5 StR 32/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21 . Juli 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - De r 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21 . Juli 2011 beschlossen: 1. Auf d ie Revision de s Angeklagten S . O . wird das U r teil des Landgerichts Hamburg vom 10. Mai 2010 , s o- weit es diesen Angeklagten betrifft, mit den zu gehörigen Feststellungen gemäß § 349 Abs. 4 StPO au f gehoben. 2. Auf die Revision des Angeklagten X . O . wird das vorgenannte Urteil , soweit es diesen Angeklagten b e- trifft, nach § 349 Abs. 4 StPO au f gehoben a) im Fall 2 der Urteilsgründe mit den zu gehörigen Fes t- stellungen , b) im Gesamtstrafau sspruch. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten X . O . und die Revisionen der Angeklagten G . A . und J . werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten de r Rechtsmittel der Angeklagten O . , an eine andere Stra f kammer des Landgerichts zurückverwiesen. 5. Die Angeklagten G . A . und J . h a- ben die Kosten ihrer Revis ionen zu tragen. - 3 - G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten X . O . wegen Hande l- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen Besitzes einer Schusswaffe zu einer G e samtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und gegen ihn Wertersatzverfall in Höhe von 58.000 a n- geordnet. Den Angeklagten S . O . hat es wegen Beihilfe zum Ha n- deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig gesprochen und auf eine G e s amtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt. Den Angeklagten G . A . hat es w e- gen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Me n- ge in zwei Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfrei heitsstr a- fe von zwei Jahren verurteilt; den Angeklagten J . hat es wegen Beihi l- fe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstr e- ckung es ebenfall s zur Bewährung ausg e setzt hat. Sämtliche Angeklagte wenden sich mit der teilweise näher ausgefüh r- ten Sachrüge gegen ihre Verurteilung. Die Angeklagten S . und X . O . sowie der Angeklagte G . A . haben überdi es Ve r- fahrensrügen erhoben. D ie Revisionen der Angeklagten G . A . und J . sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Revis i on des Angeklagten X . O . hat den aus der Beschlussformel ersichtl i chen Teil er folg ; die Revision des Angeklagten S . O . führt zur Aufhebung des U r teils, soweit es ihn betrifft. 1 . Die Revision des Angeklagten S . O . hat in vollem Umfang E r folg und führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es ihn betrifft. Die dem Schul d spruch zugrunde liegende Beweiswürdigung begegnet in mehrfacher Hinsicht sachlich - rechtliche n Bede n ken. 1 2 3 - 4 - Zwar ist die Beweiswürdigung grundsätzlich allein Aufgabe des Ta t richters; das Revisionsgericht kann nicht eigene Würdigungen an die Ste l- le vo n dessen Bewertungen setzen, wenn diese Rechtsfehler nicht erkennen lassen. Solche Rechtsfehler liegen aber vor, wenn die in den Urteilsgründen wiedergegebene Beweiswürdigung des Tatrichters lückenhaft, unklar, wide r- sprüchlich oder mit den Denkgesetzen nic ht vereinbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 3 StR 139/06, NJW 2007, 384, 387 , ins o weit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt). Ein solcher Fall ist hier gegeben. a) Bereits der Ausgangspunkt, von dem aus sich die Strafkammer ihre Überzeugung von der Tatbeteiligung des Angeklagten S . O . ve r- schafft und dessen be streitende Einlassung widerlegt hat , hält revisionsg e- richtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht stützt seine Überze u- gung von der Glaubhaftigkeit der Angaben des ge ständigen Mitangekla g- ten K . auf Realitätskriterien; dabei hebt sie besonders darauf ab, dass se i ne Einlassung und von sehr originellen Einze l war . Sie bewertet seine Angaben insgesamt al s b e sonders detailreich und konstant (UA S. 200 f. , 282 ) . Schon hinsichtlich dieser Bewertung sind die Urteilsgründe nicht frei von Widersprüchen. So führt die Strafkammer auch aus, dass die Aussage K . s gerade nicht in allen Punkten detailreich w ar ; namentlich hebt sie den Umstand hervor, dass . teilweise wenig au s- des fehlenden Realkennzeich en s kein Hinweis auf eine Lüge, sondern seiner geri n gen Sprachb and e rer Stelle damit auseinander, dass der Angeklagte K . zu einem für die Tatbeteiligung von S . O . zentralen Geschehen r- t n nicht mehr sicher erinnern zu Solches ist ohne nähere Erläuterung nicht mit den pa u- schalen Qualitätszuschreibungen an anderer Stelle der Beweiswürdigung vereinbar. 