5 StR 319/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. August 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2002 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Berlin vom 8. April 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwo r fen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Nichtanwendung des § 64 StGB hat die Verteidigerin auf Anfrage des Senats wirksam vom Revisionsangriff ausgenommen (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 344 Rdn. 11, § 358 Rdn. 24). Basdorf Häger Gerhardt Raum Brause
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