5 StR 318/07 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 23. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Okto-ber 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, als beisitzende Richter, Richterin am Landgericht als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2006 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten da-durch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staats-kasse zur Last. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in zwei F344llen zu einer Jugendstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revisi-on der Staatsanwaltschaft mit einer Verfahrens- und der Sachr374ge. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verband den zur Tatzeit 20 Jahre und zwei Monate alten Angeklagten mit seinem sp344teren Opfer, dem etwa gleichaltrigen P. B. , seit der Kindheit eine besonders enge Freundschaft. Diese wurde jedoch durch die seit zwei Jahren andauernde Be-ziehung des Angeklagten zu der Prostituierten B. belastet. W344hrend der Angeklagte sehr an dieser Frau hing und er ihr mit Hilfe eines erschlichenen Kredits sogar ein beachtliches monatliches Einkommen vort344uschte, um sie an sich zu binden, lehnte P. B. sie ab und 344u337erte sich vulg344r und be-leidigend 374ber sie, da er sie wegen ihrer T344tigkeit als Prostituierte verachtete. 2 - 4 - Der Angeklagte f374hlte sich hierdurch gedem374tigt und verletzt, setzte sich jedoch nicht zur Wehr. Gegen 2.00 Uhr am Morgen des 21. April 2006 gingen der Angeklagte und P. B. nach einem gemeinsam verbrachten Abend zur Wohnung P. B. s, wo sie auf dessen Mitbewohner, seinen nur um wenige Jahre 344lteren Onkel A. B. trafen. Die jungen M344nner a337en eine Pizza, das hierbei benutzte Messer wurde auf einem Beistelltisch abgelegt. Nachdem A. B. sich zur374ckgezogen hatte, entbrannte zwischen dem An-geklagten und P. B. ein heftiger Streit. Anlass hierf374r war, dass der Angeklagte aus Geldmangel die Bitte P. B. s, ihm 550 Euro zu lei-hen, abgelehnt hatte. Der daraufhin ver344rgerte P. B. warf dem An-geklagten vor, als Zuh344lter f374r seine Freundin zu arbeiten. Dessen Beteuerun-gen, B. habe die Prostitution aufgegeben, beachtete P. B. nicht und schlug vor, er und der Angeklagte k366nnten sich gemeinsam als Zuh344l-ter von B. und ihrer Freundin bet344tigen. Im Verlauf der Auseinanderset-zung wurde P. B. immer ausfallender und 344u337erte sich in 344u337erst abf344lliger sexualbezogener Weise 374ber B. . 3 Der Angeklagte wollte schlie337lich gehen, wurde jedoch von P. B. auf dem Weg zur T374r zweimal geschubst, so dass er hinfiel. Der in k366r-perlichen Auseinandersetzungen unerfahrene Angeklagte wurde w374tend und wehrte sich nun. Im Rahmen des Handgemenges geriet er in von ihm 204nicht mehr vollst344ndig beherrschbare Erregungszust344nde223, fasste das Pizzamesser und versetzte P. B. damit einen Stich in den Oberk366rper, woraufhin dieser zusammenbrach. Der aufmerksam gewordene A. B. betrat nun das Zimmer, erfasste die Situation und warf sich auf den Angeklag-ten. Dieser stie337 auch A. B. mit voller Wucht das Messer in den Oberk366rper. Dennoch k344mpfte A. 226 noch auf dem Boden liegend 226 mit dem Angeklagten und konnte ihm das Messer entwinden. Dem Angeklagten gelang es aber, aufzustehen und in den Flur zu laufen. Von dort hastete er in die K374che, durchsuchte fieberhaft s344mtliche Schr344nke, nahm weitere Messer 4 - 5 - und einen Wetzstahl an sich und kehrte in das Zimmer, in dem seine wehrlosen Opfer lagen, zur374ck. Wie besessen stach er auf diese weiter ein, versetzte bei-den in wenigen Minuten nahezu 100 Stiche, wobei in seiner Vorstellung A. B. zu einem zweiten P. B. verschwamm. P. B. und A. B. verstarben kurz darauf an ihren Verletzungen. Auf seinem Nachhauseweg warf der Angeklagte seine blutdurchtr344nkte Ober-bekleidung in die Spree. 2. Der Verfahrensr374ge der Staatsanwaltschaft, das Gericht habe die Feststellungen zu den Verletzungen der Get366teten und ihrer Ursachen nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gesch366pft, ist offensichtlich unbegr374ndet. Denn die hierzu getroffenen Feststellungen k366nnen auf der Einlassung des An-geklagten beruhen, der Tatablauf und -erfolg zur 334berzeugung der Jugend-kammer glaubhaft geschildert hat. Diese Verfahrenslage hat offensichtlich auch der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft nicht anders beurteilt, da er vor seinem Schlussantrag auf Verurteilung wegen zweier vollendeter Kapitalverbre-chen keine weiteren Beweiserhebungen beantragt hat. 5 3. Die 334berpr374fung des Schuld- und Rechtsfolgenausspruchs deckt kei-ne Rechtsfehler auf. Insbesondere die von der Staatsanwaltschaft beanstande-ten Erw344gungen, mit denen die Jugendkammer eine erhebliche Verminderung der Steuerungsf344higkeit des Angeklagten im Sinne des 247 21 StGB angenom-men hat, halten rechtlicher Pr374fung stand. 