5 StR 319/10 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 27. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Okto-ber 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richterin Dr. Schneider, Richter Prof. Dr. K366nig als beisitzende Richter, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin H. als Verteidigerin, Rechtsanw344ltin S. als Nebenkl344gervertreterin, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Februar 2010 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigespro-chen, am 3. Juni 2009 unter Einsatz eines Messers die Nebenkl344gerin in de-ren Wohnung verbracht, vergewaltigt, k366rperlich misshandelt und der Freiheit beraubt sowie sie anschlie337end unter Einsatz des Messers beraubt zu ha-ben. Die gegen den Freispruch gerichtete, lediglich mit der Sachr374ge gef374hr-te Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, bleibt ohne Erfolg. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 2 a) Der 1994 wegen Ermordung einer Frau 226 nach deren Fesselung und Knebelung 226 zu einer Freiheitsstrafe von zw366lf Jahren verurteilte 204374ber-gewichtige und 344u337erlich auch sonst wenig attraktive Angeklagte223 (UA S. 5) lernte im Juni/Juli 2008 die Nebenkl344gerin an deren Arbeitsstelle, einem Ge-sch344ft f374r Reisebedarf an einer U-Bahn-Station, kennen. Im Laufe der Zeit 3 - 4 - entstand ein enger Kontakt mit intensiven Gespr344chen und h344ufigerem Aus-tausch elektronischer Kurzmitteilungen. Die Nebenkl344gerin sandte dem An-geklagten am 21. Oktober 2008 ein Bild mit nackten Br374sten mit dem beige-f374gten Text: 204Viel Spa337 damit, liebe Gr374337e Deine Doro.223 Der Angeklagte kaufte auf seinen Namen f374r die 226 SCHUFA-belastete 226 Nebenkl344gerin eine Waschmaschine. Anfang M344rz 2009 besuchte er sie zu Hause. Dar374ber war sie ungehalten; sie forderte ihn auf, gegen374ber ihren Arbeitskolleginnen deut-lich zu machen, dass es keine engen Kontakte zwischen ihnen gebe. Diese Forderung fixierte sie schriftlich auf einem Zettel, den sie dem Angeklagten 374bergab. Der pers366nliche Kontakt und der Austausch elektronischer Kurz-nachrichten wurden fortgesetzt. Am 22. April 2009 schenkte der Angeklagte der Nebenkl344gerin ein Mobiltelefon im Wert von ca. 140 200. 4 Die Nebenkl344gerin unterhielt seit April 2009 mit dem Zeugen K. eine Beziehung. Dieser klingelte am Nachmittag des 3. Juni 2009 mehrfach ergebnislos an der T374r des Wohnhauses der Nebenkl344gerin. 5 b) Die nach 374bereinstimmenden Bekundungen des Angeklagten und der Nebenkl344gerin gemeinsam in deren Wohnung zugebrachte Zeit zwischen 14.00 Uhr und 2.45 Uhr des Folgetages hatten beide in der Hauptverhand-lung sich widersprechend geschildert. aa) Der Angeklagte hat ausgef374hrt, dass beide nach Verzehr eines ge-lieferten Essens geschlafen h344tten, er dann ein Bad genommen und gegen 19.00 Uhr die nackt auf dem Bett liegende Nebenkl344gerin 226 objektiv ohne erkennbare Fesselungsspuren 226 fotografiert habe. Nach einer weiteren Zeit des Schlafens habe er im Wohnzimmer auf dem Mobiltelefon der Nebenkl344-gerin gespeicherte Nachrichten gefunden, aus denen sich ergeben habe, dass zwischen der Nebenkl344gerin und dem Zeugen K. eine feste Bezie-hung bestehe. Er habe die Nebenkl344gerin zur Rede gestellt, die aber eine Beziehung zu dem Zeugen K. nicht zugegeben habe. Er habe es abge-lehnt, der Aufforderung der Nebenkl344gerin entsprechend in ihr Schlafzimmer 6 - 5 - zu