5 StR 318/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. August 2006 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337igen Einschleusens von Ausl344ndern u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hamburg vom 17. Februar 2006 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass die Urteilsformel in Satz 2 der Entscheidung 374ber den Adh344sionsantrag statt 204Im 334brigen wird die Adh344sionsklage abgewiesen223 lautet: 204Im 334brigen wird von einer Entscheidung 374ber den Adh344sionsantrag abgesehen223 (vgl. BGHR StPO 247 406 Teilentscheidung 1). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenkl344gerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. H344ger Gerhardt Raum Brause Schaal
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