BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 318/14 vom 29. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2014 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Februar 2014 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als u n- zulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen . Gründe: Das Landgericht hat d en Angeklagten wegen bandenmäßigen Hande l- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen sowie w e- gen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fä l- len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger für den Angeklagte n rechtzeitig Revision eingelegt und zugleich ausgeführt s- folgenausspruch beschränkt Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 9. Juli 2014 u. a. Folgendes dazu ausgeführt: 344 Abs. 1 StPO hat der B e- schwerdeführer die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. Aus der Begründung muss hervo r- gehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird (§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO) ... 1 2 3 - 3 - Dies hat der Beschwerdeführer versäumt. In der bloßen Erklärung, die Revision werde auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, sind weder ein konkreter Revisionsantrag noch eine Revisionsr ü- ge zu sehen (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 344 Rdnr. 14; KK - Gericke, StPO, 7. Aufl., § 344 Rdnr. 17; jeweils m. w. N .) . Dem tritt der Senat bei. Basdorf Dölp König Berger Bellay 4
Full & Egal Universal Law Academy