kommen, wo sie ihm h344tte beweisen wollen, wie sehr sie ihn liebe. Zu kei-nem Zeitpunkt sei es zu sexuellen Handlungen gekommen. Er habe ihr aus Entt344uschung private und berufliche Schwierigkeiten angedroht, falls sie ihm nicht innerhalb von zehn Tagen das Geld f374r die Waschmaschine und das Mobiltelefon zahlen w374rde. bb) Die Nebenkl344gerin hat angegeben, der Angeklagte habe sie be-reits unter Vorhalt eines Messers gezwungen, ihn im Auto zu ihrer Wohnung zu fahren; dort habe er ihr sofort nach Betreten der Wohnung die H344nde mit einer Gazebinde auf dem R374cken zusammengebunden und ihr mit einem Geschirrtuch aus der K374che die Augen verbunden. Er habe sie trotz der Fes-selung ausgezogen. Nach einem abgen366tigten Zungenkuss habe sie ihn oral befriedigen m374ssen. Er habe auch an ihrer Scheide geleckt. Sie habe dem Pizzaboten 226 nach dessen Klingeln an der Haust374r 226 auf Gehei337 des Ange-klagten bekleidet ge366ffnet und sich diesem aus Angst nicht offenbart. Nach erneutem Ausziehen und erneuter Fesselung habe sie das Essen abgelehnt. Im Schlafzimmer habe der Angeklagte vergeblich versucht, vaginal in sie einzudringen. Dann habe er dies mit Fingern und einem Dildo getan, den sie dann auch selbst habe benutzen m374ssen. Als K. geklingelt habe, habe der Angeklagte ihr das Messer drohend an den Hals gehalten. Sie habe im-mer wieder J344germeister trinken m374ssen, den er ihr eingefl366337t habe. Toilet-teng344nge habe er ihr versagt. Er habe ihr einen Eimer hingestellt, in den sie sich erbrochen und uriniert habe; er m374sse diesen Eimer in seiner Reiseta-sche mitgebracht haben. Nachdem es ihr gelungen sei, die Fesselung zu l366sen und die Augenbinde nach oben zu schieben, habe sie gesehen, wie der nackte Angeklagte Schr344nke und Schubladen im Wohnzimmer durch-sucht habe. Nach einem Fluchtversuch habe er sie gegen den Kopf geschla-gen und sie sei zu Boden gegangen. Er habe sie erneut gefesselt und ihre Augen verbunden, sie wieder zum Bett gebracht und sich weiter unter Halten des Messers an ihren Hals an ihr vergangen. Sie sei dann eingeschlafen. 7 - 6 - c) Die Nebenkl344gerin versuchte um 4.08 Uhr und 8.05 Uhr mit ihrem Freund K. in Kontakt zu treten. Nachdem sie ihn um 8.22 Uhr um einen sofortigen Anruf gebeten hatte, weil etwas ganz Schlimmes passiert sei, teilte sie ihm auf dessen Anruf um 9.30 Uhr weinend mit, dass sie vergewaltigt worden sei. Nach intensivem Zureden durch K. erkl344rte sich die Neben-kl344gerin gegen 14.00 Uhr mit einer Verst344ndigung der Polizei einverstanden. An den in der Wohnung der Nebenkl344gerin auf dem Bettlaken und dem Bett-bezug gesicherten Spermaspuren wurde die DNA des Angeklagten ausge-schlossen. 8 Nach dem Geschehen begab sich die Nebenkl344gerin in psychiatrische Behandlung bei dem als sachverst344ndigen Zeugen vernommenen Kr. , der eine posttraumatische Belastungsst366rung ohne Tendenzen f374r eine Vorspiegelung oder Simulation festgestellt habe. Wegen einer von Gewalt-aus374bung zum Nachteil der Nebenkl344gerin gepr344gten fr374heren Beziehung hat das Landgericht nicht feststellen k366nnen, ob das Geschehen vom 3. und 4. Juni 2009 Ursache f374r die St366rung der Nebenkl344gerin gewesen ist. 9 Der sachverst344ndige Zeuge A. hat keine gyn344kologisch rele-vanten Verletzungen festgestellt, die von der Nebenkl344gerin am 4. Juni 2009 in ihrer polizeilichen Vernehmung geschilderte Blutungen im Intimbereich h344tten belegen