4 5 6 - 5 - Die Beweiswürdigung des Landgerichts stößt überdies insoweit auf Be denken, als es sich maßgeblich an Realitätskriterien orientiert hat . Ein g e- ständiger Angeklagter bekundet se lbst erlebtes Tatgeschehen ; allein hie r aus ergeben sich für die Mitwirkung eines bestimmten Mittäters regelm ä ßig keine wesentlichen glaubhaftigkeits steigernden Aspekte zu dessen Ide n tität und der Art seiner Mitwirkung (vgl. BGH, Beschlü s se vom 16. M ärz 2011 5 StR 581/10, vom 17. April 2007 5 StR 99 /07 , StV 2007, 402, vom 6. Februar 2008 5 StR 597/07, insoweit in NStZ 2008, 421 nicht abg e- druckt , vom 16. Juli 2009 5 StR 84/09 und vom 26. April 2006 1 StR 90/06, StV 2006, 683). Überdies musste der Mita ngeklagte K . die Tatumstände sämtlich o f fen legen, um die von ihm erstrebten und ihm schließlich auch gewährten Vergünstigungen, insbeso n d ere solche des § 31 BtMG, zu erlangen. Damit verliert aber zugleich das Argument der Aussag e- konstanz an bes onderem Gewicht (vgl. BGH, B e schluss vom 26. April 2006 1 StR 90/06, StV 2006, 683) . Dass die Strafkammer diese wesentlichen A s pekte bei der Wü rdigung der Einlassung des Mitangeklagten in den Blick genommen hat, wird durch die Urteilsgründe nicht belegt. D ie vorangestellte G e neralklausel, nach der . terzogen wo r- den seien, ersetzt eine nac hprüfbare Wü r digung nicht. b) Weitere Schlussfolgerungen der Strafkammer sind widersprüchlich. Die den Beschwerdeführer belastenden Angaben des K . sieht das Landgericht durch Erkenntnisse aus den während des laufenden Ermit t- lungsverfahrens angeordneten Wohnraumüberwachungsmaßnahmen best ä- tigt. K. habe bereits damals ü- fend S . O . geschildert, die sich mit seinen Angaben in de r Hauptverhandlung zur Tatbeteiligung des Beschwe r deführ ers deckten . 7 8 9 10 - 6 - Diese Bewertung ist indes nicht ohne W eiteres nachvollziehbar , wenn den Urteilsfeststellungen an anderer Stelle ein aufgezeichnetes G e spräch zwischen K . und der eingesetzten Vertrauensperson der Polizei mit a n- scheinend gegenteiligem I nhalt zu entnehmen ist . In dieser Unterhaltung ä u- ßerte die Vertrauensperson am 26. April 2007 die Vermutung, dass X . O . und S . O . t- gegnete der Angeklagte K . ass S . als o da mit S. 167). Wie sich diese unsichere, lediglich verallgemeinernde Äußerung mit der Prämisse der Strafkammer vereinbaren lässt, hätte nähere r Begründung b e du rft . Mit Blick auf diesen durchgreifenden Mangel kann der Senat dahi n- stehen lassen, ob die tatrichterliche Würdigung der Bedeutung der eingeset z- ten Vertrauensperson noch gerecht wird. Die von der Strafkammer maßge b- lich für ihre Überzeugungsbildung hera ngezogenen aufgezeichneten G e- spräche haben in signifikantem Umfang Angaben des K . zum Gegen - s tand, die durch Mutmaßungen der Vertrauensperson veranlasst w u rden. In eben solchem Umfang geht aber auch die Bestimmtheit der mitgeteilten An t- worten des K . nicht über Vermutungen hinaus; insoweit dokumentieren die Urteilsgründe, dass K . zu zahlreichen von der Vertrauensperson a n- gesprochenen Aspekten , 287 e c) Auf diesen Beweiswü rdigungs fehlern beruht der gesamte Schul d- spruch gegen den Angeklagten S . O . . Das Urteil und die zugrund e- liegenden Feststellungen unterliegen deshalb insoweit der Aufhebung. 2 . Der Schuld - und Rechtsfolgenausspruch betreffend den Beschwe r- de führer X . O . im Fall 1 der Urteilsgründe sowie im Fall des ta t- mehrheitlich abgeurteilten Waffendelikts sowie der allein im Fall 1 angeor d- nete Wer t ersatzverfall sind aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift 11 12 13 14 - 7 - des Generalbundesanwalts rech tsfehlerfrei ( § 349 Abs. 2 StPO) . Diese Schul d sprüche stützt die Strafkammer maßgeblich auf das Geständnis des Angeklagten X . O . und lediglich ergänzend auch auf die damit weitgehend korrespondierende Einlassung des bisherigen Mitangeklagt en K . . Die durch den Beschwerdeführer allein bestri ttene Führungsrolle und die Kontaktve r mittlung nach Ecuador sieht die Strafkammer nachvoll ziehbar durch