5 StR 32/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2002 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Hamburg vom 3. August 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Urteilsformel wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, daß an die Stelle der Worte wegen Totschlags die Worte wegen versuchten Totschlags treten. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Harms Häger Raum Brause Schaal
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