ECLI:DE:BGH:2017:090817B5STR316.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 316 / 1 7 vom 9. August 201 7 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts un d des Beschwerdeführers am 9. August 201 7 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Hamburg vom 12. April 2017 aufgehoben a) im Ausspruch über die Gesamtstrafe im Fall 1 , b) mit den zug ehörigen Feststellungen, soweit von der U n- terbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt abgesehen worden ist . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Stra fkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafen aus zwei früheren Urtei len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier M o- naten sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angek lagten ist im Umfang der Beschlussfo r- mel erfolgreich; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe im Fall 1 hat keinen Bestand. Das Landgericht hat aus der in diesem Fall (Tatzeit: 2./3. November 2015) ve r- hä ngten Einzelstrafe und den in den Urteilen des Amtsgerichts Winsen (Luhe) vom 23. November 2015 (Tatzeit: 30. August 2013) sowie des Landgerichts Hamburg vom 8. Januar 2016 (Tatzeit: 7. Dezember 2013) verhängten Strafen eine Gesamtstrafe gebildet und dabei nicht die hinsichtlich dieser Entscheidu n- gen möglicherweise zäsurbegründende Wirkung des weiteres Urteils des Amt s- gerichts Winsen (Luhe) vom 28. April 2014 bedacht. Da den Urteilsgründen i n- soweit keine Angaben zum Vollstreckungsstand der Geldstrafe entnom men werden können, vermag der Senat nicht zu überprüfen, ob die Zäsurwirkung dieser Verurteilung etwa durch Erledigung entfallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2010 3 StR 496/09 , NStZ - RR 2010, 202, 203). 2. Das Urteil ist ferner insoweit rechtsfe hlerhaft , als das Landgericht die Prüfung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat, obwohl sich dies aufdrängte. a) Nach den Feststellungen begann der Angeklagte mit etwa 16 Jahren Marihuana zu konsumier en. Innerhalb eines Jahres steigerte sich sein Konsum, bis er täglich Cannabis - Produkte rauchte. Im Alter von 17 Jahren fing der Ang e- klagte an, zusätzlich auch Kokain zu nehmen. Bereits als Jugendlicher durchlief er mehrere Entgiftungen. Die Abstinenz von Betäubungsmitteln hielt jedoch nicht lange an. Im Alter von etwa 20 bis 21 Jahren konsumierte der Angeklagte täglich sowohl Marihuana als auch Kokain. Er war immer nur für kurze Zeit dr o- genfrei. Sein Betäubungsmittelkonsum führte dazu, dass er seine Schula usbi l- dung am Gymnasium nicht abschließen konnte. Versuche, das Abitur auf and e- rem Wege zu erwerben, scheiterten ebenso wie Bemühungen, beruflich Fuß zu fassen. Sein Betäubungsmittelkonsum führte auch dazu, dass der Angeklagte 2 3 4 - 4 - seine Fahrerlaubnis verlor. Zu r Tatzeit konsumierte er täglich bis zu fünf Gramm Marihuana bzw. Haschisch und zusätzlich ein bis zwei Gramm Kokain. Inzw i- schen hat er eine neuerliche Entgiftung durchlaufen und eine teilstationäre Th e- rapie begonnen, die ihm aus seiner Sicht jedoch zu vie l Freiraum lässt und bei der er sich in Gefahr sieht, immer wieder Bekannte aus der Drogenszene zu treffen. Das Landgericht vermochte nicht auszuschließen, dass der Angeklagte im Tatzeitraum infolge seines regelmäßigen, umfangreichen Betäubungsmitte l- konsum eingeschränkt war. b) Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht mit Hilfe eines Sachve r- ständigen (§ 246a StPO) die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt (§ 64 St GB) prüfen müssen. Bei Vorliegen der rechtlichen Vorau s- setzungen des § 64 Satz 1 StGB, für das hier alles spricht, darf die Unterbri n- gung in einer Entziehungsanstalt nur unterbleiben, wenn keine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg bes teht (§ 64 Satz 2 StGB, vgl. BVerfGE 91, 1 ff.), was sich aus den getroffenen Feststellungen nicht ergibt . Einer Unterbringung durch das neue Tatgericht steht nicht entgegen, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Die Nichtanwendung des § 64 StGB wurde nicht vom Revisionsangriff ausg e- nommen. 3 . Die Einzelstrafen können im Ergebnis bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung auf nie d- rigere erkannt hätte. 5 6 7 - 5 - Soweit das Landgericht bei der Strafzumessung im Fall 2 sich nicht damit auseinandergesetzt hat, dass der nach § 49 Abs. 1 StGB i . V . m . § 21 StGB, § 31 BtMG doppelt gemilderte Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG hi n- sichtlich seiner Untergrenze günstiger als de r des angenommenen minder schweren Falles (§ 29a Abs. 2 BtMG) gewesen wäre, kann der Senat ein Ber u- hen des Strafausspruchs auf diesem Rechtsfehler ausschließen; das Landg e- richt hat sich bei der Bemessung der Strafe im Fall 2 ersichtlich nicht an der Strafr ahmenuntergrenze orientiert. Mutzbauer Schneider König Berger Mosbacher 8
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