BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 321/14 vom 10. September 2014 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Sep tember 2014 b e- schlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Leipzig vom 23. Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben a) mit den zugehörigen Feststellungen in den Fällen 1 bis 11, 14, 18 und 19 sowie b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und über die Ein zi e- hung. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Str afkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen bandenmäßigen Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Bestechung, sowie wegen Handeltre ibens mit Betä u- bungsmitteln in sechs Fällen und Bestechung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt und Gegenstände eingezogen. 1 - 3 - Die Revision der Angeklagten hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie unb egründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Soweit das Landgericht die Angeklagte in den Fällen 1 bis 11, 14, 18 und 19 als Mitglied einer Bande angesehen hat, ist dies nicht hinreichend da r- getan. Der Senat kann sich schon nicht den Bedenken des Generalb undesa n- walts verschließen, wonach sich eine umsatzfördernde Tätigkeit der Angekla g- ten auf geringere als die jeweils eingeführten Betäubungsmittelmengen bez o- gen haben könnte. Zudem hätte es näherer Ausführungen bedurft, was unter der im Urteil angesprochene zu verstehen ist. Schließlich hätte dargelegt werden müssen, wie sich das e- der auf das Fortbestehen einer eventuell zuvor existiere nden Bande ausgewirkt hat. 2. Der Senat hebt daher in den genannten Fällen den Schuldspruch mit den Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) auf; dies erfasst in den Fällen 5 und 8 auch die wegen der festgestellten personenverschiedenen Bande für sich genomm en rechtsfehlerfreie tateinheitliche Verurteilung wegen Bestechung. 3. Neben der Gesamtstrafe hebt der Senat antragsgemäß auch die Ei n- ziehungsentscheidung auf, um dem neuen Tatgericht die Möglichkeit zu geben, sie unter Beachtung des Verschlechterungs verbots neu zu fassen, sofern es sie als bislang nicht hinreichend bestimmt ansehen sollte. Basdorf Sander Schneider Berger Bellay 2 3 4
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