5 StR 322/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. September 20 1 3 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2013 beschlossen: Die Revision des Angekla gten gegen das Urteil des Landg e- richts Kiel vom 18. Februar 2013 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegrü n- det verworfen, dass der Angeklagte im Fall 36 der Anklag e- schrift, soweit ihm als Nötigung und Bedrohung gewertete T aten vorgeworfen worden sind, freigesprochen wird. Ins o- weit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angekla g- ten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebe nklägerinnen entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Die im Übrigen offensichtlich unbegründete Revision des Angeklagten führt lediglich zur Ergänzung des Tenors um den Teilfreispruch, da das Landg e- richt die dem Angeklagten im Fall 36 der zugelassene n Anklage zur Last g e- legte Nötigung und Bedrohung als nicht erwiesen erachtete (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 2 StR 90/11). Sander Schneider Dölp Berger Bellay
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