5 StR 320/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2012 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 1. März 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verfahrensrüge, das erkennende Gericht sei mit dem Richter am Lan d- gericht F . nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, ist unbegründet. Die Bestimmung des Vertreters beruhte auf einer vertretbaren Anwendung des Geschäftsplans für das Jahr 2011. Basdor f Brause Schaal Schneider König
Full & Egal Universal Law Academy