die rechtsfehl erfrei gewürdigten Erkenntnisse aus der angeordneten Wohnraumüberwachung als b e leg t an. Allerdings beruht die Beweiswürdigung im Fall 2 der Urteilsgründe auf den dargestellten Fehlern in der Beweiswürdigung der Angaben des bisher i- gen Mitangeklagten K . . Der Angeklagte X . O. hat seine Tatb e- te i ligung insoweit bestr itten. Eindeutige oder rechtsfehlerfrei gewürdigte E r- kenntnisse aus der Telefon - oder Wohnraumüberwachung hat die Strafka m- mer nicht hera n gezogen. Insbesondere unternimmt sie keine zwischen den Fällen 1 und 2 nachvollziehbar differenzierende Würdigung des e rsichtlich besonders wichtigen Gesprächs zwische n K . und O . vom 5. März 200 7 . Insoweit unterliegt das angefochtene Urteil daher der Aufh e- bung ( § 349 Abs. 4 StPO). Eine Beeinflussung der Einzelstrafbemessung in den Fällen 1 und 3 durch die in Wegfall geratene Strafe im Fall 2 schließt der Senat aus; für das neue Tatgericht wird sich hier eine Verfahrensweise nach § 154 Abs. 2 StPO aufdrängen. 3 . Den Revision en der Angeklagten G . A . und J . bleibt aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbu n- desanwalts der Erfolg versagt ( § 349 Abs. 2 StPO) . 4 . Die von den Angeklagten O . erhobenen, weitgehend ident i- schen und betreffend X . O . zumindest keinen weitergehenden E r- folg er zielenden Verfahrensrügen bedürfen keiner näheren Erörterung. L e- 15 16 17 18 - 8 - di g lich ergänzend weist der Senat für die neue Hauptverhandlung auf Fo l- gendes hin: a) Ungeachtet der Frage, ob in der bestehenden Bürogemeinschaft zwischen dem Verteidiger des bisherigen M itangeklagten K . und dem ei n gesetzten Dolmetscher für die albanische Sprache V . mit Blick auf die hier vorliegende besondere Beweissituation ein die Besorgnis der Befange n- heit nach § 191 Satz 1 GVG, § 74 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 2 StPO begrü n- den de r Umstand zu erblicken ist , wird nunmehr für die neue Verhandlung ein and e rer Dolmetscher und Sprachsachverständiger heranzuziehen sein. b) Soweit die Strafkammer im angefochtenen Urteil ihre Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der Angaben des bisherig en Mitangeklagten K . auch auf in dessen Gepäck aufgefundene Beweismittel, Notizen und abg e- lichtetes Bargeld stützt, erscheint dies mit Blick den in § 105 Abs. 1 StPO geregelten Richtervorbehalt nicht unbedenklich. Zwar wurden die Beweismi t- tel im Wege einer zollamtlichen Untersuchung in eigener Zuständigkeit des Zollamts Hamburg - Flughafen aufgefunden. Allerdings erfolg te die Durchs u- chung des Gepäcks während des bereits gegen K . als Beschuldigte n geführten Ermittlungsverfahrens gerade auf Veranlas sung des Landeskrim i- nalamts. A uf welcher Rechtsgrundlage auf zollamtliche Erkenntnisse zurüc k- gegriffen und diese in den Urteilsgründen verwertet wurden, ist nicht ohne W e i teres nachvollziehbar. c) Die schriftlichen Urteilsgründe dienen weder der Darste llung eines bis in verästelte Gesam t geschehens noch der Schilderung des Ablaufs der Ermittlungen oder der Dokumentation des Inhalts der Beweisaufn ahme, sondern sie sollen den Leser n die wesentl i- chen, die Entscheidung tragend en tatsächlichen Feststellungen und rechtl i- chen Erw ä gungen ohne aufw e ndige eigene Bemühungen erkennen lassen (BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2011 1 StR 122/11, vom 3. Fe b ruar 2009 1 StR 687/08, NStZ - RR 2009, 183, vom 7. Dezember 2006 2 StR 470/06, 19 20 21 - 9 - NStZ 2007, 720, vom 23. April 1998 4 StR 106/98, NStZ - RR 1998, 277). Werden dementgegen wie hier die Urteilsfeststellungen auf mehr als 80 Se i- ten teilweise gar in chronologischer Reihenfolge ohne erkennbaren sachl i- chen Bezug mit wörtlich wiedergegebenen Gesprächsaufzeichnungen aus Telefon - und Wohnraumüberwachungen in unnötiger Weise überfrachtet und in der sich anschließenden Beweiswürdigung die Gespräche nur mit einem Datum benannt, aber weder der Gesprächsinhalt umrissen noch auf die Fundstelle des ber eits an anderer Stelle der Urteilsgründe wörtlich mitgetei l- ten Gesprächsinhalts hingewiesen , so erschwert eine solche Darstellung die Verständlichkeit eines Urteils maßgeblich und kann schon so seinen Bestand insgesamt gefäh r den. Basdorf Ra um Schaal König Bellay
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