5 StR 322/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2011 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Senatsbe-schluss vom 6. Dezember 2010 wird auf seine Kosten zu-r374ckgewiesen. G r 374 n d e Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 16. September 2009 mit Beschluss vom 6. Dezem-ber 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Am 20. De-zember 2010 hat der Verurteilte gegen den Beschluss gem344337 247 356a StPO die Anh366rungsr374ge erhoben. Diese ist unbegr374ndet. 1 2 Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Geh366rs vor. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung alle Ausf374hrungen in der Revisionsbegr374n-dung und in der Gegenerkl344rung des Verurteilten zur Kenntnis genommen. Dass die vom Verurteilten beanstandete Verletzung des Konfrontations-rechts vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausdr374cklich nur unter dem Blickwinkel der Verfahrensr374ge, nicht indes auch sachlich-rechtlich gew374rdigt wurde, verhilft der Geh366rsr374ge nicht zum Erfolg. Die Aus-f374hrungen zur Unbegr374ndetheit der Revisionsr374ge sind auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht tragf344hig und verhalten sich insbesondere dazu, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung anwesend war und 226 zumindest teilweise, vermittelt durch das Gericht 226 zur Beantwortung von Fragen des erheblich einschl344gig vorbestraften Angeklagten bereit gewesen ist, der sich seiner-seits im Rahmen der Hauptverhandlung nur punktuell zur Sache eingelassen hat. 3 - 3 - Der Verurteilte hat die in die Sachr374ge gekleidete Beanstandung der konventionswidrigen Verfahrensverz366gerung erst nach Ablauf der Revisions-begr374ndungsfrist im Rahmen seiner Gegenerkl344rung (247 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) n344her ausgef374hrt. Dies begr374ndet ebenfalls keinen auf Art. 103 Abs. 1 GG zu st374tzenden Anspruch auf eine n344here Auseinandersetzung hiermit in dem Verwerfungsbeschluss. Der Senat hat auch dieses Vorbringen des Re-visionsf374hrers zur Kenntnis genommen, bei seiner Beratung umfassend ge-w374rdigt und f374r offensichtlich unbegr374ndet gehalten. Er musste sich zu den Gr374nden im Einzelnen in dem Beschluss nach 247 349 Abs. 2 StPO nicht 344u-337ern (vgl. BGH, Beschl374sse vom 2. September 2008 226 5 StR 225/08, NStZ 2009, 52, und vom 4. Juni 2002 226 3 StR 146/02, BGHR StPO 247 349 Abs. 2 Verwerfung 7). 4 Basdorf Schaal Schneider K366nig Bellay
Full & Egal Universal Law Academy