklägerin in ihrer polizeilichen Vernehmung den T isch neben der Couch , in der Hauptverhandlung hinge gen den Küchentisch als genaue Ta t- örtlichkeit angegeben habe, als nic ht wesentliche Abweichung anzusehen. Diese Abweichung könne als vergleichsweise nebensächliche Einzelheit e i- nerseits dem Alter der Nebenklägerin so wie dem relativ la nge zurückliege n- den Tatzeitraum , andererseits dem ungenauen Frageverhalten des Verne h- mungsbeamten g e schuldet sein. b) Die zugelassene Anklage war f dem Angeklagten darüber hinaus vor, die Nebenklägerin in seiner Wohnung im gleichen Zeitraum ein weiteres Mal anal auf dem Tisch und einmal vaginal auf der Couch mit seinem G e- schlechtsteil penetriert zu h a ben. Die Jugendkammer hat den Angeklagten ins oweit aus tatsächlichen konnte. In einer gesondert vorgenommen en Beweiswürdigung führt sie aus: Glaubwürdigkeit skriterien und Realkennzeichen sei sie zwar überzeugt, dass e s weitere Vorfälle gegeben habe (UA S. 32) ; die Analyse der Auss a- gequal i tät der Nebenklägerin ergebe aber trotz anzunehmender umfassender Aus sagetüchtigkeit und B eruhen ihrer Angaben auf eine m w ahren Erle b- nishinter grund keine hinreichende Konstanz (UA S. 33) . Z u Gunsten des A n- gekla g ten könne die Jugendkammer daher nur das zugrunde legen , was die Nebe n klägerin konstant ausgesagt habe und darüber hinaus mit den übrigen Zeugenaussagen in Übereinstim mung zu bri n gen sei. 6 7 8 - 6 - Die Aussage der Nebenklägerin in der Haup t verhandlung, wonach der Analverkehr auf der Couch und der Geschlechtsverkehr auf dem Tisch stat t- gefunden haben, weiche zum einen erheblich von ihren Angaben im Ermit t- lungsverfahren ab. Darü ber hinaus habe die Nebe n klägerin erstmals in der Hauptverhandlung angegeben, dass ein Vaginalve r kehr auch auf der Couch in der Wo hnung ihrer Mutter vorgefallen sei, als diese einkaufen gewesen sei. Diese Aussage der Nebenklägerin sei mit ihren Angaben im Ermittlung s- verfahren nicht in Einklang zu bringen. Darüber hi n aus habe ihre Mutter in Abrede gestellt , die Nebenklägerin in ihrer Wohnung jemals mit dem Ang e- klagten allein gelas sen zu haben; zudem habe diese nur einmal beim Ang e- klagten in dessen Wohnung üb ernac h tet. c) Das Landgericht hat des Weiteren zwei weitere Anklagevorwürfe, wonach der Angeklagte im gleichen Zeitraum in seiner Wohnung jeweils den Oralve rkehr an der Nebenklägerin auf ein em Tisch vol lzogen habe , auf A n- trag der Staatsanwaltschaft gem äß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. 2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält insgesamt rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Die gegen die Freisprüche gerichtete Revision der Staatsanwal t- schaft ist begründet. Das Revisionsgericht muss es zwar grundsätzlich hi n- nehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täte r schaft nicht zu überwinden vermag . Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts; die revisionsrechtliche Prüfung beschränkt sich d a- rauf, ob diesem Recht s fehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder l ü ckenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (BGH, U r teile vom 2. Dezember 2005 5 StR 1 19/05, NJW 2006, 925, 928, insoweit in BGHSt 50, 299 nicht abgedruckt, und vom 18. September 2008 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401). Solche Rechtsfehler liegen hier vor. 9 10 11 12 - 7 - In den Freispruchsf ällen ist bereits ein unauflösbarer Widerspruch d a- rin zu sehen , d ass die Jugendkammer einerseits überzeugt ist, dass die Au s- sage der Ne benklägerin zu weiteren sexuellen Übergriffen des Angekla g ten auf eine m wahren Erlebnishintergrund basiert und es deshalb solche Übe r- griffe gegeben hat . Andererseits spricht sie den Anga ben der Nebenkl ä gerin m it Blick auf deren widersprüchliche Schilderungen und daraus abgeleitete Defizite der Aus sagekonsta