5 StR 316/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. August 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2013 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Berlin vom 17. Januar 2013 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurüc kverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit unerlaubtem Führen eines Fallmessers zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurte ilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sac h- beschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Sie führt entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts mit der Sachrüge zur Urteilsaufh e- bung und zur Zurückverweisung an das Landgeri cht. Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es daher nicht mehr. Der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags hat keinen Bestand, weil die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen strafbefreienden Rücktritt mangels Freiwilligkeit der Tataufgab e (§ 24 Abs. 1 StGB) verneint hat, durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegen. Freiwilligkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Täter e- chens plans noch für möglich gehalten hat, er also weder aufgrund äußerer noch innerer Zwangslage unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen; ma ß- 1 2 - 3 - gebliche Beurteilungsgrundlage ist die Vorstellung des Täters, wobei aber die äußeren Gegebenheiten insoweit von Be deutung sind, als sie Rückschlüsse auf die innere Einstellung ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. J u- ni 1992 3 StR 187/92, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 16 mwN). Dass es der Angeklagte nach diesen Maßstäben aus als zwanghaft empfundenen Gründen unterlassen hat, den Geschädigten weiter zu verfo l- gen und dann zu erstechen, ist bisher nicht hinreichend dargetan. Die Schwurgerichtskammer hat angenommen, der Angeklagte habe die Verfolgung abgebrochen, weil ihm bewusst gewesen sei, dass er d ie Tat innerhalb des Parks nicht mehr würde vollenden können und dass außerhalb des Parks wie alljährlich in Berlin in der Nacht vom 1. auf den 2. Mai zah l- reiche Polizeibeamte postiert gewesen seien, was dortiger Vollendung aus Tätersicht entgegengesta nden habe. Damit hat sie den im Grundsatz rel e- vanten Gesichtspunkt einer sich dem Täter als letztlich unvertretbar darste l- lenden Risikoerhöhung herangezogen (vg l. etwa BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 1992 3 StR 187/92, aaO, und vom 19. Dezember 2006 4 S tR 537/06, NStZ 2007, 265 Rn. 5). Indessen bedarf es in einem solchen Fall genauer Darlegung der Umstände, aus denen die für den Täter nicht mehr hinnehmbare Risikosteigerung gefolgert wird. Daran fehlt es hier. Nicht zu Unrecht rügt die Revision, dass die Urteilsgründe namentlich keine Ang a- ben dazu enthalten, wie weit das Opfer vom Ausgang entfernt war, als der ihm in unmittelbarer Nähe hinterherlaufende und währenddessen weitere Stichbewegungen vollführende Angeklagte die Verfolgung aufgab. Diesb e- zügliche Ausführungen wären aber unabdingbar gewesen, um die Prüfung der Freiwilligkeit der Tataufgabe durch das Revisionsgericht zu ermöglichen. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Dies erstreckt sich auf die an sich rechtsfehlerfreie Ve rurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich verwirklichter gefährlicher Körperverletzung und wegen des Waffendelikts. 3 4 - 4 - Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass sollte sich ein Rücktritt vom versuchten Tötungsdelikt jedenfalls nicht au s- schließen lassen im Hinblick auf das auch dann unverändert außero r- dentlich schwere Tatbild, die lebensgefährlichen Verletzungen sowie gravi e- renden körperlichen, psychischen und wirtschaftlichen weiteren Beeinträcht i- gungen des Opfers und die Vor ahndungen des Angeklagten wegen vielf a- cher massiver Gewaltdelikte die Strafe nicht geringer ausfallen muss. Basdorf Dölp König Berger Bellay 5
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