BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 321/15 vom 13 . Oktober 2015 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2015 beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urt eil des Landgerichts Hamburg vom 25. März 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Nach Rückgab e der entwendeten Geldbörse hatte der Geschädigte an ihr und ihrem Inhalt erneut Gewahrsam erlangt, so dass auch Kreditkarte und Au s- weispapiere taugliches Tatobjekt des Raubes waren. Auch gegen die Bewei s- würdigung des Landgerichts zur subjektiven Tatseite bestehen keine durchgre i- fenden rechtlichen Bedenken. Sander Schneider Dölp Bellay Fe ilcke
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