5 StR 32/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. M344rz 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. M344rz 2007 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10. Oktober 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahingehend abge344ndert, dass die jeweiligen Verurteilungen wegen tateinheitlicher Frei-heitsberaubung entfallen und b) in den Rechtsfolgenausspr374chen mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehenden Revisionen werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat die Angeklagten wegen 204schweren Raubes zugleich mit gef344hrlicher K366rperverletzung und mit Freiheitsberaubung223 schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten B. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten und den Angeklagten K. zu einer sol-chen von sieben Jahren verurteilt. Die dagegen jeweils mit der Sachr374ge ge-f374hrten Revisionen der Angeklagten erzielen die aus dem Beschlusstenor 1 - 3 - ersichtlichen Teilerfolge. Im 334brigen sind sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen ge-troffen: 2 Die jeweils 23 Jahre alten Angeklagten konsumierten bis zu ihrer In-haftierung t344glich in gro337em Umfang alkoholische Getr344nke. K. besuchte wegen Lernschwierigkeiten die F366rderschule und leidet an einem sogenann-ten ADH-Syndrom. Er ist neben Diebstahlstaten wegen zahlreicher K366rper-verletzungen und der Angeklagte B. wegen Betr374gereien und Dieb-stahlstaten bestraft worden. 3 4 Die beiden Angeklagten verf374gten um 2.00 Uhr des 16. Mai 2006 nach reichlichem Alkoholkonsum (BAK B. 3,2 211; K. 1,7 211) 374ber kein Geld mehr. Sie wollten aber weiter trinken. B. kam auf die Idee, zu dem ge-meinsamen Bekannten A. zu gehen, um von diesem Bargeld zu fordern und in dessen Wohnung nach Stehlenswertem zu suchen. Er forderte den ihm als gewaltt344tig bekannten Angeklagten K. auf, mitzugehen, um A. 204Angst zu machen223 (UA S. 29). Der dem B. intellektuell un-terlegene K. durchschaute, dass es nicht 226 wie von B. vorgegeben 226 um eine geordnete Geltendmachung bestehender Anspr374che gehe, sondern dass die Begehung einer Straftat bevorstehe. Die Angeklagten drangen gewaltsam in die Wohnung des A. ein, misshandelten ihn massiv, u. a. mit Messern, fesselten ihn und entwen-deten zahlreiche Einrichtungsgegenst344nde. 5 2. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Schuld-spr374che wegen (besonders) schweren Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung ohne weiteres. Indes hat, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, die jeweilige tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberau- 6 - 4 - bung zu entfallen, weil sie vorliegend nur das tatbestandsm344337ige Mittel zur Begehung des Raubes darstellt (vgl. BGHR StGB 247 239 Abs. 1 Konkurren-zen 8; BGH NStZ-RR 2003, 168). Die Fesselung des A. wurde von den Angeklagten dazu benutzt, den zur Vollendung des Raubtatbestandes geh366renden Gewahrsamsbruch weiter zu f366rdern. 3. Allerdings m374ssen die Rechtsfolgenausspr374che insgesamt aufge-hoben werden. 7 a) Zu Recht weist der Generalbundesanwalt in der Begr374ndung seines Antrags darauf hin, dass die Erw344gungen, mit denen das Landgericht f374r den Angeklagten B. die aus Trinkmengenangaben von dessen Freundin er-rechnete Blutalkoholkonzentration von 3,2 211 den Ausschluss erheblich ver-minderter Steuerungsf344higkeit nicht plausibel belegen. Die vom Landgericht herangezogene Alkoholgew366hnung des B. und fehlende Erinnerungsl374-cken sind hierf374r keine wesentlichen Kriterien (vgl. BGHSt 43, 66, 71, 73, 76). Alkoholgew366hnte T344ter k366nnen sich n344mlich auch im Rausch noch 344u-337erlich kontrolliert, planvoll und folgerichtig verhalten, obwohl ihr Hem-mungsverm366gen m366glicherweise schon erheblich beeintr344chtigt ist (vgl. BGHR StGB 247 21 Blutalkoholkonzentration 4). 