ECLI:DE:BGH:2018:300818B5STR321.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 321/18 vom 30. August 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 30. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO beschlossen: 1 . Der Angeklagte R . hat die Kosten seiner gegen das U r- teil des Landgerichts Göttingen vom 26. Januar 2018 eing e- legten, aber zurückgenommenen Revision zu tragen . 2 . Die Revi sionen der übrigen Angeklagten gegen das g e- nannte Urteil werden aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet verworfen ; s o- weit die Einziehung des Wertes des aus den Taten 3, 5 und 7 Erlangten angeordnet worden ist, haften die jeweiligen Angeklagten gesamtschuldnerisch. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmi t- tels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des General bundesanwalts bemerkt der Senat zur erhobenen Rüge fehlerhafter Gerichtsbesetzung, dass diese jeden falls u n- begründet ist. Mutzbauer Sander Schneider Mosbacher Köhler
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