5 StR 318/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. September 2001 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2001 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten M wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 26. J a - nuar 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO dahin abgeändert, daß der Angeklagte M a) hinsichtlich des Falles II. B 3) der Urteilsgründe vom Vorwurf des Betrugs freigespr o - chen wird und b) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird. 1. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 2. Soweit der Angeklagte freigesprochen wird, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwend i - gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; die übrigen Kosten seines Rechtsmittels hat der B e - schwerdeführer zu tragen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten M wegen Steuerhinterzi e - hung in 21 Fällen, Wohnungseinbruchsdiebstahls, falscher Versicherung an Eides statt sowie Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren - 3 - verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts in dem aus dem Beschluûtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im brigen ist sie aus den Grnden der A n - tragsschrift des Generalbundesanwalts unbegrndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Der Angeklagte ist vom Vorwurf des Betrugs aus Rechtsgrnden fre i - zusprechen. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts stand der Lebensg e - fhrtin des Angeklagten aus einem Abfindungsvergleich nach einem Ve r - kehrsunfall gegen die Versicherungsgesellschaft ein Zahlungsanspruch in Höhe von 65.000,00 DM zu. Nachdem es zunchst bei der Einlösung eines von der Versicherung bersandten Schecks Schwierigkeiten gegeben hatte, bermittelte die Versicherungsgesellschaft auf Drngen des Angeklagten einen Verrechnungsscheck direkt an dessen Bank, die diesen Betrag dem Konto des Angeklagten gutschrieb. Infolge eines Versehens sandte die Ve r - sicherungsgesellschaft dem Angeklagten M sechs Tage spter einen weiteren Scheck ber den Betrag von 65.000,00 DM zu. Auf Veranlassung des Angeklagten reichte der anderweitig Verfolgte W diesen Scheck bei der Bank ein, die kurze Zeit spter den Betrag von 65.000,00 DM auch ta t - schlich zur Einlösung brachte. 2. In diesem Geschehensablauf hat das Landgericht zu Unrecht einen Betrug gesehen; es fehlt bereits an einer Tuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB. a) Die Vorlage eines Schecks, mit der eine nicht (mehr) bestehende Schuld eingefordert wird, kann eine Tuschungshandlung nur begrnden, - 4 - wenn sich zumindest aus den Umstnden die konkludente Erklrung eines tatschlichen Geschehens ergibt (vgl. BGHSt 46, 196, 198). Nur die T u - schung ber Tatsachen ist tatbestandsmûig im Sinne des § 263 StGB (vgl. Ranft JuS 2001, 854, 855; zu weitgehend Hefendehl NStZ 2001, 281, der den Bestand einer Forderung schlechthin als eine dem Beweis zugngliche Tatsache behandeln will). Inwieweit eine Rechtsbehauptung zugleich einen Tatsachenkern en t - hlt, bestimmt sich nach der Eigenart der jeweiligen Rechtsbeziehung. Ma û - geblich ist hierfr, wie nach der Verkehrsanschauung eine entsprechende Erklrung zu verstehen ist (BGH NJW 1995, 539, 540). Der Ver kehr wird vor allem eine wahrheitsgemûe Darstellung von Tatsachen im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruches erwarten, soweit die Tatsache wesentlich fr die Beurteilung des Anspruchs ist und der Adressat sie aus seiner Situation nicht ohne weiteres berprfen kann (vgl. BGHSt 46, 196, 199; 39, 392, 398). Damit kommt der Pflichten- und Risik o - verteilung zwischen den Geschftspartnern wesentliches Gewicht bei der Beantwortung der Frage zu, wann der Verkehr bei einem bestimmten G e - schftstyp der Behauptung eines Anspruchs schlssig zugleich die B e - hauptung bestimmter anspruchsbegrndender Tatsachen beimiût (vgl. Cramer in Schnke/Schrder, StGB 26. Aufl. § 263 Rdn. 14 f.). Eine Tats a - chenbehauptung wird deshalb immer dann vorliegen, wenn der Anspruch dem Grunde oder der Hhe nach von tatschlichen Umstnden abhngt, deren Vorliegen dem Erklrungsgegner jedenfalls nicht ohne weiteres e r - kennbar ist. Diesen werden nmlich regelmûig nur solche Gesichtspunkte interessieren, die seine Vermgensinteressen berhren (BGH StV 2000, 477, 478). Umgekehrt bedeutet dies, daû bei einem Einfordern einer Le i - stung konkludent nur solche wahrheitswidrigen Umstnde schlssig mite r - klrt werden, die eine Vermgensgefhrdung auf Seiten des Geschftsge