ECLI:DE:BGH:2018:110918B5STR318.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 318/18 vom 11. September 2018 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdef ührers am 11. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie wegen bewaffn e- ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Ve r letzung formellen und materiellen Rechts gestüt zte Revision des Angekla g- ten. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld - und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des A n- geklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 2 - 3 - 2. Die Verfahrensrügen bleiben ebenfalls ohne Erfolg. a) Die Rüge, das Landgericht habe keine Entscheidung über die Vereid i- gung des gesondert verfolgten Zeugen M . getroffen und damit gegen § 59 StPO verstoßen, ist aus den Gründen der Antragschrif t des Generalbu n- desanwalts unbegründet. b) Die Rüge, das Landgericht habe mit der Vereidigung des Zeugen M . das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO verletzt, hat der B e- schwerdeführer nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO erhoben. Zw ar liegt mit der ordnungsgemäßen Protokollberichtigung hinsichtlich der Vereid i- gung des Zeugen eine besondere Verfahrenslage vor, bei der zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) in der Regel auf einen (hier allerdings nicht vorliegenden) Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen eine Wiedereinsetzung zur Nachholung der Verfahrensrüge in Betracht kommt (Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 271 Rn. 26c). Der Beschwerdeführer hat die Erhebung der Rüge jedoch nicht innerhalb der Wiederei nsetzungsfrist von einer Woche (§ 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 S atz 2 StPO) nachgeholt, da er die Verletzung des Vereidigungsverbots des § 60 Nr. 2 StPO erst mit Schreiben vom 12. Juni 2018 beanstandet hat, obwohl ihm der Beschluss über die Prot o- kollberichtigu ng bereits am 1. Juni 2018 zugegangen war (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2008 2 StR 260/08, NStZ 2009, 173, 174). Die Rüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil das Urteil nicht auf dem behaupteten Rechtsfehler beruhen würde. Es ist auszuschließe n, dass das Tatgericht die als unglaubhaft erachtete Aussage des Zeugen anders bewertet hätte, wenn dieser unvereidigt geblieben wäre. Nach den Gesamtu m- ständen des Falles scheidet auch die Möglichkeit aus, der Angeklagte oder sein Verteidiger könnten a ufgrund der Vereidigung darauf vertraut haben, das Ta t- 3 4 5 6 - 4 - gericht werde den entlastenden Angaben des Zeugen Glauben schenken, und dadurch davon abgehalten worden sein, andere, zusätzliche Beweismittel für die Richtigkeit der entlastenden Angaben des Zeugen zu benennen. Denn durch eine Vereidigung wird schon nicht der Rechtsschein erweckt, der Auss a- ge werde ohne Vorbehalt geglaubt werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. Deze m- ber 1993 2 StR 443/93, BGHR StPO § 60 Nr. 2 Vereidigung 3). Mutzbauer Schneider Berger Hoch Köhler
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