5 StR 318/13 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 3. September 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Septe m- ber 2 013 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Prof. Dr. Sander, Richter Dölp, Richter Prof. Dr. König, Richter Bellay als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Ver teidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 5. März 2013 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu t r a- gen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen, Besitzes kinderpornographischer Schriften sowie öffentlichen Zugänglichmachens kinderpornographischer Schri ften in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und hierauf gut sieben Monate Auslieferungshaft in Ecuador im Maßstab 1:2 angerechnet. Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angekl agten bleibt erfolglos. l- tend gemacht. Nach dem (durch das Hauptverhandlungsprotokoll belegten) e- a) Zu ihrer Begründung wird ausgeführt, ein Angeklagter kö i- nen strafprozessualen Vorteil für den Fall eines Geständnisses nur erkennen, 1 2 3 - 4 - wenn (er) die sogenannte Sanktionsschere zwischen der Untergrenze im Der Senat kann offen lasse n, ob das Landgericht nach dem Inkrafttr e- ten des Gesetzes zur Regelung der Verständ igung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 eine derartige Strafobergrenze überhaupt hätte nennen dürfen (zu dieser Frage s. Stuckenberg in Löwe - Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 257c Rn. 50 mwN). Es stellt jedenfalls keinen Rechtsfehler dar, dass es dies nicht getan hat. Zwar sieht § 257c Abs. 3 Satz 2 StPO die Angabe einer Unter - und einer Obergrenze der Strafe vor. Damit ist nach dem Regelungsgehalt der Vorschrift aber nicht die Mitteilung der sog enannten Sanktionsschere gemeint, sondern allein der für den Fall einer erfolgreichen Verständigung deren Bestandteil in aller Regel ein Geständnis ist (vgl. § 257c Abs. 2 Satz 2 StPO) konkret in Betracht kommende Strafrahmen (Meyer - Goßner, StPO, 56. Aufl., § 257c Rn. 19; Stuckenberg , aaO , § 257c Rn. 49). b) Dass das Landgericht vorliegend neben der Strafuntergrenze nicht auch eine - obergrenze für den Fall eines Geständnisses angegeben habe (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 3 StR 426/10, NStZ 2011, 648), macht die Rüge auch unter Berücksichtigung des in § 300 StPO enthalt e- nen Rechtsgedankens (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2008 1 StR 649/07, NStZ 2008, 418) nicht geltend. Ihr Angriff richtet sich ei n- deutig nur auf die seitens des Landgerichts unterlassene Mitteilung einer e- gungsfähig. Damit aber ist dem Senat eine Prüfung verwehrt, ob das Landgericht durch Nichtangabe einer Strafobergren ze i m S inne d es § 257c Abs. 3 Satz 2 StPO rechtsfehlerhaft gehandelt haben könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1998 4 StR 253/98, NStZ 1998, 636; s. auch BGH, Urteil vom 26. A u- gust 1998 3 StR 256/98, NStZ 1999, 94). Denn die Angriffsrichtung b e- sti mmt den Prüfungsumfang seitens des Revisionsgerichts (BGH, Beschluss 4 5 6 - 5 - vom 29. August 2006 1 StR 371/06, NStZ 2007, 161; s. auch BGH, B e- schluss vom 12. September 2007 1 StR 407/07, NStZ 2008, 229; Meyer - Goßner , aaO , § 344 Rn. 20; Franke in Löwe - Rosenberg , aaO , § 344 Rn. 78). Einem Revisionsführer steht es wegen seiner Dispositionsbefugnis zu, ein Prozessgeschehen nur unter einem bestimmten Gesichtspunkt zu rügen, einen etwa zusätzlich begangenen Verfahrensverstoß aber hinzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2003 2 StR 486/02, NStZ - RR 2003, 268, 269; § 352 Abs. 1 StPO). c) Soweit der Vertreter der Bundesanwaltschaft in der Hauptverhan d- lung darüber hinaus einen Verstoß gegen § 243 Abs. 4 StPO in Betracht g e- zogen hat, lässt sich der Revision eine entsp rechende Rüge nicht entne h- men; sie etwa tragende Tatsachen sind nicht vorgetragen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im Übrigen zwänge auch diese Bestimmung nicht zur Mitte i- lung einer Strafobergrenze für den Fall des Tatnachweises ohne Geständnis und ohne Verstän digung. 2. Dem auf die Sachrüge zu prüfenden Urteil lässt sich in diesem Z u- sammenhang lediglich entnehmen, dass ihm eine Verständigung nach § 257c StPO vorausgegangen ist (UA S. 15). Näheres zu ihrem Inhalt brauchte es nicht mitzuteilen (vgl. BGH, Besc hluss vom 13. Januar 2010 3 StR 528/09, NStZ 2010, 348). Die sich über fast drei Seiten erstrecke n- den Ausführungen zur Strafzumessung erweisen sich als abgewogen und entsprechen den Grundsätzen namentlich des § 46 StGB. Der Senat besorgt daher nicht, si BGH, Beschlüsse vom 1. März 2011 1 StR 52/11, NJW 2011, 1526, 1527, vom 28. September 2010 3 StR 359/10, NStZ 2011, 2 31, 232, und Urteil vom 17. Februar 2011 3 StR 426/10, NStZ 2011, 648). Auch die weitere Prüfung des Urteils hat keinen den umfassend g e- ständigen, darüber hinaus durch gewichtige Beweismittel (Computerdateien, 7 8 9 - 6 - Videoaufnahmen) belasteten Angeklagten be nachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Insbesondere ist der von der Revision ausdrücklich gerügte Maßstab von 1:2 für die Anrechnung der in Ecuador erlittenen Haft rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat eine Vielzahl für dessen Bestimmung r e- levanter Kriterien (z.B. Belegung, Ausstattung und Sauberkeit der Zelle, Ko n- taktmöglichkeiten etwa durch Nutzung eines Handys mit Internetzugang, Quantität und Qualität der Verpflegung, medizinische Versorgung, Existenz von Mafiagruppen und Schutzgelderpr essungen) festgestellt und auf dieser Basis sein durch das Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB) beanstandungsfrei ausgeübt. Eine e r- a- tik Basdorf Sander Dölp König Bellay 10
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