nz die Glaubhaftigkeit ab und zieht zudem nicht abschließend bewertete Zeu gen aussagen her an , dass es zu weiteren Vorfä l- len entgegen der Aussage der Nebenklägerin keine Gelegenheit geg e- ben habe . Diese Wertungen sind miteinander nicht in Einklang zu bri n gen. Darüber hinaus ermöglichen die Darlegungen des Landgerichts nicht die revisionsrechtliche Überprüfung, ob es die festgestell ten Abweichungen in den Angaben der Nebenklägerin zutreffend bewertet hat. Es fehlt insoweit an einer hinreichenden Darstellung und Ana lyse der Aussageentstehung und - entwicklung. Ebenso wenig ist dargelegt, woraus sich die Erlebnisbezoge n- heit weiterer sex ueller Übergriffe aus den Schilderungen der Nebenklägerin ergibt. Hinsichtlich der Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung verweist der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts. Für den Fall erneuter Verurteilung des Angeklagten in dem bishe rigen Verurteilung s fall darf der von der Staatsanwaltschaft nicht angefochtene (Einzel - ) Stra f- ausspruch nicht erhöht we r den. b) Die Revision des Angeklagten dringt e benfalls mit der Sachrüge durch, weil sich die Beweiswürdigung auch zu seinen Lasten als durchgre i- fend rechtsfehlerhaft erweist. A uf die Ve r fahrensrüge kommt es daher nicht mehr an. In einem Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht, muss sich das Tatgericht bewusst sein, dass die Aussage des einzigen Belastungszeugen 13 14 15 16 - 8 - einer besonderen G laubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen ist, zumal der A n- geklagte in solchen Fällen wenig Verteidigungsmöglichkeiten bes itzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die Urteilsgründe e r- kennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände in seine Überlegungen einbezogen hat. Dies gilt insbesondere, wenn der einzige Belastungszeuge in der Hauptverhandlung seine Vorwürfe ganz oder teilweise nicht mehr au f- rechterhält oder der anfänglichen Schilderung weiterer Taten nicht gefolgt wird (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 158 f. mwN). Dann muss das Tatgericht jedenfalls regelmäßig außerhalb der Ze u- genaussage liegende gewichtige Gründe nennen, die es ihm ermöglichen, der Zeugenaussage im Übrigen dennoch zu glauben. Diesen Anfo rderungen wird die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht gerecht. Die Jugendkammer setzt sich im Rahmen der besonderen Glaubwü r- digkeitsprüfung nicht damit auseinander, welche Auswirkun gen die bei der N e benklägerin zu den Freispruchsfällen festgestellt en Aussagedefizite auf den Verurteilungsfall haben. Vielmehr steht die Beweiswürdi gung zu dem als erwiesen angesehenen Fall und zu den als nicht erwiesen angesehenen Fä l- len nahezu beziehungslos nebeneinander (vgl. BGH, Urteil vom 12. A u- gust 2010 2 StR 18 5/10 , und Beschluss vom 4. Mai 2011 5 StR 126/11 ). Hinzu kommt, dass der erstmals in der Hauptverhandlung von der Nebenkl ä- gerin geschilderte sexuelle Übergriff des Angeklagten in der Wohnung der Mutter des Tatopfers auch im Verurteilungsfall in die Glaub würdigkeitspr ü- fung hätte einbezogen werden müssen. Ebenso hätte es der Erörterung b e- durft, ob die gemäß § 154 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung eingestel l- ten Fälle des Oralverkehrs an der Nebenklägerin erweislich waren oder ob auch i n soweit Glaubwürdigke itsdefizite vorgelegen haben, die im Rahmen einer kritischen G e samtwürdigung die Aussage der Nebenklägerin in Frage stellen könnten. 17 - 9 - 3. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und En t- scheidung. Die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens v or der erne u- ten Hauptverhandlung wird nicht fernliegen. Die Aufhebung des Schul d- spruchs entzieht der A dhäsionsent scheidung die Grundlage . Basdorf Raum Schaal König Bellay 18
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