5 StR 322/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. August 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Verabredung zum schweren Raub - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2002 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Lan d gerichts Berlin vom 21. März 2002 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwo r fen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zur nachgereichten Begründung der Sachrüge durch den Verteidiger des Angeklagten O bemerkt der Senat: Die angegriffenen Strafzumessungserwägungen beruhen auf zulässigen Schlußfolgerungen des Tatrichters (vgl. BGHSt 36, 1, 14). Basdorf Häger Gerhardt Raum Brause
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