5 StR 319/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. August 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts G366ttingen vom 12. Dezember 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO aufgehoben a) mit den zugeh366rigen Feststellungen, soweit der An-geklagte im Fall II. 5. der Urteilsgr374nde verurteilt wor-den ist, sowie b) im Ausspruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und im Ma337re-gelausspruch. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs F344llen sowie wegen Vornahme exhibitionistischer Handlungen in drei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit t344tlicher Be-leidigung, schuldig gesprochen und unter Einbeziehung einer anderweitig verh344ngten Freiheitsstrafe zu einer (ersten) Gesamtfreiheitsstrafe von zwei 1 - 3 - Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte wurde ferner wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, des Besitzes kinderpornografischer Schriften sowie des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit fahrl344ssiger K366rperverletzung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Das Landgericht hat zudem einen Laptop des Angeklagten eingezogen und F374hrungsaufsicht angeordnet. Die Revision erzielt mit der Sachr374ge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im 334brigen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO; insoweit bleiben Schuld- und Einzelstrafausspr374che sowie die zweite Gesamtstrafe und die dieser zugrunde liegenden Feststellungen, da-mit auch s344mtliche Feststellungen zur Person des Angeklagten, aufrechter-halten. 2 1. Im Fall II. 5. der Urteilsgr374nde 226 sexueller Missbrauch eines Kindes gem344337 247 174 Abs. 4 Nr. 1 StGB 226 hat sich das Landgericht durch die Aussa-ge der elf Jahre alten Zeugin K. von der T344terschaft des Ange-klagten 374berzeugt. Der Schuldspruch hat in diesem Fall keinen Bestand, weil das Landgericht eine im Ansatz akzeptierte Alibibehauptung nicht ersch366p-fend ausgewertet hat (vgl. BGH NJW 2003, 150, 152; 2006, 925, 928; Brau-se NStZ 2007, 505, 506). Das Landgericht hat Bekundungen der damaligen Freundin des Ange-klagten 204als richtig unterstellt223 (UA S. 53), dass der Angeklagte sie gegen 12:05 Uhr mit dem PKW an ihrer Arbeitsstelle abgeholt hatte und nach einer 15 Minuten dauernden Fahrt zu dem etwas au337erhalb Northeims gelegenen Marktkauf gefahren sei, wo sie einen 30 bis 35 Minuten dauernden Einkauf get344tigt h344tten. Dessen Bezahlung erfolgte laut elektronisch erstelltem Beleg um 13:17 Uhr per ec-Karte, die Belastung des Kontos des Angeklagten um 13:29 Uhr (UA S. 53). Das Landgericht sieht in der Differenz von 20 Minuten zwischen dem Ende des Einkaufs, wie ihn die Zeugin geschildert hat (12:50 bis 12:55 Uhr), und dem durch den Zahlungsbeleg ausgewiesenen Zeitpunkt 3 - 4 - (13:17 Uhr) einen Zeitraum, den der Angeklagte zur Tatausf374hrung genutzt hat (UA S. 53 f.). Diese Beweisf374hrung l344sst 226 abgesehen von n344heren 334berlegungen zum Aufenthalt des Angeklagten beim Bezahlvorgang 226 schon au337er Acht, dass es angesichts des Einkaufsendes um 12:50 Uhr ausgeschlossen er-scheint, dass der Angeklagte zur Tatzeit 204kurz vor 13:00 Uhr223 (UA S. 21) an dem nicht offensichtlich in unmittelbarer N344he des Marktkaufs befindlichen Tatort erscheinen konnte. Dar374ber hinaus hat das Landgericht den Beweis-wert der elektronisch erstellten Zahlungsbelege nicht ausgesch366pft (vgl. auch BGH wistra 2007, 108, 109). Eventuell h344tten freilich auch die Zeitangaben der Zeugin, der mehr als zwei Jahre zur374ckliegende Einkauf habe 30 bis 35 Minuten gedauert, kritischer bewertet werden m374ssen. Von alldem war das Landgericht nicht etwa durch die besondere Qualit344t der Aussage der Belastungszeugin enthoben. 4 5 2. Der Fall II. 5. der Urteilsgr374nde bedarf demnach neuer Aufkl344rung und Bewertung. Der Wegfall eines Schuldspruchs f374hrt zur Aufhebung der ersten Gesamtfreiheitsstrafe und der Anordnung der Ma337regel der F374h-rungsaufsicht. Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, den Umfang der Anrechnung einer vom Angeklagten erf374llten Bew344hrungsauflage im Tenor zu bestimmen (vgl. BGHSt 36, 378). Basdorf Brause Schaal Hubert Schneider
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