ECLI:DE:BGH:2018:010818B5STR317.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 317/18 vom 1. August 2018 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts u nd nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 22. März 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, da ss im Fall II.1 .11 der Urteilsgründe der tateinheitliche Schuldspruch des Erwerbs von Betäubungsmitteln entfällt (vgl. Antrag s- sc hrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach t eil des Angeklagten ergeben . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Mutzbauer Schneider König Mosbacher Köhler
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