6 Das durch einen psychiatrischen Sachverst344ndigen beratene Tatgericht ist davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte bei dem jeweils ersten Mes-serstich gegen beide Opfer in einem hochgradigen Affektzustand befand und deswegen seine Steuerungsf344higkeit erheblich vermindert war. F374r den nach-folgenden Gewaltexzess konnte es die erhebliche Verminderung der Steue-rungsf344higkeit aufgrund m366glichen Fortwirkens des Affekts nicht ausschlie337en. 7 - 6 - Die vom Landgericht 226 nach eigener Pr374fung den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen folgend 226 f374r die Annahme eines Affekts im Sinne einer tief-greifenden Bewusstseinsst366rung genannten Umst344nde sind geeignet, diese Wertung zu tragen. Der tatrichterlichen W374rdigung l344sst sich auf der Grundlage der als glaubhaft erachteten Tatversion des Angeklagten 226 wogegen auch die Revision keine tragf344higen Einw344nde vorgebracht hat 226 eine Vielzahl von Krite-rien entnehmen, die f374r die Annahme eines Affekts sprechen. So ist dort ausge-f374hrt, dass sich im Vorfeld der Tat bei dem aggressionsgehemmten Angeklag-ten bedingt durch die intensive Beziehung zu P. B. und den Konflikt um B. eine chronische Affektspannung aufgebaut habe. Diese habe sich angesichts der massiven verbalen Provokation in der Tatnacht, die der Ange-klagte als Bedrohung seiner Liebesbeziehung empfunden habe, entladen. Die t344tliche Auseinandersetzung mit dem als wesensver344ndert erlebten P. B. sei ein weiterer wichtiger Faktor f374r die Ausl366sung des Affekts gewesen, dies um so mehr, als es sich f374r den Angeklagten um eine erstmals erlebte k366r-perliche Konfrontation gehandelt habe. Diese psychische Reaktion sei durch den 226 wenn auch nicht rechtswidrigen 226 Angriff A. B. s noch ver-st344rkt worden. Auch der abrupte Tatbeginn mit elementarer Wucht in der Tat-ausf374hrung, die in einem Gewaltexzess endete, st374tzt die Annahme eines die Steuerungsf344higkeit erheblich mindernden Affekts. 8 Dem Ergebnis der Jugendkammer steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte nach den beiden ersten Messerstichen neue Tatwerkzeuge herbei-geholt hat. Dass das Geschehen hierdurch ein zweiphasiges Gepr344ge erhalten hat, hat sie gesehen und in noch ausreichender Weise er366rtert. Vor allem ange-sichts des folgenden Gewaltexzesses, der mit einer Opferkonfusion verbunden war, war sie aus Rechtsgr374nden auch nicht gehalten, diesem Umstand ein den schuldmindernden Affekt ausschlie337endes Gewicht beizumessen. Bei dem Herbeiholen des neuen Tatwerkzeugs handelt es sich um eine einfache T344tig-keit, die vom Angeklagten keine intensiven Entscheidungs- und Steuerungs-elemente erfordert und deswegen 226 anders als ein komplexes, mehraktiges Geschehen 226 nicht gegen einen Affekt spricht (vgl. auch BGHR StGB 247 21 Be- 9 - 7 - wusstseinsst366rung 1; BGH, Beschluss vom 12. Juni 2007 226 4 StR 187/07). So-weit die Revision die fehlende Er366rterung einer angeblich zielgerichteten Ge-staltung des Tatablaufs und des Nachtatverhaltens als gegen einen Affekt spre-chendes Kriterium beanstandet, liegt darin ebenfalls kein Rechtsfehler. Denn auch ein T344ter, der in einem hochgradigen affektiven Ausnahmezustand han-delt, kann gemessen an der Verfolgung seines deliktischen Ziels durchaus fol-gerichtig und zielgerichtet handeln (BGHR StGB 247 20 Bewusstseinsst366rung 6, 247 21 Affekt 10; BGH, Beschluss vom 12. Juni 2007 226 4 StR 187/07). Bei der intakten Erinnerung des Angeklagten an das Tatgeschehen handelt es sich zwar um ein gegen einen Affekt sprechendes, wenn auch keinesfalls zwingen-des Indiz, welches bei Vorliegen gegenl344ufiger Anzeichen entkr344ftet werden kann (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 226 5 StR 504/06 m.w.N.). Die feh-lende Er366rterung dieses Indizes ist angesichts der gewichtigen und aussage-kr344ftigen Besonderheiten in der Tat und der Pers366nlichkeit des Angeklagten, die zur Annahme eines Affekts gef374hrt haben, noch vertretbar. 10 Ungew366hnlich knapp hat das Landgericht allerdings angesichts des zu-treffend beschriebenen Befundes, das 204nahezu hundertfache, ebenso wahllose wie sinnlose Einstechen auf die Opfer, namentlich den besten Freund, dr344ng(e) den Eindruck des Werkes eines Wahnsinnigen auf223 (UA S. 13), die Frage ab-gehandelt, ob bei dem fr374her wegen eines ADH-Syndroms behandelten, 374ber-aus planlos lebenden Angeklagten eine krankhafte seelische St366rung oder eine andere seelische Abartigkeit vorliegt. In diesem von der Revision nicht aufge-griffenen Punkt nimmt der Senat hin, dass das Landgericht lediglich unter Beru-fung auf die Sachkunde des geh366rten psychiatrischen Sachverst344ndigen des-sen negativen Befund im Ergebnis mitteilt. Die H366he der verh344ngten Jugendstrafe ist angesichts der 226 vom Landge-richt freilich gesehenen (UA S. 16) 226 au337erordentlich schweren Tatfolgen 374ber- 11 - 8 - aus niedrig, aus Rechtsgr374nden aber noch nicht zu beanstanden. Die zum Nachteil der Nebenkl344ger getroffene f374r den Senat nicht nachvollziehbare Kos-tenentscheidung im angefochtenen Urteil unterliegt nicht seiner revisionsge-richtlichen Pr374fung. Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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