k366nnen. Auch der von der Nebenkl344gerin in der Hauptver-handlung berichtete massive Schlag in das Gesicht durch den Angeklagten konnte medizinisch nicht verifiziert werden; eine dezente R366tung am linken Handgelenk k366nnte von einer Fesselung oder vom Tragen eines Schmuck-st374cks oder einer Uhr herr374hren. 10 d) Das Landgericht hat bei der Qualit344tsanalyse der Aussagen der Nebenkl344gerin erhebliche M344ngel hinsichtlich des Rand- und Kerngesche-hens festgestellt: 11 - 7 - Von der Revision nicht beanstandet hat das Landgericht dargelegt, dass die Nebenkl344gerin hinsichtlich der Intensit344t ihrer Beziehung zum Ange-klagten vor dem 3. Juni 2009 und zur Schenkung des Mobiltelefons in ihrer ersten polizeilichen Vernehmung unwahre Angaben gemacht habe, ohne hierf374r in der Hauptverhandlung eine plausible Erkl344rung abgeben zu k366n-nen. Unwahre Angaben der Nebenkl344gerin hat das Landgericht auch zu den Umst344nden der 334bergabe des von ihr geschriebenen und dem Angeklagten 374bergebenen Zettels mit an den Angeklagten gerichteten Verhaltensanwei-sungen festgestellt. 12 Auf Vorhalte unterschiedlicher Aussagen hinsichtlich des Zusammen-treffens mit einer Nachbarin und der 226 vom Landgericht als wenig nachvoll-ziehbar bewerteten 226 Essensbestellung in Unterbrechung sexuell motivierter Gewalthandlungen habe sich die Nebenkl344gerin auf nicht weiter erkl344rte Er-innerungsverluste bezogen. Dies sei auch hinsichtlich der in mehreren Ver-nehmungen unterschiedlich geschilderten Situation geschehen, bei der die Nebenkl344gerin gefesselt gewesen sei, ferner zu dem Messereinsatz des An-geklagten und dem von ihr geschilderten Fluchtversuch. 13 Hinsichtlich unterschiedlicher Angaben der Nebenkl344gerin zum Kern-geschehen, n344mlich der Art und Reihenfolge der abgen366tigten und erdulde-ten Sexualhandlungen, hat es das Landgericht als nicht nachvollziehbar ge-wertet, dass die Nebenkl344gerin in einer sp344teren Vernehmung die versuchte vaginale Penetration als 226 weil ihren Freund m366glicherweise belastend 226 be-sonders bedeutsam, in ihrer Erstvernehmung und bei der Befragung durch den Arzt aber als nicht erw344hnenswert betrachtet habe. Die Angabe der Ne-benkl344gerin, sie sei von dem Arzt nicht nach der Vornahme des Oralverkehrs befragt worden, hat das Landgericht durch die Aussage des sachverst344ndi-gen Zeugen A. als widerlegt angesehen. 14 Das Landgericht hat diese Qualit344tsm344ngel in der Aussage der Ne-benkl344gerin als Ungereimtheiten, Widerspr374che und Falschaussagen bewer- 15 - 8 - tet und sich nicht in der Lage gesehen, eine Verurteilung auf die Aussage der Nebenkl344gerin zu gr374nden, die auch nicht durch 344u337ere Umst344nde gest374tzt worden sei. 2. Das Urteil h344lt der sachlichrechtlichen Nachpr374fung stand. 16 a) Das Landgericht hat den sich aus 247 267 Abs. 5 Satz 1 StPO erge-benden Umfang der Darlegungspflicht entscheidungsrelevanter Umst344nde nicht missachtet (vgl. BGHSt 52, 314, 315; BGH NStZ 2010, 529). 