ECLI:DE:BGH:2019:310719B5STR321.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 321/19 vom 31. Juli 2019 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführerin am 31. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2 un d 4 StPO beschlossen: Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landge- richts Leipzig vom 14. März 2019 mit den der Unterbringungsan- ordnung zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum objektiven Geschehen der Taten II.1 bis 3 der Urteilsgründe bleiben aufrechterhalten. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfe n. Gründe: Das Landgericht hat die Unterbringung der Beschuldigten in einem psy- chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Ihre hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Nach den landgerichtlichen Feststellungen leidet die bislang ledi glich im Jahr 2015 wegen Erschleichens von Leistungen in fünf Fällen zu einer Ge- samtgeldstrafe verurteilte Beschuldigte seit vielen Jahren an einer paranoiden 1 2 - 3 - Schizophrenie. Im Jahr 2018 beging die Beschuldigte folgende Taten, wobei ihr infolge floriden Krankheitszustandes die Unrechtseinsicht fehlte: a) Am 10. März stieß sie eine in ihrer sozialtherapeutischen Wohngruppe tätige Mitarbeiterin unvermittelt mit beiden Händen wuchtig gegen die Schulter, so dass diese mit dem Hinterkopf gegen eine Wand pral lte und Schulter - und Kopfschmerzen erlitt. b) Am 6. April versuchte sie vergeblich, den sie seines Lokals verwei- senden Inhaber mit Schlägen und Tritten zu verletzen. c) Am 22. April schlug sie einer im Hauptbahnhof an ihr vorbei- gehenden uniformierten Polizistin für diese schmerzhaft mit der Hand auf einen Unterarm. d) Nachdem sie in der Nacht zum 29. April von der Mitarbeiterin einer zunächst auf dem Gelände be findliche Waren auf den Boden, die hierdurch teilweise zu Bruch gingen. Anschließend nahm sie eine Zapfpistole in die eine und ein entflammtes Feuerzeug in die andere Hand, bis ein Taxi eintraf, zu dem sie sich sodann begab. 2. Das Landgericht hat die zu 1. a), c) und d) festgestellten Anlasstaten sowie zwei weitere Geschehnisse, hinsichtlich derer die Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 1 StPO verfahren war (die Beschuldigte hatte am 29. Au- gust zwei Verkäuferinnen getreten und zwei Tage später einen Be tonblumen- kübel durch eine gläserne Terrassentür eines Wohnhauses geworfen) nicht sondern als massive Beeinträchtigungen des persönlichen Sicherheitsempfin- 3 4 5 6 7 - 4 - dens der unmittelbar Betroff enen oder auch unbeteiligter Dritter. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei mit weiteren Taten der Beschuldigten zu rechnen, die 3. Die Unter bringung der Beschuldigten im psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Urteil lässt schon nicht erkennen, auf welche Alternative des § 63 StGB das Landgericht seine Anordnung hat stützen wollen. Jedenfalls hat es seine Gefährli chkeitsprognose an einem falschen Maßstab ausgerichtet. Denn es hat selbst die soeben unter 2. bezeichneten Taten lediglich als massive Beeinträchtigungen des persönlichen Sicherheits- empfindens der unmittelbar Betroffenen oder unbeteiligter Dritter eingest uft. § worden sind, oder aber in seinem Satz 2 die durch besondere Umstände getra- gene Erwartung, der Tät er werde gerade solche Taten begehen. Soweit das Landgericht sich im Rahmen seiner Prognose der sachver- Fe ststellungen nicht belegt; als strafrechtlich relevant wird lediglich das zu- dem bereits 2015 abgeurteilte Erschleichen von Leistungen in fünf Fällen an- geführt. 4. Die Aufhebung des Urteils erfasst auch die der Anordnung der Unter- bringung in einem ps ychiatrischen Krankenhaus zugrunde gelegten Feststel- lungen (§ 353 Abs. 2 StPO), mit Ausnahme derjenigen zum objektiven Gesche- hen der Taten II.1 bis 3 . Hiervon sind zudem diejenigen zu einer am 8. Mai 8 9 10 - 5 - 2017 verübten Brandstiftung nicht erfasst; insofern hat sich das Landgericht von einer Täterschaft der Beschuldigten nicht überzeugen können. 5. Sollten in der neuen Hauptverhandlung zum Ge schehen auf der Tank- stelle (1.d ) den bisherigen vergleichbare Feststellungen getroffen werden, so wird das neue Tatgeric ht die Frage näher in den Blick zu nehmen haben, ob die Beschuldigte hierd urch bereits eine Brandgefahr im Sinne des § 306f Abs. 1 Nr. 1 StGB verursacht hat. 6. Mit der Aufhebung des Urteils hat sich die erhobene Kostenbeschwer- de erledigt (vgl. BGH, Bes chluss vom 12. Juni 2013 5 StR 581/12). Mutzbauer Sander Schneider König RiBGH Prof. Dr. Mosbacher ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehin- dert. Mutzbauer 11 12
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