5 StR 32/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. April 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 16. Oktober 2007 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben a) im Ausspruch 374ber die Einzelfreiheitsstrafen mit Aus-nahme der f374r die F344lle II. 154, 155 und 158 verh344ng-ten Einzelfreiheitsstrafen, b) im Ausspruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 166 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner auf den Rechtsfolgenausspruch be-schr344nkten Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und mate-riellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge in dem aus der Be-schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Zutreffend ist die Strafkammer f374r die in der Zeit von 1989 bis 1997 begangenen Straftaten bei der Strafzumessung von den Strafrahmen des 247 176 StGB in der Fassung des 4. Strafrechtsreformgesetzes ausgegangen. Auch ist den F344llen II. 154, 155 und 158 jeweils die Annahme eines beson-ders schweren Falles gem344337 247 176 Abs. 3 StGB a. F. ebenso wie die gefun-dene Einzelfreiheitsstrafe rechtsfehlerfrei begr374ndet. 2 2. Der 374brige Strafausspruch h344lt rechtlicher 334berpr374fung aber nicht stand. Das Landgericht hat jeweils den Regelstrafrahmen des 247 176 Abs. 1 Satz 1 StGB a. F. zugrunde gelegt, ohne zu pr374fen, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des 247 176 Abs. 1 Satz 2 StGB a. F. vorliegt. Hierzu bestand aber, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat, Veranlassung. 3 4 Der festgestellte Sachverhalt liegt nicht so, dass sich die Nichtanwen-dung des milderen Strafrahmens etwa von selbst erg344be und deshalb keiner Begr374ndung bedurft h344tte. Vielmehr stehen dem erheblichen, vom Angeklag-ten verwirklichten Unrecht eine Reihe mildernder Umst344nde gegen374ber: Der Angeklagte ist nicht vorbestraft; er ist in vollem Umfang gest344ndig und hat dadurch die Vernehmung der Gesch344digten entbehrlich gemacht; die Taten liegen erhebliche Zeit zur374ck. Bei diesen Gegebenheiten kann nur unter Ge-samtabw344gung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umst344nde beurteilt werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles gerecht wird oder nicht. Die fehlende Gesamtabw344gung macht dem Senat die Pr374fung unm366g-lich, ob die Strafkammer bei ihrer Entscheidung f374r den Regelstrafrahmen das sachliche Recht richtig angewendet hat. Die Einzelstrafen m374ssen daher neu zugemessen werden. 5 3. Die Aufhebung der genannten Einzelstrafen f374hrt zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass die 6 - 4 - Gesamtstrafe bei Annahme minder schwerer F344lle trotz der Vielzahl der Ta-ten niedriger ausgefallen w344re. Auch hat das Landgericht die Straftaten nicht dahingehend zusammenfassend gew374rdigt, inwieweit enge zeitliche, sachli-che und situative Zusammenh344nge es m366glicherweise gebieten, die Einzel-strafen enger zusammenzuziehen (vgl. BGHR StGB 247 54 Serienstraftaten 1, 3, 4; Sch344fer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 662, 664). Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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