ECLI:DE:BGH:2018:010818B5STR320.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 320/18 vom 1. August 201 8 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Ge neralbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Bremen vom 27. November 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verwor fen, dass die Einziehungsentscheidung betreffend die sichergestellten und beschlagnahmten Gege n- stände entfällt und ein Monat der verhängten Gesamtfreiheit s- strafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt. Der Beschwerdeführer ha t die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: u- bungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen in Tateinheit mit Verstoß g e- und acht Mon a- ten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Außerdem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlus s- formel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. 1. Entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts genügt die Einziehungsentscheidung nicht den an deren Bestimmtheit zu stellenden Anforderungen. Jedoch hat der Beschwerdeführer auf alle sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände mit Ausnahme der vom Landgericht nicht 1 2 - 3 - eingezogenen Metalldose verzichtet. Im Blick auf deren daher nur deklarator i- sche Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2018 5 StR 611/17, NJW 2018, 2278) kann die Einziehungsentscheidung ersatzlos entfallen. 2. Der Senat trifft, wozu er berechtigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2018 5 StR 575/17 mwN), die vom Landgericht versehentlich u n- terlassene Kompensationsentscheidung wegen der Justiz a nzulastender Ve r- fahrensverzögerung selbst. Er geht nach den Mitteilungen des angefochtenen Urteils davon aus, dass das Verfahren wegen verspäteter Erstattung von Wir k- stoffgutachten und wegen verspäteter Terminierung nach Erlass des Eröf f- nungsbeschlusses in sgesamt um rund zweieinhalb Jahre rechtsstaatswidrig verzögert wurde. In dieser Zeit befand sich der Angeklagte nicht in Unters u- chungshaft. Gerade wegen der Verfahrensverzögerung hat das Landgericht gegen den vielfach einschlägig vorbestraften und außerhal b sowie in seiner Wohnung massiv bewaffneten Angeklagten eine aussetzungsfähige Freiheit s- S. 16). Im Blick darauf ist entsprechend der Auffassung des Landgerichts und des Generalbun desanwalts ein Vollstreckungsabschlag von einem Monat j e- denfalls ausreichend. 3. Die gegen die Verurteilung insgesamt gerichtete Revision erzielt nur geringen Teilerfolg. Deswegen ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und A uslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1, 4 StPO) . Mutzbauer Schneider König Mosbacher Köhler 3 4
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