8 Freilich stehen die Feststellungen des Landgerichts zur Blutalkohol-konzentration in einem Spannungsverh344ltnis zu dem andererseits festgestell-ten hohen Leistungsniveau des Angeklagten B. ; dies n366tigt den Senat insoweit auch zur Aufhebung der Feststellungen. Dieser Angeklagte hat n344mlich das vielaktige, sich 374ber 90 Minuten hinziehende Tatgeschehen durch listvolle Planung der Tat, Vorgabe der Angriffe im Einzelnen, Auswahl, Abtransport und Teilung der Beute nahezu vollst344ndig gesteuert. Solches setzt eine intellektuelle Leistungsf344higkeit voraus, die sich mit der Annahme einer Blutalkoholkonzentration in der angenommenen H366he nur sehr schwer vertr344gt, die lediglich um 0,1 211 unter der Grenze liegt, bei der ein Aus- 9 - 5 - schluss der Steuerungsf344higkeit stets besonders naheliegt (vgl. BGHR StGB 247 20 Blutalkoholkonzentration 14). Der neue Tatrichter wird deshalb die Blutalkoholkonzentration des An-geklagten B. nach kritischer Pr374fung der Trinkmengenangaben und aller weiteren Umst344nde neu zu bestimmen und deren 226 bei den hier komplexen, sich 374ber einen l344ngeren Zeitraum hinziehenden Handlungsabl344ufen und der langen R374ckrechnungszeit 226 nur eingeschr344nkten Beweiswert (vgl. BGH NStZ 2000, 136; Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 20 Rdn. 24) seiner Bewer-tung zugrunde zu legen haben. F374r den Fall der erheblich verminderten Steuerungsf344higkeit weist der Senat zur Frage der Strafrahmenverschiebung auf BGHSt 49, 239 hin. 10 11 b) Auch hinsichtlich des Angeklagten K. hat der Strafausspruch kei-nen Bestand. Das Landgericht hat diesem Angeklagten strafsch344rfend 204mas-sive einschl344gige Vorstrafen223 (UA S. 42) wegen 226 im Einzelnen dargestellter vors344tzlicher K366rperverletzungen 226 angelastet. Dabei hat es 374bersehen, dass die beiden letzten Verurteilungen durch das Amtsgericht Pirna vom 23. Mai und 12. Juli 2006 der hiesigen Tat nachfolgten und mit der Strafe des hier z344surbegr374ndenden Urteils des Amtsgerichts Pirna vom 23. Mai 2005 eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden gewesen w344re (vgl. BGHR StGB 247 55 Abs. 1 Satz 1 Z344surwirkung 4). Dies wird der neue Tatrichter nachzuholen haben, der naheliegend auch die intellektuellen und psychischen Auff344lligkeiten dieses Angeklagten mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverst344ndigen zu betrachten haben wird, wenngleich nach dem Tat- und Leistungsbild des Angeklagten eine Anwen-dung des 247 21 StGB nicht besonders wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2005 226 5 StR 214/05) und alles andere als die Festsetzung ei-ner empfindlichen Freiheitsstrafe ohnehin schuldunangemessen w344re. 12 - 6 - c) Schlie337lich war der Rechtsfolgenausspruch auch insoweit aufzuhe-ben, als es das Landgericht hinsichtlich beider Angeklagter unterlassen hat, die Voraussetzungen des 247 64 StGB zu pr374fen. Solches war indes geboten: 13 Beide Angeklagte nahmen seit geraumer Zeit t344glich alkoholische Ge-tr344nke 226 nach den bisherigen Feststellungen ist der dar374ber hinaus behaup-tete Drogenkonsum nicht glaubhaft 226 in gro337em Umfang zu sich. Ausl366ser der hiesigen Tat war das Verlangen nach weiterem Alkohol, f374r dessen Er-werb Bargeld gewaltsam beschafft werden sollte. Die Tat hat demnach Symptomwert f374r den Hang im Sinn des 247 64 Abs. 1 StGB (vgl. BGHR StGB 247 64 Abs. 1 Hang 2), dessen Annahme nicht entgegenst374nde, wenn die Vor-aussetzungen des 247 21 StGB nicht vorlagen (vgl. BGHR StGB 247 64 Ableh-nung 6). 14 Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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