5 StR 318/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. August 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2012 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 12. März 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Strafaussprüchen mit den zugehör i- gen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 34 9 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Lan d- gerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landge richt hat die beiden zur Tatzeit heranwachsenden Ang e- klagten sowie einen erwachsenen, nichtrevidierenden Mittäter wegen une r- laubter bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Gegen den Angeklagten R . hat es eine Freih eitsstrafe, gegen den Angeklagten T . eine Jugendstrafe von jeweils zwei Jahren und vier Monaten verhängt. Die Revisionen der Angeklagten haben im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Nach den Fest stellungen führten die Angeklagten und der Nichtr e- vident im April 2011 aus Tschechien ca. 106 g Crystal (Wirkstoffgehalt: mi n- destens 75,4 g Methamphetamin - Base) ein, wobei sie in dem von T . g e- 1 2 - 3 - lenkten Pkw eine von ihm ebenfalls in Tschechien erworbene Ma chete dabei hatten; in seiner Hosentasche hatte T . überdies ein Einhandspringmesser, von dem die beiden a nderen Mittäter nichts wussten. 2. Während die Schuldsprüche frei von Rechtsfehlern zum Nachteil der Angeklagten sind, halten die Strafaussprüche der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Die Anwendung allgemeinen Strafrechts auf den zur Tatzeit 19 Ja h- re und fünf Monate alten Angeklagten R . begegnet durchg reifenden rechtlichen Bedenken. Ob der Täter bei seiner Tat im Sinne de s § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG noch einem Jugendlichen gleichstand, ist im Wesentlichen Tatfrage, wobei dem Jugendgericht ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht (BGH, Urteil vom 7. November 1988 1 StR 620/88, BGHSt 36, 37, 38 mwN). Den dabei anzulegende n Maßstab hat die Jugendkammer bei ihrer Entscheidung indes der Tat, die einen Umfang von etwa 1 ½ Jahren gehabt haben müssten, um die Gleichstellung mit einem Jugendlichen zu rech n- nen seien (UA S. 14). Maßstab für die Reifebeurteilung nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ist jedoch nicht das Zurückbleiben hinter einem imaginären Durchschnitt von 17 - jährigen Jugendlichen (vgl. Eisenberg, Jugendgericht s- gesetz, 15. Auf l., § 105 Rn. 8). Ein bestimmter, sicher abgrenzbarer Typ des Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren, mit dem der Heranwachsende verglichen werden könnte, ist nicht feststellbar (BGH aaO). Maßgebend ist vielmehr, ob sich der einzelne Heranwachsende noc h in einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befindet. Für die Gleichstellung eines heranwachsenden Täters mit einem Jugendlichen ist deshalb entscheidend, ob in dem Täter noch in größerem Umfang Entwic k- lungskräfte wirksam sind; ob er das Bild ei nes noch nicht 18 - Jährigen bietet, 3 4 5 6 - 4 - ist demgegenüber nicht ausschlaggebend (BGH aaO und Urteil vom 29. Mai 2002 2 StR 2/02, BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1 Entwicklung s- stand 8). Diesen Maßstab hat die Jugendkammer nicht berücksichtigt. Darüber hinaus hat sie bei der Beurteilung der Reife des Angeklagten ausschließlich auf seine äußerlich verselbständigte Lebensführung abgestellt, ohne deren Abs. 1 Nr. 1 JGG) hinreichend deutlich dar zulegen. b) Im Falle des Angeklagten T . sind die Verhängung und die B e- messung der Jugendstrafe nicht ausreichend begründet. aa) Das Landgericht bejaht zum einen schädliche Neigungen des A n- geklagten (§ 17 Abs. 2 1. Alt. JGG). Es stützt diese Beurt eilung alleine auf n- nerhalb eines Zeitraums von nur 1 ½ Jahren die letzte sogar noch etwa einen Monat vor der Tat s- zugehen sei, die ohn e längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten begründeten (UA S. 16). Ohne Mitteilung der näheren Umstände der Taten lassen indes weder die verhängten Sanktionen (in zwei Fällen Arbeitsleistungen, in einem Fall eine geri ngfügige Geldstrafe) noch die mitgeteilten Bezeichnungen der Taten (in einem Fall Beihilfe zur Sachbeschädigung, in zwei Fällen Diebstahl) ohne Weiteres den Schluss auf Anlage - oder Entwicklungsschäden zu, die so schwer sind, dass deren B e- seitigung sinnvol l nur in einem länger dauernden Strafvollzug versucht we r- den kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2009 3 StR 400/09, NStZ 2010, 281). bb) Zum anderen stützt das Landgericht die Verhängung einer J u- gendstrafe auch auf den Gesichtspunkt der Schwer e der Schuld (§ 17 Abs. 2 2. Alt. JGG), die jedenfalls in ihrem Ausmaß nicht ausreichend belegt ist. 7 8 9 10 - 5 - des einschlägigen Strafrahmens nach allgemeinem Strafrecht gemäß § 30a erlich sei (UA S. 16), ist rechtsfehlerhaft. Bei der Beurteilung der Schuldschwere im Sinne von § 17 Abs. 2 2. Alt. JGG kommt dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat und ihrer Einstufung nach allgemeinem Strafrecht keine selbständige Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden in vorwerfbarer Schuld niedergeschl a- gen haben. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Belang, als a us ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Nove m- ber 2009 3 StR 400/09, NStZ 2010, 281 mwN). Diese ermisst sich aus dem Gewicht der Tat und der persönlichkeitsbegründenden B eziehung des Täters zu dieser. Das wird mit dem Hinweis der Jugendkammer, dass bei dem A n- geklagten T . im Gegensatz zu seinen Mittätern ein minder schwerer Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG nicht vorgelegen hätte, nur unzureichend darg e- legt. Denn die von der Jugendkammer hierfür alleine genannte Begründung, dass T . neben der allen Angeklagten bekannten Machete, deren Mitfü h- rung die Qualifikation des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erst begründete, auch ein den anderen verborgenes Springmesser dabei hatte, hätte die Ablehnung eines minder schweren Falles auch im Hinblick auf die Beurteilung des e r- heblich vorbestraften Nichtrevidenten nicht getragen. Basdorf Raum Schneider Dölp König
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