ECLI:DE:BGH:2018:210318B5STR32.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 32/18 vom 21. März 2018 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2018 gem äß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Juli 2017 wird mit der Maßgabe als unbegrü n- det verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe eines Betrages von 136. 443,90 Euro angeordnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrug e s in sieben Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfre i- heits strafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und die Einziehung (des Wertes von Taterträgen) in Höhe von 142.240,77 Euro angeordnet. Die auf verfahrens - und sachlich - rechtliche Beanstandungen gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ers ichtlichen geringfügigen Teilerfolg. Hinsichtlich des Schuld - und Strafausspruchs ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Februar 2018 unbegründet. 1 2 - 3 - Allerdings hat die Strafkammer wie der Generalbundesanwa lt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat den Einziehungsbetrag falsch b e- rechnet. Indes ist dem Generalbundesanwalt bei der Aufführung der erlangten Beträge ein offensichtliches Schreibversehen unterlaufen (im Fall 6: 18.895,13 Euro statt w ie festgestellt 18.985,13 Euro), aufgrund dessen er einen um 90 Euro zu geringen Einziehungsbetrag errechnet hat. Der Senat folgt dem Antrag des Generalbundesanwalts unter Korrektur dieses Fehlers. Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfert igt es nicht, den A n- geklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen. Mutzbauer Sander Schneider König Berger 3 4
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