5 StR 322/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. August 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Lübeck vom 14. März 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision gegen das vorgenannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache z u neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe vo n sechs Jahren und sechs Monaten veru r- teilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Es hat zugleich angeordnet, dass drei Monate der Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Die gegen seine Veru r- teilung gerichtete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Besc hlus s- formel ersichtlichen Umfang Erfolg. Während die Einwendungen des Angeklagten gegen den Schul d- spruch aus den Gründen der Antragschrift des Generalbundesanwalts unb e- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO sind, hält die Strafzumessung der revisionsger ichtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat den G e- sichtspunkt nicht bedacht, dass dem Angekla g ten durch den vollständigen Vollzug der Strafen aus den Vorverurteilungen eine Gesam t strafenbildung 1 2 - 3 - versagt geblieben ist. Dies hätte einen Härteausgl eich nach sich ziehen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 5 StR 301/11), zumal der Angeklagte sich in dieser Sache bereits einige Zeit in U n tersuchungshaft befunden hat. Hinzu kommt, dass das Landgericht auch den Umstand nicht erkennbar gewür digt hat, dass die Tat im Zeitpunkt der Aburteilung bereits dreieinhalb Jahre zurückgelegen hat und der Angeklagte schon ku r ze Zeit nach der Tat festgenommen werden konnte. Allein die erfolgte Anrechnung von drei Monaten auf die verhängte Freiheitsstrafe w egen einer recht s- staatswi d rigen Verfahrensverzögerung vermag diesen Gesichtspunkt nicht aufzufangen (BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2008 GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 Rn. 45 und vom 21. Dezember 1998 3 StR 561/98, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Ve r fahrensverzögerung 13). Diese Wertungsfehler ziehen nicht die Aufhebung von Fes t stellungen nach sich. Das neue Tatgericht kann allerdings neue Feststellu n gen treffen, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. Ebenso kann die ausgespr o- chene Anrechnung von drei Monate n auf die verhängte Freiheitsstrafe au f- recht erhalten bleiben. Der Senat hält es für vorzugswürdig, den Härteau s- gleich gleichfalls im Rahmen der Vollstreckungslösung vorzune h men (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2010 5 StR 478/09 , BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Här t e ausgleich 18, vom 28. September 2010 5 StR 343/10 und vom 11. April 2011 5 StR 100/11). Raum Schaal Schneider König Bellay 3
Full & Egal Universal Law Academy