g - ners herbeifhren knnten. Auf den hier vorliegenden Fall bezogen lautet deshalb die Fragestellung, ob im Verhltnis zu der den Scheck einlsenden - 5 - Bank der Umstand eine Rolle gespielt haben knnte, daû die Schuld aus dem Abfindungsvergleich mit Einlsung des frher bereits versandten Schecks getilgt war. b) Danach liegt hier keine Tuschungshandlung vor, weil es fr die den Scheck einlsende Bank ohne Bedeutung ist, ob das der Scheckhing a - be zugrundeliegende Schuldverhltnis besteht. Der Einreichung eines Schecks kommt deshalb auch kein diesbezglicher Erklrungsgehalt zu. Fr die Bank ist nmlich nur von Relevanz, daû der Scheck eine wir k - same Anweisung des Ausstellers enthlt, die sie verpflichtet, den Scheck einzulsen. Deshalb wird der befaûte Bankmitarbeiter nur die Umstnde prfen, die hierfr in rechtlicher und tatschlicher Hinsicht von Bedeutung sind. Da der Scheck durch essentielle inhaltliche Erfordernisse bestimmt wird (Art. 1 bis 3 ScheckG), muû der Bankmitarbeiter im Falle der Schec k - vorlage diese Voraussetzungen auch beachten. Die Vorlage des Schecks enthlt deshalb die konkludente Erklrung, daû die wesentlichen Schec k - voraussetzungen (Unterschrift des Ausstellers, Anweisung und Schecksu m - me) durch die sich aus der Scheckurkunde ergebende Person gettigt wo r - den sind. Insoweit lag keine Falscherklrung des Angeklagten und der von ihm mit der Einreichung beauftragten Person vor, weil die Umstnde, die eine die bezogene Bank schriftlich bindende Anweisung bewirkten, rechtlich und tatschlich zutreffend gegenber der Bank bezeichnet wurden. c) Der vorgelegte Scheck ist auch nicht nach Art. 21 ScheckG abha n - den gekommen. Der Senat kann deshalb offen lassen, ob ± im Hinblick auf mgliche Regreûforderungen ± im Falle eines abhanden gekommenen Schecks etwas anderes gilt (vgl. Marxen, BayObLG EWiR § 263 StGB 1/99, 519 f.). Ein Abhandenkommen im Sinne des Art. 21 ScheckG lge vor, wenn der Scheck ohne rechtswirksamen Begebungsvertrag in fremde Hnde g e - langt wre (vgl. BGHZ 26, 268, 272; BGH NJW 1951, 402; Bau m - - 6 - bach/Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz 22. Aufl. Art. 21 ScheckG Rdn. 3). Hier wollte die aus dem Abfindungsvergleich verpflichtete Versich e - rung jedoch den Scheck an den Angeklagten bersenden. Der Umstand, daû durch die bereits vorher erfolgte Einlsung des ersten Schecks die Ve r - bindlichkeit bereits erfllt war, bildete lediglich einen unbeachtlichen Mot i - virrtum, der von § 119 BGB nicht erfaût wird. d) Dem Angeklagten stand zum Zeitpunkt der Einlsung des Schecks ein wirksamer Anspruch aus dem Scheck zu. Allerdings fehlte im Grundve r - hltnis zwischen ihm als Glubiger und der Versicherung als Schuldnerin im Zeitpunkt der Versendung des Schecks aufgrund der zwischenzeitlichen Ti l - gung der Schuld ein rechtlicher Grund im Sinne des § 812 BGB. Dieser Mangel htte die Versicherung ab dem Zeitpunkt der Versendung des Schecks berechtigt, den versehentlich ausgereichten Scheck im Wege des Bereicherungsausgleiches zurckzuverlangen. Dies lût jedoch das Ve r - hltnis zwischen dem Angeklagten als Scheckeinreicher und der bezogenen Bank unberhrt, weil der Scheck ein vom Grundgeschft unabhngiges Wertpapier darstellt (vgl. Blow, Heidelberger Kommentar zum Wechsel- und Scheckgesetz 3. Aufl. Einf. vor ScheckG Rdn. 6 f.). Die bloûe Vorlage des Schecks konnte deshalb gegenber der Bank konkludent auch keine Erklrung rechtlicher oder tatschlicher Art enthalten, die sich auf ein and e - res Rechtsverhltnis (zwischen anderen Personen) bezog, nmlich das Grundverhltnis zwischen Schecknehmer und Scheckaussteller. Umstnde aus dem Grundverhltnis gehren bei einer wertenden Gesamtbetrachtung grundstzlich nicht zum Erklrungsinhalt einer Scheckvorlage. Damit sche i - det eine Tuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB aus. II. Aufgrund des Freispruchs entfllt die fr die Verurteilung wegen B e - trugs ausgeworfene Einzelfreiheitsstrafe in Hhe von sechs Monaten. Auf - 7 - Antrag des Generalbundesanwalts reduziert der Senat die ursprngliche Gesamtstrafe von vier Jahren um sechs Monate und setzt selbst aus Gr n - den der Verfahrenskonomie eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten fest. Hierzu ist er analog § 354 Abs. 1 StPO befugt, weil die jetzt gebildete Gesamtstrafe das fr den Angeklagten denkbar gnstigste Ergebnis darstellt (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 ± Strafausspruch 2). Harms Hger Tepperwien Raum Brause
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