ECLI:DE:BGH:2018:310718B5STR319.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 319/18 vom 31. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 5. März 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet ve r- worfen, dass die Einziehung von Wertersatz gesamtschuldnerisch a n- geordnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übr i- gen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu trag en. Mutzbauer Schneider König Mosbacher Köhler
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