17 Das gilt entgegen der Auffassung der Revision auch hinsichtlich der Pers366nlichkeit und des Werdegangs des Angeklagten, einschlie337lich seiner Verurteilung wegen Mordes im Jahre 1994 zu einer Freiheitsstrafe von zw366lf Jahren nebst den hierzu festgestellten Begleitumst344nden. Der Senat ent-nimmt den wertenden Betrachtungen des Landgerichts UA S. 16 f., 28, in die es den Angaben der Nebenkl344gerin widersprechende objektive Beweisanzei-chen ersichtlich einbezogen hat, dass auf die Angaben der Nebenkl344gerin eine Verurteilung des Angeklagten schlechterdings nicht gest374tzt werden k366nne. Bei einem schon hierdurch unaufkl344rbaren Tatgeschehen h344tten die von der Revision vermissten Darlegungen keine ma337gebliche St344rkung von Belastungsindizien begr374nden k366nnen. Daher liegt keine sachlichrechtlich relevante Er366rterungsl374cke zugunsten des Angeklagten vor. 18 b) Auch im 334brigen h344lt die Beweisw374rdigung des Landgerichts den sachlichrechtlichen Anforderungen stand (vgl. BGH NJW 2006, 925, 928 m.w.N., insoweit in BGHSt 50, 299 nicht abgedruckt). 19 aa) Soweit dem Revisionsvortrag zu entnehmen ist, die posttraumati-sche Belastungsst366rung der Nebenkl344gerin sei insofern l374ckenhaft er366rtert worden, als diese nicht als Ursache f374r die Qualit344tsm344ngel der Aussage der Nebenkl344gerin herangezogen worden sei, wird keine relevante L374cke darge-legt. Mangels wissenschaftlicher Anerkennung der Forderungen der psycho- 20 - 9 - logischen Traumatologie im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeitsbeurtei-lung (vgl. Steller in NJW-Sonderheft f374r Gerhard Sch344fer 2002, S. 69, 70) kann die Beweisw374rdigung des Landgerichts n344mlich gesicherte wissen-schaftliche Erkenntnisse nicht 374bergangen haben. Das Landgericht hat zu-dem wesentliche M344ngel schon in den Widerspr374chlichkeiten der Aussagen unmittelbar nach der Tat, die nach dem Revisionsvortrag von der Traumati-sierung unbeeinflusst geblieben w344ren, festgestellt und auf mit keinem Trauma in Zusammenhang stehende bewusst unwahr geschilderte Umst344n-de abgestellt. bb) Die Bewertung der Aussagequalit344t der Nebenkl344gerin ist auch in anderer Hinsicht beanstandungsfrei. 21 22 Dem Senat ist es 226 im Gegensatz zur Auffassung des Generalbun-desanwalts 226 verwehrt, den vom Landgericht hergestellten Zusammenhang von bewusst unwahrer Aussage im Randbereich und Qualit344tsm344ngeln im Kernbereich der Aussage der Nebenkl344gerin in Frage zu stellen. Diesen Zu-sammenhang zu bewerten, geh366rt zum Kern tatrichterlicher Beweisw374rdi-gung. Nach der durch 247247 261 und 337 StPO vorgegebenen Aufgabenvertei-lung zwischen Tat- und Revisionsgericht kann es nicht darauf ankommen, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gew374rdigt oder Zwei-fel 374berwunden h344tte (vgl. BGHSt 10, 208, 211; 29, 18, 20). Daran 344ndert sich nicht einmal dann etwas, wenn eine vom Tatrichter getroffene Feststel-lung lebensfremd erscheinen mag (BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 226 1 StR 231/08). Falls das Tatgericht 226 wie hier 226 ausgehend von einer l374-ckenlosen Tatsachengrundlage zu der nachvollziehbaren und plausiblen Schlussfolgerung gelangt ist, die Zeugenaussage sei nicht geeignet, eine Verurteilung eines Angeklagten zu begr374nden, hat dies 226 nicht anders als in gegenteiligen Verurteilungsf344llen (vgl. Brause NStZ 2007, 505, 512) 226 als m366glicher Schluss des Tatgerichts (vgl. BGHSt 10, 208, 210 f.; 29, 18, 20; 36, 1, 14) in der Revisionsinstanz Bestand (vgl. BGH NStZ 2005, 334). Die - 10 - vom Revisionsgericht nicht mehr hinzunehmende, einen Rechtsfehler zu-gunsten des Angeklagten begr374ndende Grenze der Denkfehlerhaftigkeit (vgl. BGHSt 10, 208, 211) wird vom Landgericht nirgendwo 374berschritten. Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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